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Die Strafbarkeit eines Verteidigers wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften – Reichweite des § 184b Abs. 5 StGB

(Darstellung der Berechtigungsnorm des § 184b Abs. 5 StGB – Beschluss des OLG Frankfurt vom 2.11.2012 gekürzt auf den Vorwurf der Drittbesitzverschaffung im ersten Fall)

Nach § 184b StGB besteht für kinderpornografische Schriften ein absolutes Verkehrsverbot, sodass jegliche Handlung unter Strafe gestellt ist, mit der einem Dritten Besitz zu diesem Material verschafft wird. Die Begründung des Gesetzgebers für das Verkehrs- und Besitzverbot ist, dass Kindesmissbrauch durch denjenigen, der sich Kinderpornografie verschafft oder sie weitergibt, gefördert wird.

Eine Ausnahme findet sich jedoch in § 184b Abs. 5 StGB, nach dem der Besitz und die damit verbundene Weitergabe bzw. die Besorgung des kinderpornografischen Materials dann erlaubt ist, wenn dies ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient.

Nach dem Wortlaut der Norm, eine ausschließlich persönliche Berechtigung. Anders interpretierte sie jedoch das Landgericht Marburg, als es sich entschloss, die Hauptverhandlung gegen einen Rechtsanwalt zwar zu eröffnen, einige Punkte der Anklage jedoch aus Rechtsgründen abzulehnen.

Der Vorwurf
Unter anderem wurde dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als Verteidiger des gesondert verfolgten Beschuldigten, einen Untersuchungsbericht mit 108 kinderpornografischen Abbildungen digital auf einen USB-Stick kopiert und diesen seinem Mandanten gegeben zu haben. Bei den Abbildungen des Untersuchungsberichtes handelte es sich um Bilder, die sich auf den Vorwurf gegen den von ihm vertretenen Beschuldigten bezogen.

Die rechtliche Würdigung der Gerichte
Dieses Verhalten hatte das Landgericht entgegen der Staatsanwaltschaft nicht als strafbare Drittbesitzverschaffung von kinderpornografischem Material bewertet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, was sich mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu beschäftigen hatte, sah dies jedoch anders und entschied in seinem Beschluss, das Verfahren auch wegen dieser Tat zu eröffnen.
Dazu führte es aus, dass die Berechtigungsnorm des § 184b Abs. 5 StGB eine abschließende Beschränkung enthält, die für Personen gilt, die mit dem inkriminierten Material auf Grund von dienstlichen oder beruflichen Pflichten zu tun haben müssen. Dies seien in erster Linie Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und die Verteidigung, sowie auch andere Personen in Erfüllung eines rechtmäßigen beruflichen Auftrags.

Die Weitergabe des Materials an den Mandanten des Angeklagten war somit nicht erlaubt. Dieser gehöre weder zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen Personenkreis noch habe er ein anerkanntes berufliches Recht auf den Besitz des kinderpornografischen Materials.

Ein Recht zur Weitergabe könne sich nach Ansicht des OLG auch nicht im Hinblick auf eine sachgerechte Verteidigung ergeben. Denn die Besitzberechtigung begründe nur ein persönlich wirkendes Recht, das lediglich die Berufshelfer mit umfassen würde.

Ferner sei die sachgerechte Verteidigung auch nicht eingeschränkt, wenn der Beschuldigte das inkriminierte Material nicht besitzt. Zwar habe er grundsätzlich das Recht auf Weitergabe von Kenntnissen aus der Akte, um sich sachgerecht verteidigen zu können. Schließlich müsse er wissen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird. Allerdings sei die Pflicht des Verteidigers, den Beschuldigen über den Akteninhalt zu informieren, keineswegs mit der Besitzverschaffung gleichzusetzen.
Auch das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO gelte nicht unmittelbar für den Beschuldigten. Zwar sei es dem Verteidiger anerkanntermaßen möglich, Akteneinsicht zu erhalten und davon Kopien herzustellen. Der Beschuldigte selbst habe allerdings nur das Recht, auf der Geschäftsstelle Einsicht in die Akten zu nehmen. Im Übrigen hat er, wenn er keinen Verteidiger hat, nach § 147 Abs. 7 StPO das Recht auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, soweit dies zu seiner angemessenen Verteidigung erforderlich ist.

Das Gericht führte außerdem an, dass der Besitz des kinderpornografischen Materials auch im tatsächlichen nicht notwendig sei. Denn ob es sich bei den Bildern tatsächlich um Abbildungen handelt, die den Tatbestand erfüllen, könne der Beschuldigte durch seinen Verteidiger oder ggf. selbst auf der Geschäftsstelle durch eine Einsichtnahme überprüfen. Ein Besitz sei daher keineswegs notwendig.

Auch der Argumentation des Landgerichts, es sei nicht erkennbar, dass der Beschuldigte das Material zu verfahrensfremden Zwecken benutzen könnte, trat das OLG entgegen. Im vorliegenden Fall seien für das Gericht ausschließlich verbotene Zwecke hinsichtlich des Besitzes beim Beschuldigten denkbar.

Konsequenz des Urteils
Folglich muss das Verfahren auch wegen dieser Handlung eröffnet werden. Da es daneben um weitere Vorwürfe hinsichtlich der Drittbesitzverschaffung von kinderpornografischem Material geht, ordnete das Gericht die Eröffnung vor dem Landgericht Marburg an. Dies wurde mit der besonderen Bedeutung des Falles nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG begründet. Schließlich gehe es um Handlungen, die der Angeschuldigte in seiner Funktion als Strafverteidiger begangen haben soll. Neben diesem stünden allerdings auch grundlegende Rechtsfragen zur Klärung, die erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle haben könnten.

Das ging ja runter wie Öl

In einer Verkehrssache wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe ich einen Richter in der Verhandlung diese Woche auf ein Urteil eines obergerichtlichen Gerichts hingewiesen, nach dessen Inhalt in dem uns vorliegenden Fall eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausscheiden würde. Der Richter bedanke sich mit den Worten:

Verteidiger können ja auch mal nützlich sein!

Hierüber habe ich mich sehr gefreut, da ein solches Lob von Richtern wirklich selten ist.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Der Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht macht einen großen und bedeutenden Teil der anwaltlichen Praxis aus. Im Studium hingegen werden die Studierenden höchstens in freiwilligen Seminaren an dieses Rechtsgebiet herangeführt. Da das Thema Drogen jedoch gerade in Berlin von überaus großer Relevanz ist, sollen hier auch die wichtigsten Definitionen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erläutert werden. Heute beginnen wir mit der Zentralnorm des Drogenstrafrechts, dem § 29 BtMG, der unter anderem das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellt.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Definition:
Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig handelt. Vielmehr genügt ein gelegentliches oder einmaliges Handeln mit Betäubungsmitteln. Auch eine nur vermittelnde Tätigkeit reicht in der Regel aus. Weiterhin setzt der Begriff des Handeltreibens mit Drogen weder den Besitz noch die Übergabe von Betäubungsmitteln voraus. Bereits der Abschluss von entgeltlichen “Verträgen“ kann ein Handeltreiben mit Btm darstellen, solange die Tätigkeit auf gewinnbringenden Absatz zielt. Ferner sind der Produktions- sowie Vertriebsprozess und alle Zahlungsvorgänge vom Tatbestand umfasst. Da sich das Handeltreiben aus mehreren natürlichen Handlungen zusammensetzt, ist der Tatbestand bereits mit dem ersten Teilakt vollendet.

Erfasst sind demnach: Transport von Betäubungsmitteln oder Geldmitteln aus solchen Geschäften, Anwerben oder Überwachen von Kurieren, sowie die ernsthafte Verpflichtung zur Annahme von Betäubungsmitteln. Unter Umständen kann bereits der Erwerb eines Koffers, der für den späteren Transport von Drogen bestimmt ist, als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet werden.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

Strafverteidigerhandeln als Strafmilderungsgrund?

Es kommt relativ selten vor, dass ich als Verteidiger über eine Urteilsbegründung überrascht werde. Anders in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Mein Mandant wurde angeklagt, gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen zu haben. Er wurde in der Nähe eines vermeintlichen Einbruchdiebstahls mit einem Empfänger angetroffen, welcher in der Lage war, den Polizeifunk abzuhören. In der Ermittlungsakte befand sich kein Hinweis, dass tatsächlich der Polizeifunk abgehört wurde. Vielmehr ergab sich aus der Ermittlungsakte lediglich, dass mein Mandant ein betriebsbereites Gerät mit sich geführt habe. Als ich darauf hinwies, dass das Mitsichführen nicht strafbar sei, teilten die Polizeibeamten überraschender Weise mit, dass mein Mandant den Polizeifunk abgehört habe.

Deshalb stellte ich in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zahlreiche Beweisanträge. Zunächst wurden diese durch das Gericht sehr großzügig abgelehnt. Erst auf die Androhung eines Befangenheitsantrages ging das Gericht den weiteren Beweisanträgen nach. So wurde aus einer vom Gericht geplanten 30 minütigen Verhandlung eine mehrtägige Hauptverhandlung. Leider wollte das Gericht die Polizeibeamten nicht als Lügner darstellen. Deshalb wurde mein Mandant schließlich durch das Amtsgericht verurteilt. Zur Strafzumessung führt das Gericht wie folgt aus:

Es ist natürlich zunächst begrüßenswert, dass das Gericht auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in die Strafzumessungserwägungen einbezogen hat. Auf der anderen Seite verkennt das Gericht aber, dass es gerade Aufgabe eines Strafverteidigers ist, seinem Mandanten auch dann beizustehen, wenn das Gericht von der Schuld des Mandanten überzeugt ist. Sollte sich die Aufgabe eines Verteidigers darauf beschränken, die Auffassung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu übernehmen, bedarf es meines Erachtens keiner Verteidiger. Ob eine Verteidigung unangemessen oder überzogen ist, richtet sich meines Erachtens nicht nach der Höhe der verhängten bzw. zu erwartenden Geldstrafe. Vielmehr hat auch ein Beschuldigter, dem die Begehung einer Straftat im unteren Bereich vorgeworfen wird, dass Recht, dass ein Verteidiger für seine Unschuld kämpft.

Mittlerweile hatte das Landgericht Berlin im Berufungsverfahren einsehen. Das Verfahren wurde eingestellt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht.

Verteidiger wegen übler Nachrede verurteilt

Beim Kollegen Rechtsanwalt Burhoff bin ich auf folgenden Fall gestoßen:

Ein Strafverteidiger hatte ihm Rahmen eines Verfahrens vorgetragen, dass der zuständige Richter bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses keine eigenständige Prüfung vorgenommen und somit verfassungsrechtliche Grundvoraussetzungen nicht erfüllt habe.

Nach meiner Auffassung ein sachlicher Vortrag. Anders sah dies wohl das Amtsgericht Würzburg, welches den Verteidiger wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 150,00 € verurteilt hat.

Man kann nur hoffen, dass das Urteil in der Berufung keinen Bestand haben wird.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Der Pflichtverteidiger und das faire Verfahren

Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ist einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Insbesondere muss ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 StPO bestellt werden, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird. Weitere Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder z.B. bereits erfolgte Strafhaft von mindestens drei Monaten.

Neben den ausdrücklich geregelten Anordnungsgründen in Abs. 1 sieht Abs. 2 eine Generalklausel für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschuldigten insbesondere ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.

Das Landgericht Berlin führt zutreffend aus, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten von vornherein ein Nachteil entsteht. Der durch einen Pflichtverteidiger vertretene Beschuldigte kann sich aufgrund der durch den Anwalt genommen Akteneinsicht umfassend über den erhobenen Vorwurf informieren und seine Einlassung daran ausrichten. Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschuldigten steht dieses Recht nicht zu.

Die Entscheidung ist aus rechtsstattlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Gerichte nehmen häufig ihre propagierte Fürsorgepflicht gegenüber dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschuldigten nicht hinreichend wahr.

Die Entscheidung finden Sie hier:
Pflichtverteidiger LG Berlin

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Luxus in NRW

Dieses Wochenende war ich wieder auf der Fortbildungsveranstaltung des Berliner Strafverteidiger e. V. in Bad Saarow.

Thema der diesjährigen Veranstaltung war die Ethik im Strafverfahren. Neben der Ethik von Rechtsanwälten standen auch die anderen Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren auf dem Prüfstand. Neben Richtern des 2. Senats des Bundesgerichtshofes waren auch Richter und Staatsanwälte aus Berlin Diskussionspartner. Letztlich hatte sich aber auch ein Polizeibeamter vom LKA aus NRW in die Höhle des Löwen gewagt. Da es sich um einen Sachbearbeiter im Bereich der organisierten Kriminalität handelte, gab es viele Themenbereiche, die aus Sicht der Verteidigung ethische oder moralische Fragen betreffen. Teilweise ging es auch um wechselseitige Vorurteile. Die Polizei denkt, dass der Rechtsanwalt nur die Aufgabe hat, eine Strafvereitelung zu begehen. Dagegen denken Rechtsanwälte, dass Polizeibeamte im Prozess regelmäßig Falschaussagen verwirklichen.

Eine Information war für mich aber am interessantesten. In NRW hat man erkannt, dass wohl gebildete Polizisten in der Regel ihren Arbeitsauftrag am besten wahrnehmen können. Deshalb hat man sich nach Aussage dieses Polizeibeamten entschlossen, in NRW nur noch jemanden als Polizeibeamten einzustellen, der das Abitur hat. Der Polizeibeamte meinte:

Wir in NRW gönnen uns diesen Luxus!

Ich denke, dass dies eine sehr sinnvolle Entscheidung in NRW ist. Berlin sollte darüber nachdenken, dies NRW gleichzutun.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Manchmal wird man auch als Rechtsanwalt verhaftet

Der Kollege Rechtsanwalt Melchior aus Wismar schreibt über einen Verteidiger, der in Münster mitten in der Gerichtsverhandlung wegen des Verdachts der Anstiftung zur Falschaussage verhaftet worden ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin – Kreuzberg

www.pflichtverteidiger-notwendige-verteidigung.de/

Wenn Polizisten lügen

Jeder Strafverteidiger kennt das Problem von Polizeizeugen. Diese schildern gelegentlich einen Sachverhalt, der offenkundig im Widerspruch mit den glaubhaften Einlassungen des Mandanten steht. Als Verteidiger weiß man, dass es in dieser Situation schwierig wird, das Gericht von der Einlassung des Mandanten zu überzeugen.

Ein Verteidigerkollege hatte gestern Glück. In der Verhandlung beschrieb der Polizeibeamte detailreich, wie er den Mandanten des Verteidigerkollegen nach einem angeblichen Handel mit Betäubungsmitteln verfolgte.

Nach der Aussage handelte es sich um den perfekten Zeugen, denn – und dies bekommt man immer wieder zu hören – der Polizeibeamte habe ja kein Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Was der Polizeibeamte nicht wusste, war, dass dem Gericht Videoaufnahmen der Örtlichkeiten zur Verfügung standen. Als man sich nach der Aussage des Polizeibeamten das Video ansah, waren die vom Polizeibeamten beschriebenen Handlungen nicht wahrnehmbar. Der Mandant des Rechtsanwaltskollegen musste deshalb freigesprochen werden. Ohne die Videoaufzeichnung wäre er sicher mit der oben aufgeführten Begründung verurteilt worden.

Manchmal wünscht man sich als Rechtsanwalt ja ein wenig mehr Videoüberwachung.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.rechtsanwalt-haftbefehl.de

Strafverteitelung des Verteidigers und seine Folgen im Verfahren

Nach § 138 a StPO kann ein Verteidiger aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen werden. Insbesondere ist ein Ausschluss möglich, wenn der Verdacht besteht, der Verteidiger habe sich in dem zugrunde liegenden Verfahren einer Strafverteitelung gem. § 258 StGB strafbar gemacht.

In seiner Entscheidung von 01.08.11 musste sich das OLG Bamberg in dem Verfahren 1 Ws 378/11 mit der Frage beschäftigen, welchen Anforderungen ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluss eines Verteidigers wegen einer möglichen Strafverteitelung gerecht werden muss.

Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft ein zunächst nach § 154 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen hatte, weil der Beschuldigte die ihm in einem anderen Verfahren angeblich auferlegte Drogentherapie abgebrochen habe. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung des anderen Verfahrens ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei, dass die Einstellung anderer Verfahren nur Bestand haben wird, wenn sich der Beschuldigte einer Drogentherapie unterziehen würde.

Nachdem der Beschuldigte die Therapie abgebrochen hatte, wurde das eingestellte Verfahren durch die Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen und Anklage erhoben. Der Verteidiger beantragte nun, dass Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Nach § 260 Abs. 3 StPO ist ein Verfahren durch Urteil einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

Der Verteidiger trug in seinem Einstellungsantrag vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil dem Beschuldigten nie mitgeteilt worden ist, dass die Einstellung gem. § 154 StPO an eine Drogentherapie geknüpft sei.

Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft die Ausschließung des Rechtsanwaltes, weil dieser Vortrag nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sei und deshalb wenigstens eine versuchte Strafverteitelung vorliegen würde.

Dem trat das OLG entgegen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft könne keinen Bestand haben, weil in einem Ausschließungsantrag nicht nur das objektive Geschehen mitgeteilt werden muss. Vielmehr müssen auch Angaben zum subjektiven Tatbestand gemacht werden.

Die Verteidigerhandlungen sind nach der Natur der Sache auf die Entlastung des Beschuldigten gerichtet und nicht jedes Verteidigerhandeln stellt eine Strafvereitelung dar. Ein Verteidiger macht sich deshalb wegen einer Strafverteitelung nur strafbar, wenn er absichtlich oder wissentlich falsch vorträgt. Diese erhöhten Nachweisanforderungen müssen in einer Ausschlussschrift dargelegt werden.

Im konkreten Fall ist das OLG der Auffassung, dass gerade bei Gesprächen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung von einem Rechtsanwalt nicht erwartet werden könne, dass sich dieser nach geraumer Zeit noch an den Inhalt des geführten Gesprächs erinnern kann.

Es kommt immer wieder vor, dass die Staatsanwaltschaft und Gerichte unliebsame Verteidiger mittels des Vorwurfes der Strafvereitelung gängeln und disziplinieren wollen. Die Entscheidung des OLG ist vor diesem Hintergrund sehr zu begrüßen. Sie entzieht der Staatsanwaltschaft den Boden, engagierte Verteidiger aus dem Verfahren auszuschließen. Vielleicht wurde aber auch die Gedächtnisfähigkeit von Verteidigern unterschätzt.

Hinzuweisen bleibt nur noch, dass im Falle des Ausschlusses eines Verteidigers dem Beschuldigten gem. § 140 Nr. 8 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

www.fachanwalt-strafrecht-berlin.net