Verschlagwortet: Verhältnismäßigkeit

Immer diese Fluchtgefahr – Bundesverfassungsgericht rügt die unzureichende Begründung des Haftgrundes

Die Untersuchungshaft bedeutet für den Beschuldigten eine erhebliche Verletzung seines Grundrechtes auf die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Demzufolge muss das Gericht sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls überhaupt vorliegen. Immer wieder Gegenstand von Entscheidungen ist dabei vor allem der Haftgrund der Fluchtgefahr, über den man spätestens im Referendariat lernt, dass er nicht allein aufgrund der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe angenommen werden darf. Dennoch passiert es immer wieder, dass Gerichte allein die Strafhöhe berücksichtigen und mit weiteren, lediglich abstrakten Ausführungen den Haftgrund der Fluchtgefahr annehmen.

U-Haft: Darf‘s auch ‘n bisschen mehr sein?

Bis zum Abschluss eines Strafverfahrens vergeht regelmäßig eine ganze Menge Zeit. Ein erstinstanzliches Urteil liegt nicht selten erst viele Monate nach der Tat vor. Problematisch wird ein sich in die Länge ziehendes Strafverfahren aber spätestens, wenn der Angeklagte die ganze Zeit in Untersuchungshaft sitzt. Mit einem solchen scheinbar nicht enden wollenden Verfahren musste sich das Kammergericht in Berlin auseinandersetzen. Ein Angeklagter hatte Beschwerde gegen seine auch lange nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils fortdauernde Untersuchungshaft erhoben. Im Ergebnis gab das Kammergericht der Beschwerde statt und hob den Haftbefehl auf. In seinem Beschluss vom 03.11.2015 – 3 Ws 532/15 – 141 AR...