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Better call Saul

Es gibt Webseiten von Kollegen, die muss man auf jeden Fall gesehen haben. Als Rechtsanwalt aus Deutschland ist man doch immer wieder überrascht, wie sich Anwälte in anderen Ländern präsentieren. Ein gelungenes Beispiel findet man unter:

http://www.bettercallsaul.com/

Ich empfehle dringend, sich die Videos anzuschauen.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Strafverteidigerhandeln als Strafmilderungsgrund?

Es kommt relativ selten vor, dass ich als Verteidiger über eine Urteilsbegründung überrascht werde. Anders in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Mein Mandant wurde angeklagt, gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen zu haben. Er wurde in der Nähe eines vermeintlichen Einbruchdiebstahls mit einem Empfänger angetroffen, welcher in der Lage war, den Polizeifunk abzuhören. In der Ermittlungsakte befand sich kein Hinweis, dass tatsächlich der Polizeifunk abgehört wurde. Vielmehr ergab sich aus der Ermittlungsakte lediglich, dass mein Mandant ein betriebsbereites Gerät mit sich geführt habe. Als ich darauf hinwies, dass das Mitsichführen nicht strafbar sei, teilten die Polizeibeamten überraschender Weise mit, dass mein Mandant den Polizeifunk abgehört habe.

Deshalb stellte ich in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zahlreiche Beweisanträge. Zunächst wurden diese durch das Gericht sehr großzügig abgelehnt. Erst auf die Androhung eines Befangenheitsantrages ging das Gericht den weiteren Beweisanträgen nach. So wurde aus einer vom Gericht geplanten 30 minütigen Verhandlung eine mehrtägige Hauptverhandlung. Leider wollte das Gericht die Polizeibeamten nicht als Lügner darstellen. Deshalb wurde mein Mandant schließlich durch das Amtsgericht verurteilt. Zur Strafzumessung führt das Gericht wie folgt aus:

Es ist natürlich zunächst begrüßenswert, dass das Gericht auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in die Strafzumessungserwägungen einbezogen hat. Auf der anderen Seite verkennt das Gericht aber, dass es gerade Aufgabe eines Strafverteidigers ist, seinem Mandanten auch dann beizustehen, wenn das Gericht von der Schuld des Mandanten überzeugt ist. Sollte sich die Aufgabe eines Verteidigers darauf beschränken, die Auffassung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu übernehmen, bedarf es meines Erachtens keiner Verteidiger. Ob eine Verteidigung unangemessen oder überzogen ist, richtet sich meines Erachtens nicht nach der Höhe der verhängten bzw. zu erwartenden Geldstrafe. Vielmehr hat auch ein Beschuldigter, dem die Begehung einer Straftat im unteren Bereich vorgeworfen wird, dass Recht, dass ein Verteidiger für seine Unschuld kämpft.

Mittlerweile hatte das Landgericht Berlin im Berufungsverfahren einsehen. Das Verfahren wurde eingestellt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht.

Pflichtverteidigerin verheizt unschuldigen Mandanten

Grau und unscheinbar schleichen sie durch die Gänge des Amtsgerichts Tiergarten. Immer auf der Suche, ihr Wohlwollgen gegenüber den Richtern zum Ausdruck zu bringen. In ihrer Unterwürfigkeit sind diese Rechtsanwälte auch bereit, ihren vom Gericht anvertrauten Mandanten zu opfern.

Diese Woche war ich in einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten, in der mein Mandant beschuldigt wurde, mit einem Bekannten einen Ladendiebstahl begangen zu haben.

Der Sachverhalt war folgender:
Es gab einen Ladendetektiv, welcher den zweiten Beschuldigten gesehen hat, wie dieser zwei Flaschen Wodka meinem Mandanten übergab. Nach einem kurzen Gespräch verschwand der zweite Beschuldigte. Den Gesprächsinhalt konnte der Detektiv nicht wahrnehmen. Mein Mandant steckte dann die Flaschen in seine Hose und wollte den Laden verlassen.

Mein Mandant berichtete mir, dass er in dem Gespräch mit dem zweiten Beschuldigen diesem mitteilte, dass der den Alkohol nun nicht mehr kaufen, sondern stehlen wolle. Da dies der zweite Beschuldigte nicht wollte, verließ er den Laden. Er wollte sich am Ladendiebstahl nicht beteiligen.

Nach dem Diebstahl wurden beide von der Polizei festgenommen. Da der zweite Beschuldigte anscheinend keinen Rechtsanwalt kannte, suchte das Gericht ihm eine Verteidigerin als Pflichtverteidiger aus.

Ich erklärte dann der Pflichtverteidigerin, dass mir mein Mandant mitgeteilt hatte, dass ihr Mandant nicht schuldig sei. Dies war aber der Pflichtverteidigerin egal, da sie schon mit der Richterin vereinbart hatte, dass ihr Mandant im Falle eines Geständnisses aus der Haft entlassen werden würde.

Klingt zunächst toll, doch wurde der Mandant zu vier Monaten ohne Bewährung verurteilt. Pech ist auch, dass er bereits unter einer hohen Bewährungsstrafe steht. Diese Bewährungsstrafe wird nun widerrufen werden und der Mandant der Pflichtverteidigerin muss dann ca. zwei Jahre ins Gefängnis muss. Der arme Kerl wird spätestens bei der Ladung zum Haftantritt merken, dass die kurzfristige Freiheit teuer erkauft worden ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin – Kreuzberg

Der beleidigte Rechtsanwalt

Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 18.07.2012 – 16 U 184/11 – stellt die Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als Winkeladvokat eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB dar.

Eine Beleidigung ist jede Äußerung der Missachtung oder Nichtachtung. Dem Betroffenen muss der sittlich, personale oder soziale Geltungswert durch Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen werden.

Eine den sozialen Geltungswert des Geschädigten betreffenden Beleidigung liegt vor, wenn diesem die Fähigkeit aberkannt wird, seinen Beruf auszuüben.

Das OLG Köln kommt durch Auslegung des Begriffs Winkeladvokat dazu, dass dieser Begriff abwertend gemeint ist und somit eine Ehrverletzung vorliegt.

Als Organ der Rechtspflege genießt der Rechtsanwalt nach Auffassung des OLG Köln einen besonderen Schutz, da die Öffentlichkeit in der Regel einem Anwalt ein erhöhtes Maß an Seriosität beimisst.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Der Pflichtverteidiger und das faire Verfahren

Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ist einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Insbesondere muss ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 StPO bestellt werden, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird. Weitere Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder z.B. bereits erfolgte Strafhaft von mindestens drei Monaten.

Neben den ausdrücklich geregelten Anordnungsgründen in Abs. 1 sieht Abs. 2 eine Generalklausel für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschuldigten insbesondere ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.

Das Landgericht Berlin führt zutreffend aus, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten von vornherein ein Nachteil entsteht. Der durch einen Pflichtverteidiger vertretene Beschuldigte kann sich aufgrund der durch den Anwalt genommen Akteneinsicht umfassend über den erhobenen Vorwurf informieren und seine Einlassung daran ausrichten. Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschuldigten steht dieses Recht nicht zu.

Die Entscheidung ist aus rechtsstattlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Gerichte nehmen häufig ihre propagierte Fürsorgepflicht gegenüber dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschuldigten nicht hinreichend wahr.

Die Entscheidung finden Sie hier:
Pflichtverteidiger LG Berlin

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Es bleibt aber unter uns!

Diese Woche wurde mein Sekretariat durch einen Mandanten angerufen, der mich sprechen wollte. Ich befand mich aber gerade in einem Mandantengespräch. Deshalb bat mein Sekretariat unseren Mandanten, dass dieser nochmals in 30 Minuten anrufen solle. Hierauf erwiderte unser Mandant, dass dies nicht möglich sei, weil er sich gegenwärtig im Gefängnis aufhalten würde. Über diese Antwort war mein Sekretariat sehr verwundert, da offensichtlich mit einer Handynummer angerufen wurde.

Dies teilte mein Sekretariat auch unserem Mandanten mit. Dieser bejahte die Benutzung des Handys und sagte:

Dies sei aber geheim! Das bleibt doch unter uns? Bitte nicht verraten!!!

Ich kann meinen Mandanten beruhigen. Auch die Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes unterliegen einer Verschwiegenheit.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Fahrlässige Körperverletzung durch Ärzte

Unter Ärzten ist der Spruch verbreitet, dass man bei einer ärztlichen Tätigkeit immer mit einem Bein im Gefängnis steht. Wenn ein Handwerker etwas falsch macht, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten. Kommt es zu einem ärztlichen Behandlungsfehler hat dies neben schadensersatzrechtlichen Konsequenzen in der Regel auch ein strafrechtliches Nachspiel.

Der Behandlungsfehler wird häufig als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB eingestuft.

Nach § 229 StGB wird derjenige, der durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da Fehler nicht vermeidbar sind, schwebt über jedem Arzt tatsächlich das Damoklesschwert einer strafrechtlichen Verurteilung.

Nach einem Bericht der Berliner Zeitung wurden durch die Krankenkassen zahlreiche Verdachtsfälle überprüft. Hierbei stellte sich heraus, dass es in vielen Fällen zu Behandlungsfehlern gekommen sein soll. Am häufigsten sollen Chirurgen und Zahnärzte mit Vorwürfen konfrontiert werden.

Festzuhalten bleibt, dass jedem Mensch in seinem Berufsleben Fehler unterlaufen. Ärzten drohen im Vergleich zu anderen Berufsgruppen aber deutlich stärke Konsequenzen im Falle eines fahrlässigen Fehlers. Solange wie man als Rechtsanwalt das Mandantengeheimnis wahrt und Mandantengelder nicht unterschlägt ist man vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Der Strafverteidiger – Ein Alltag in der Grauzone des Rechts

(in Anlehnung an den Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.03.2012 – 1 St OLG Ss 274/11 in NJW 2012, 1895, vorgestellt von Vanessa Gölzer – Jurastudentin an der Humboldt Universität Berlin)

Zerstochene Autoreifen, Drohbriefe von verzweifelten Geschädigten bzw. ihren wütenden Angehörigen, Anfeindungen durch die verständnislose Öffentlichkeit und Kontakt zu den fiesesten Gestalten der kriminellen Szene – so ähnlich hatte ich mir die Gefahren des Strafverteidigerdaseins vorgestellt, bis ich diesen Sommer mein Praktikum in der Strafrechtskanzlei Dietrich begonnen habe.
Schnell musste ich feststellen, dass die wirkliche Gefahr in diesem Beruf nichts mit meiner von Medien geprägten Vorstellung zu tun hat. Sie ist viel unspektakulärer, aber aufgrund ihrer alltäglichen Anwesenheit nicht zu unterschätzen und lauert in einem Paragrafen des Strafgesetzbuchs.

Die Rede ist von der Strafvereitelung nach § 258 StGB.

Der Straftatbestand der Strafvereitelung gem. § 258 StGB dient dem Schutz der Rechtspflege bei der Durchsetzung von Strafen und Maßregeln und verbietet die Verhinderung von Strafverfolgung (Abs. 1) und Strafvollstreckung (Abs. 2).

Definition der Strafvereitelung gem. § 258 StGB
Den Tatbestand der Verfolgungsvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB verwirklicht, wer die strafrechtliche Ahndung einer Vortat gänzlich oder teilweise vereitelt. Dazu bedarf es zunächst einer rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Vereitelungshandlung umfasst jede Besserstellung des Täters.

Gänzlich vereitelt ist die Strafe, wenn die Aburteilung endgültig oder tatsächlich verhindert, oder auf geraume Zeit verzögert wird. Als ausreichend angesehen wird dabei eine Verzögerung von mehr als 2 Wochen.

Die Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB ist verwirklicht, wenn die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme gänzlich oder teilweise verhindert wird. Eine gänzliche Vereitelung nach Abs. 2 liegt vor, wenn die Strafe nicht durchgesetzt werden kann. Dazu ist eine nicht unerhebliche Verzögerung erforderlich. Die Vollstreckung wird teilweise vereitelt, wenn sie nicht in vollem Umfang durchgesetzt werden kann.

Wenn ich also einen Täter, der einen Mord begangen hat, über Monate hinweg in meinem Keller verstecke, um ihm eine alsbaldige Verurteilung zu ersparen, ist dies eine strafbare Handlung nach § 258 StGB Abs. 1 StGB. Es ist auch strafbar, wenn ich die Freiheitsstrafe meiner wegen Mordes verurteilten Freundin absitze, während diese sich ins Ausland absetzt. Einschlägig ist dann § 258 Abs. 2 StGB.

Komplexer hingegen ist jedoch die Beurteilung des Strafverteidigerhandelns.
Für den Strafverteidiger stellt sich täglich die Frage, wie die Interessen des Mandanten möglichst erfolgreich vertreten werden können, ohne selbst mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten – ein Balanceakt, der häufig in der Grauzone der Legalität stattfindet.

Grauzone deshalb, weil das Handeln eines Strafverteidigers unter Umständen auch dazu geeignet und bestimmt ist, Bestrafung zu verzögern oder zu verhindern. Wenn ein Strafverteidiger das Verfahren also durch unzählige Beweisanträge erheblich verlängert und der Prozess letztlich von vorne beginnen muss, weil Unterbrechungsfristen nicht mehr eingehalten werden können, so stellt dies eine Verzögerung der Bestrafung dar.

Interessant und kontrovers diskutiert ist die damit einhergehende Frage, wo genau sich die Grenze zwischen noch zulässiger Strafverteidigung und strafbarer Strafvereitelung befindet.

Allgemeine Ansichten – Rolle des Strafverteidigers im Prozess
Da das materielle Recht keine klaren Hinweise für die Festlegung einer solchen Grenze vorgibt, wird die Stellung des Verteidigers im Strafprozess herangezogen, die in unterschiedlicher Weise beantwortet wird.

Nach der sog. Parteiinteressentheorie, die teilweise in der Literatur vertreten wird, besteht keine Organeigenschaft des Strafverteidigers. Dieser nehme keine öffentlichen, sondern nur die Interessen seines Vertragspartners wahr. Er sei allein an die Weisungen seines Mandanten gebunden und habe nicht die Aufgabe eine rechtsstaatliche Strafverfolgung zu sichern. Folglich dürfte er beispielsweise auch lügen und Beweisquellen trüben.

Dieser Ansicht wird entgegengehalten, dass sie kaum mit dem Institut der Pflichtverteidigung zu vereinbaren ist, da diese auch gegen den Willen des Beschuldigten stattfindet.
Außerdem ist der Strafverteidiger nach der herrschenden Organtheorie von Rechtsprechung und Literatur als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (siehe § 1 BRAO). Diese staatliche Bindung legt ihm die Beachtung von Vertrauens- und Wahrheitspflichten auf und garantiert eine rechtsstaatliche Strafrechtspflege. Konkretisiert werden die Pflichten des Verteidigers durch das Prozess- und Berufsrecht.

Beschluss des OLG Nürnberg
Auch das Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg musste sich kürzlich in seinem Beschluss vom 12.03.2012 – 1 St OLG Ss 274/11 mit den Grenzen von noch zulässiger Strafverteidigung und strafbarer Strafvereitelung befassen.

In dem dortigen Verfahren wurde ein Strafverteidiger in der Berufung beim Landgericht (LG) Nürnberg wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung und einem Berufsverbot von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil des LG Nürnberg hatte der Strafverteidiger Revision eingelegt.

Das OLG Nürnberg bestätigte die rechtliche Prüfung des LG und damit die unmittelbare täterschaftliche Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der angeklagte Strafverteidiger forderte in dem Ursprungsverfahren seinen Mandanten G dazu auf, den Mitangeklagten H beim Handel von Drogen einer 50:50 Beteiligung zu bezichtigen. Hierdurch sollte die Rolle des G als Bandenchef in Abrede gestellt und somit eine mildere Strafe erzielt werden. Des Weiteren schlug er vor, auch der Mitangeklagten L, die zuvor eine belastende Aussage gegen G gemacht hatte, etwas „hineinzudrücken“. Hierdurch sollte die Glaubwürdigkeit der L erschüttert werden. Daraufhin lies G seiner Phantasie freien Lauf und arbeitete ein paar Notizen aus, die der Angeklagte mit den Worten dies sei „eine gute Story“ abnickte. Danach vereinbarte er einen Termin zur polizeilichen Vernehmung, bei der er persönlich anwesend war. Während der gesamten Vernehmung war dem Angeklagten bewusst, dass sein Mandant falsche Aussagen machte. Zudem kam es ihm gerade darauf an die Stellung seines Mandanten im Prozess zu verbessern und somit eine mildere Strafe für diesen zu erreichen.
Prüfung § 258 StGB

Das OLG Nürnberg erblickte hierin ein berufsrechtswidriges Verhalten des Verteidigers und stellte fest, dass der Strafverteidiger mit Tatherrschaft und Täterwillen handelte.

1. Berufsrechtswidriges Verhalten
Was genau als berufsrechtswidrig zu bezeichnen ist und damit zu einer Strafbarkeit nach § 258 StGB führt, lässt sich nicht aus der Norm selbst herleiten. Deshalb ist das Prozessrecht für die Beurteilung von großer Bedeutung. Solange sich ein Verteidiger innerhalb der vom Prozessrecht vorgegebenen Grenzen befindet, kommt eine Strafbarkeit nach § 258 StGB nicht in Betracht. Das Prozessrecht selbst lässt allerdings nicht immer klar die Grenzen der Verteidigerbefugnisse erkennen.
Für diesen Fall ist auf den schon dargestellten Streit um die Stellung des Verteidigers im Strafprozess zurückzugreifen.

Das OLG Nürnberg hat sich vorliegend der herrschenden Organtheorie angeschlossen. Es verwies darauf, dass die prozessrechtliche Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege eine Wahrheitspflicht begründet und der Verteidiger sich deshalb jeder aktiven Verzerrung und Verdunklung des Sachverhalts zu enthalten hat.
Der angeklagte Strafverteidiger hatte seinen Mandanten G zu falschen Angaben bestimmt, sich mit dessen Notizen einverstanden erklärt und daraufhin einen Vernehmungstermin vereinbart. Dabei forderte er seinen Mandanten zur Widergabe frei erfundener Sachverhaltsschilderungen auf und verzerrte den Sachverhalt somit aktiv.

2. Tatherrschaft und Täterwillen
Aus diesem Verhalten allein folgt aber nach dem OLG Nürnberg nicht zwingend die Strafbarkeit einer täterschaftlichen Strafvereitelung, da ansonsten die Grenze zur straflosen Teilnahme ausgehebelt werden würde. Vielmehr ist zusätzlich die Tatherrschaft des Strafverteidigers festzustellen.
Nach der auch im Rahmen des § 258 StGB anzuwendenden Tatherrschaftslehre ist derjenige Täter, der als Zentralfigur des Geschehens die Tatbestandsverwirklichung in der Hand hält und nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer ist hingegen, wer das tatbestandsmäßige Geschehen als Randfigur nicht mehr in den Händen hält.

Dem Angeklagten sprach das OLG Nürnberg Tatherrschaft zu. Dies wurde damit begründet, dass der Angeklagte noch während des gesamten Vernehmungstermins auf die Aussage seines Mandanten Einfluss nehmen konnte. Er rief somit nicht bloß den Selbstschutz unterstützende Handlungen seines Mandanten hervor, sondern war diesem bei Verdunklungsmaßnahmen dienlich.
Da dem Strafverteidiger dabei klar war, dass die Schilderungen nicht der Realität entsprachen, konnte das Gericht auch den Täterwillen zweifelsfrei feststellen.
Rechtliche Würdigung

Das OLG Nürnberg bestätigte die rechtliche Würdigung des LG Nürnberg bezüglich der Strafbarkeit des Verteidigers wegen Strafvereitelung. Den Rechtsfolgenausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung und drei Jahren Berufsverbot empfand das OLG Nürnberg für nicht tat- und schuldangemessen. Deshalb wurde das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Persönliche Schlussbemerkung
Sollte ich mich nach meinem Studium der ehrenvollen Aufgabe der Strafverteidigung hingeben, so werde ich mir folgende Schlussfolgerung zu Herzen nehmen, die ich sowohl aus dem Praktikum bei Herrn Dietrich als auch aus dem soeben besprochenen Urteil gezogen habe:
Die Strafverteidigung ist ein Kampf um Recht, der unbedingt mit vollem Einsatz für den Mandanten und unter Verwendung aller zur Verfügung stehenden Mitteln ausgeführt werden muss. Die Mittel müssen jedoch für mich moralisch vertretbar sein und im Einklang mit dem Prozess- und Berufsrecht stehen, damit ein gerechter Sieg errungen werden kann.

Vanessa Gölzer, Jurastudentin aus Berlin

Manchmal wird man auch als Rechtsanwalt verhaftet

Der Kollege Rechtsanwalt Melchior aus Wismar schreibt über einen Verteidiger, der in Münster mitten in der Gerichtsverhandlung wegen des Verdachts der Anstiftung zur Falschaussage verhaftet worden ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin – Kreuzberg

www.pflichtverteidiger-notwendige-verteidigung.de/

Strafverteitelung des Verteidigers und seine Folgen im Verfahren

Nach § 138 a StPO kann ein Verteidiger aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen werden. Insbesondere ist ein Ausschluss möglich, wenn der Verdacht besteht, der Verteidiger habe sich in dem zugrunde liegenden Verfahren einer Strafverteitelung gem. § 258 StGB strafbar gemacht.

In seiner Entscheidung von 01.08.11 musste sich das OLG Bamberg in dem Verfahren 1 Ws 378/11 mit der Frage beschäftigen, welchen Anforderungen ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluss eines Verteidigers wegen einer möglichen Strafverteitelung gerecht werden muss.

Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft ein zunächst nach § 154 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen hatte, weil der Beschuldigte die ihm in einem anderen Verfahren angeblich auferlegte Drogentherapie abgebrochen habe. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung des anderen Verfahrens ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei, dass die Einstellung anderer Verfahren nur Bestand haben wird, wenn sich der Beschuldigte einer Drogentherapie unterziehen würde.

Nachdem der Beschuldigte die Therapie abgebrochen hatte, wurde das eingestellte Verfahren durch die Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen und Anklage erhoben. Der Verteidiger beantragte nun, dass Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Nach § 260 Abs. 3 StPO ist ein Verfahren durch Urteil einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

Der Verteidiger trug in seinem Einstellungsantrag vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil dem Beschuldigten nie mitgeteilt worden ist, dass die Einstellung gem. § 154 StPO an eine Drogentherapie geknüpft sei.

Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft die Ausschließung des Rechtsanwaltes, weil dieser Vortrag nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sei und deshalb wenigstens eine versuchte Strafverteitelung vorliegen würde.

Dem trat das OLG entgegen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft könne keinen Bestand haben, weil in einem Ausschließungsantrag nicht nur das objektive Geschehen mitgeteilt werden muss. Vielmehr müssen auch Angaben zum subjektiven Tatbestand gemacht werden.

Die Verteidigerhandlungen sind nach der Natur der Sache auf die Entlastung des Beschuldigten gerichtet und nicht jedes Verteidigerhandeln stellt eine Strafvereitelung dar. Ein Verteidiger macht sich deshalb wegen einer Strafverteitelung nur strafbar, wenn er absichtlich oder wissentlich falsch vorträgt. Diese erhöhten Nachweisanforderungen müssen in einer Ausschlussschrift dargelegt werden.

Im konkreten Fall ist das OLG der Auffassung, dass gerade bei Gesprächen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung von einem Rechtsanwalt nicht erwartet werden könne, dass sich dieser nach geraumer Zeit noch an den Inhalt des geführten Gesprächs erinnern kann.

Es kommt immer wieder vor, dass die Staatsanwaltschaft und Gerichte unliebsame Verteidiger mittels des Vorwurfes der Strafvereitelung gängeln und disziplinieren wollen. Die Entscheidung des OLG ist vor diesem Hintergrund sehr zu begrüßen. Sie entzieht der Staatsanwaltschaft den Boden, engagierte Verteidiger aus dem Verfahren auszuschließen. Vielleicht wurde aber auch die Gedächtnisfähigkeit von Verteidigern unterschätzt.

Hinzuweisen bleibt nur noch, dass im Falle des Ausschlusses eines Verteidigers dem Beschuldigten gem. § 140 Nr. 8 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

www.fachanwalt-strafrecht-berlin.net