Bespritzen mit Sperma erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB

Wenn ich an den Straftatbestand der Körperverletzung denke, fallen mir zunächst gebrochene Nasen, blaue Augen oder Schnittwunden ein. Unter Umständen muss aber kein Blut fließen und es reichen psychische Beeinträchtigungen. Das Amtsgericht Lübeck hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 mit einem eher außergewöhnlichen Sachverhalt zur Körperverletzung nach § 223 StGB zu befassen: Der Angeklagte hatte eine Frau mit zuvor abgefülltem Sperma im Bereich des Gesäßes bespritzt. Die Geschädigte bemerkte die feuchte Stelle im Rückenbereich und erkannte durch den Geruch, dass es sich bei der auf ihrer Kleidung befindlichen Flüssigkeit um Sperma handelte. Die Geschädigte litt als Folge der Tat...