Kontaktabbruch ist kein Grund für die Entpflichtung des Pflichtverteidigers

Im Alltag mag es durchaus so sein, dass ein einseitiger Kontaktabbruch zwischenmenschliche Beziehungen schädigen und erschüttern kann. Auf das Verhältnis zwischen Mandant und Pflichtverteidiger ist dieser Erfahrungssatz jedoch nicht übertragbar. Hier muss eindeutig mehr passieren, um das Vertrauensverhältnis schwerwiegend zu erschüttern, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25.08.2015 – 3 Ws 307/15 zeigt. Ausgangspunkt für die vom OLG zu entscheidende Beschwerde war folgender Sachverhalt: Das Landgericht Bielefeld hatte dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellt, der ihn in der Hauptverhandlung vertreten sollte. Dies funktionierte vorerst gut, bis der Angeklagte nicht mehr zu den Terminen vor Gericht erschien. Sein Pflichtverteidiger...