Verschlagwortet: Raub

Raub mit Todesfolge – Behandlungsabbruch entsprechend Patientenverfügung

Der Raub und seine Qualifikationen werden häufig in strafrechtlichen Klausuren oder Hausarbeiten abgefragt und sind auch in der Praxis äußerst relevant. Mithin ist eine ausführliche Befassung mit ihnen unabkömmlich. Im Rahmen des Raubes mit Todesfolge gem. § 251 Strafgesetzbuch (StGB) bedarf es eines qualifikationsspezifischen Risikozusammenhanges, d. h. der Tod des Opfers muss durch den zuvor begangenen Raub verursacht worden sein. Fraglich ist, durch was dieser qualifikationsspezifische Risikozusammenhang unterbrochen werden kann. In seinem Beschluss vom 17. März 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 574/19) mit der Frage befassen, ob der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB durch das...

Gewaltanwendung mit darauffolgendem Entschluss zur Wegnahme – Raub?

Um einen Raub gemäß § 249 Strafgesetzbuch (StGB) annehmen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Zum einen muss eine fremde, bewegliche Sache weggenommen werden. Außerdem muss eine qualifizierte Nötigungshandlung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben) gegeben sein. Ganz entscheidend ist, dass diese zwei Kriterien einen Finalzusammenhang haben müssen. Die Wegnahme muss also durch die qualifizierte Nötigungshandlung geschehen sein. Mit der finalen Verknüpfung zwischen Wegnahme und Nötigungshandlung musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 298/21) in seinem Beschluss vom 14. Juli 2021 genauer beschäftigen. Im vorliegenden Sachverhalt befanden sich der Angeklagte und der Nebenkläger...

Der Begriff der Gewaltanwendung bei einem einfachen Raub

Der Raub ist ein absoluter Klassiker in strafrechtlichen Klausuren. Der einfache Raub gemäß § 249 StGB verbindet den Diebstahl mit der qualifizierten Nötigung und schützt neben dem Eigentum und Gewahrsam einer Sache auch die freie Willensentschließung und -betätigung einer Person. Für die Begehung eines Raubes ist erforderlich, dass der Täter zum Zwecke der Wegnahme die qualifizierten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt. Mit der Frage, welche Anforderungen an den Begriff der „Gewalt“ i.S.d. § 249 StGB zu stellen sind, musste sich auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18....

Geld mit Hilfe des Filialleiters aus dem Tresor eines Baumarktes entwendet – wer hat Gewahrsam an den Geldscheinen?

Examenskandidaten aufgepasst – der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung ausführlich mit den Gewahrsamsverhältnissen an dem Geld in einem Tresor eines Baumarktes befasst. Zwar sind die Fragen um den Mitgewahrsam von Angestellten an Geld der Filiale nicht neu. Dennoch eignen sie sich immer wieder zu Prüfungszwecken. Es wird daher sicher nicht lange dauern, bis die vom BGH diskutierte Konstellation in Klausuren zum ersten oder zweiten Staatsexamen verwendet wird.

Gewaltsame Wegnahme eines Handys, um Daten zu löschen – keine Verurteilung wegen Raubes

Nach ständiger Rechtsprechung ist Zueignungsabsicht beim Diebstahl oder Raub gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will. Verneint wird die Zueignungsabsicht hingegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen.

Neues vom Bundesgerichtshof: Keine Aneignungsabsicht bei bloßer Mitnahme eines Smartphones zur Kontrolle des Partners

Zueignungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Substanz oder den Sachwert der fremden Sache einverleiben (Aneignung) und den Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft ausschließen (Enteignung) will. An der Aneignung fehlt es, wenn die Sache nur zum Zwecke der Gebrauchsanmaßung weggenommen oder wenn sie lediglich zerstört, vernichtet, weggeworfen, beschädigt oder beiseite geschafft oder der Eigentümer durch den Sachentzug geärgert werden soll