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Mordmerkmal der Heimtücke

Nachdem in der letzten Woche eine Definition mit eher untergeordneter Relevanz (Unglücksfall § 323c StGB) besprochen wurde, wollen wir uns heute wieder einmal einem Klassiker der strafrechtlichen Ausbildung und Praxis widmen. Die Rede ist von dem Mordmerkmal der Heimtücke, das vor allem in universitären Klausuren ein absoluter Dauerbrenner ist.

In § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 StGB steht:

Mörder ist, wer heimtückisch einen Menschen tötet.

Definition: Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dies muss nach Ansicht der Rechtsprechung in feindlicher Willensrichtung (str.) geschehen, um vor allem Tötungsfälle zum vermeintlich Besten des Opfers auszuschließen.

Arglos ist, wer sich zum Beginn der Tat keines Angriffs auf sein Leben oder keines erheblichen oder schweren Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versieht. Dabei kommt es auf die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs an. An der Arglosigkeit fehlt es, wenn das Opfer durch vorausgehende Konfrontation mit ernsthaften Angriffen des Täters rechnet. Nach neuerer Rechtsprechung soll Heimtücke aber wieder gegeben sein, wenn die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und des unmittelbar folgenden Angriffs so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit zur Abwehr bleibt.

Wehrlos ist das Opfer, wenn es keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt. Die Wehrlosigkeit muss eine Folge der Arglosigkeit sein, beide Komponenten müssen demnach kumulativ vorliegen.

Heimtücke ist nach ständiger Rspr. auch gegenüber einem Ahnungslosen und einer schlafenden Person möglich. Die schlafende Person muss lediglich arglos eingeschlafen sein. Bei bewusstlosen Personen und Kleinstkindern wird die Möglichkeit von Heimtücke hingegen verneint, weil sie weder die böse Absicht des Täters erkennen noch diesem wirksam entgegentreten können.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Zur Unverwertbarkeit polizeilich abgehörter Selbstgespräche im Strafprozess

(Darstellung und Aufarbeitung des BGH Urteils vom 22.12.2011 – 2 StR 509/10)

In der Entscheidung vom 22.12.2011 – 2 StR 509/10 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) seine Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Selbstgesprächen im Strafprozess konkretisiert. Dazu hob er ein Urteil des Kölner Landgerichts auf, durch welches die drei Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gem. § 211 StGB verurteilt worden waren.

Das Landgericht ging von einem Familiendrama aus, in dem der Angeklagte seine Ehefrau aus Angst um das Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn tötete. Er hatte nach der Trennung von seiner Frau befürchtet, dass diese weit weg ziehen wird, um seinen Kontakt mit dem Sohn zu unterbinden. Dieses Problem wollte der Angeklagte durch die Tötung seiner Frau lösen. Zuspruch für den Tatplan fand er bei seiner Zwillingsschwester und ihrem Mann. Da das Ehepaar eine kinderlose Ehe führte, hatten sie ihren Neffen immer wie einen eigenen Sohn behandelt und wollten diesen keineswegs verlieren. So kam es, dass der Angeklagte und seine beiden Mittäter das Kind gemeinsam bei der Mutter abholten und mit zu sich nach Hause nahmen. Kurz darauf soll der Angeklagte seine Ehefrau im Einvernehmen der beiden Mittäter in ihrer Wohnung umgebracht haben. Einzelheiten zur Tatausführung blieben ungeklärt und auch die Leiche der Getöteten wurde trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gefunden.

Dennoch sprach das Landgericht eine Verurteilung wegen Mordes aus niederen Beweggründen gegen den Angeklagten und seine Mittäter aus.

Bei der Urteilsfindung verwertete das Gericht vor allem Ergebnisse einer verdeckten elektronischen Überwachung, die im Auto des angeklagten Ehemanns auf der Grundlage von § 100f StPO durchgeführt worden sind. Dabei wurden dessen Selbstgespräche, die er allein im Auto führte, aufgezeichnet. Der Angeklagte äußerte unter anderem:

oho I kill her… oh yes, oh yes… and this is my problem…“, sowie „nö, wir haben sie tot gemacht…

Diese Äußerungen wurden in die Hauptverhandlung eingeführt und vom Landgericht Köln als ein geständnisgleiches Indiz für die Tötung der Frau durch ihren Ehemann gesehen. Außerdem deutete das Landgericht die Bemerkung:

nö, wir haben sie tot gemacht

als Indiz für eine Mittäterschaft.

Gegen die Verwertung dieser Selbstgespräche richteten sich die Revisionen der Angeklagten, die ein Beweisverwertungsverbot geltend machten.

Abgrenzung Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot
Das Gericht muss gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dabei muss es allerdings Grenzen beachten, die durch unterschiedliche Beweisverbote gezogen werden.

Beweisverwertungsverbote führen dazu, dass Informationen, die durch die Beweiserhebung erhalten wurden, nicht im Strafprozess verwertet werden dürfen. Der Richter muss sein Wissen also partiell ausblenden und darf die erlangten Informationen bei der Beweiswürdigung und Urteilsfindung nicht berücksichtigen. Beweiserhebungsverbote hingegen schränken die Gewinnung von Beweismitteln und damit die Aufklärungspflicht des Gerichts von vornherein ein.

Im vorliegenden Fall wurde nicht die Aufzeichnung an sich, sondern die Verwertung der Selbstgespräche beanstandet. Es handelt sich mithin um ein Beweisverwertungsverbot.

Differenzierung von selbstständigen und unselbstständigen Beweisverwertungsverboten
Innerhalb der Beweisverwertungsverbote ist wiederum zwischen selbstständigen und unselbstständigen Verboten zu differenzieren.

Unselbstständige Beweisverwertungsverbote
Unselbstständige Beweisverwertungsverbote folgen aus einer unzulässigen oder rechtswidrigen Beweiserhebung.
Über die Frage, wie mit solchen gewonnen Beweismitteln umzugehen ist, besteht keine Einigkeit. Durchgesetzt in der Rspr. und Literatur hat sich aber die Abwägungslehre, die in einer grundrechtlichen Abwägung das Interesse des Individualrechtsschutzes mit dem Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege vergleicht. Einbezogen wird auch der Schutzzweck der verletzten Norm.

Im konkreten Fall wurde die Abhörmaßnahme auf § 100f StPO gestützt. Sie unterliegt nur dann einem unselbstständigen Beweisverwertungsverbot, wenn ihre Anordnung nicht hätte getroffen werden dürfen.

Gemäß § 100f Abs. 1 StPO darf das nichtöffentlich gesprochene Wort auch ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen abgehört und aufgezeichnet werden, wenn die Ermittlung einer schwerwiegenden Straftat sonst wesentlich erschwert gewesen wäre.

Da trotz umfangreicher Ermittlungen kein genauer Tathergang konstruiert werden konnte und es sich bei einem Mord um eine schwerwiegende Straftat handelt, durfte die Anordnung zu einer heimlichen Überwachung nach § 100f StPO getroffen werden. Die Überwachung war demnach rechtmäßig. Ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor.

Selbstständige Beweisverwertungsverbote
Es könnte sich jedoch um ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot handeln. Ein solches liegt vor, wenn die Beweisgewinnung fehlerfrei und damit rechtmäßig erfolgt, es aber dennoch verboten ist, die erlangten Informationen zu verwerten.

Ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot kann von Verfassungs wegen bestehen, wenn durch die Maßnahme in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung eingegriffen wird. Dieser wird aus Art.2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.

Grund für seinen Schutz ist, dass sich jeder Mensch in einem Rückzugsraum mit dem eigenen Ich befassen können soll, ohne Angst vor staatlicher Überwachung haben zu müssen. Dies gilt sowohl für die Gedanken selbst als auch für ihre Äußerung im nicht öffentlich geführten Selbstgespräch, da bei beidem die Gemeinschaftsbezogenheit fehlt. Überdies hinaus ist auch die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation für die Zuordnung zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung von Bedeutung.

Hätte das Selbstgespräch in der Wohnung des Angeklagten stattgefunden, hätte dies die Vermutung mit sich gebracht, dass der Kernbereich betroffen ist.

Nach Ansicht des BGH begründet aber nicht nur das unbewusste laute Denken in der eigenen Wohnung, sondern auch das Alleinsein mit sich selbst in einem Pkw einen vergleichbaren Schutz, da auch hier das Risiko einer Außenwirkung nahezu ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hat seine Gedanken nur nach außen treten lassen, weil er sich unbeobachtet gefühlt hat. Es bestand nach seiner Einschätzung zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass der Inhalt seiner Selbstgespräche von anderen Personen hätte erfasst werden können. Diese Nichtöffentlichkeit der Gesprächsituation und die mögliche Unbewusstheit über die Äußerungen im Selbstgespräch führen bei einer Gesamtbetrachtung zu der Zuordnung des abgehörten Gesprächs zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung.

Damit unterliegt das Selbstgespräch des Angeklagten einem selbstständigen Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen und durfte vom Landgericht nicht bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden. Ob eine Verurteilung des Angeklagten und seiner Mittäter ungeachtet der aufgezeichneten Selbstgespräche möglich ist, muss vom Kölner Landgericht erneut geprüft werden.

Dieses Urteil des BGH zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen ist eine sehr examensrelevante Entscheidung, die durchaus Prüfungsstoff werden könnte.

Ich bin mir sehr sicher, dass diese Entscheidung sehr schnell im Rahmen der strafrechtlichen Ausbildung verwertet werden wird. Für mich hat sie eine hohe Examensrelevanz.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Wann verjährt eigentlich die “Fahrerflucht” im Tatort?

Am Sonntag waren wieder einmal die Stuttgarter Kommissare in der ARD im Einsatz und es gab gleich zwei juristisch interessante Fragen.

Die erste Frage lautet, kann der Rechtsanwalt nach ca. 15 Jahren noch wegen einer “Unfallflucht” strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden oder sind etwaige Straftaten bereits verjährt. Dem lag zu Grunde, dass der Rechtsanwalt vor rund 15 Jahren im betrunkenem Zustand ein Mädchen angefahren hat und nach dem Unfall weiter gefahren ist. Das Mädchen ist verstorben. Am Ende des Films wendete sich die Staatsanwältin an den Rechtsanwalt und meinte, sie würde prüfen, ob etwaige Straftaten noch nicht verjährt sind.

Eine Fahrerflucht bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wäre bereits gem. § 78 StGB nach fünf Jahren verjährt (Verfolgungsverjährung), weil der Strafrahmen der Unfallfluch gem. § 142 StGB maximal Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.

Nicht berücksichtigt wurde bisher aber, dass das Mädchen verstorben ist. Sollte ein Mord gem. § 211 StGB vorliegen, wäre keine Verjährung eingetreten, weil ein Mord gem. § 78 Abs. 2 StGB nicht verjährt.

Wenn man das erste Mal über diese Situation nachdenkt, fällt es einem schwer, gleich auf den Mord zu kommen, weil das Anfahren des Mädchens fahrlässig gewesen ist. Das Anfahren dient aber nicht als Anknüpfungspunkt. Vielmehr ist das Weiterfahren und damit die unterlassene Hilfe von Relevanz. Man könnte weitergefahren sein, um zu verhindern, dass das Anfahren von der Polizei entdeckt wird.

Als Mordmerkmal kommt deshalb die Verdeckung einer anderen Straftat in Betracht.

Die zu verdeckende Tat wäre z. B. die fahrlässige Körperverletzung an dem Mädchen.

Auch besteht beim Weiterfahren im Rahmen einer Fahrerflucht eine Verdeckungsabsicht.

Die Verdeckungsabsicht muss nicht das einzige Motiv für eine Weiterfahrt gewesen sein. Es reicht, wenn dieser Beweggrund in einem Motivbündel enthalten ist. Nach neuerer Rechtsprechung ist für die Verdeckungsabsicht auch nicht mehr ein “aktives Zudecken” erforderlich. Nach der älteren Rechtsprechung musste die Tötung das Mittel der Verdeckung und nicht nur die Folge eines anderen Mittels sein.

Wenn man also nach einem Unfall mit späterem tötlichen Ausgang weiterfährt, um auch zu verhindern, dass man als Täter des Unfalls identifiziert wird, besteht nach Auffassung der Rechtsprechung eine Verdeckungsabsicht.

Die Garantenpflicht folgt aus dem vorangegangenem Tun.

Sollte der Rechtsanwalt gewusst haben, dass das Mädchen nach dem Zusammenstoß noch lebte, hat er sich wegen Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht. Der Mord wäre noch nicht verjährt.

Die zweit Frage stellte sich mir, als Kommissar Sebastian Bootz, alias Felix Klare, die Ventile eines fremden Fahrrades öffnete, so dass die Luft abgelassen wurde.

Ich glaube, die meisten Menschen haben bereits einem anderen die Luft aus dem Rad gelassen. Gründe sich über Mitmenschen zu ärgern gibt es ja viele. Doch macht man sich hierdurch strafbar?

Zunächst sollte man an eine Nötigung gem. § 240 StGB denken, weil der Eigentümer des Fahrrades dieses wieder aufpumpen muss.

Darüber hinaus ist aber auch eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB möglich. Eine Sachbeschädigung liegt bei jeder nicht nur ganz unerheblichen Verletzung der Substanz vor, die die Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt. Früher war erforderlich, dass zusätzlich ein Eingriff in die Substanz vorliegen muss. Beim Öffnen eines Ventils liegt ein Eingriff in die Substanz nicht vor. Nach überwiegender Ansicht ist dieser Eingriff in die Substanz nicht erforderlich, so dass das Ablassen der Luft eine Sachbeschädigung darstellen kann.

In Bezug auf die Erheblichkeit ist zu prüfen, mit welchem Aufwand der Berechtigte seine Reifen wieder in einen funktionsfähigen Zustand versetzen kann. Befindet sich unmittelbar am Fahrrad eine Luftpumpe, würde keine Sachbeschädigung vorliegen, da das bloße Aufpumpen nicht mit viel Zeit und Mühe verbunden ist. Steht das Fahrrad ohne Pumpe tief im Walde, kostet es einen erheblichen Aufwand, das Fahrrad wieder flott zu machen. Eine Sachbeschädigung würde vorliegen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.strafverteidiger-fahrerflucht.de/

Mitquizzen mit Halbwissen IV – Lösung

Wir wollen euch natürlich die Lösungen der ersten Runde “Mitquizzen mit Halbwissen” nicht vorenthalten. Beginnen wir heute mit der einfachsten Frage.

Am 21. November haben wir gefragt, ob der Selbstmord nach § 211 (Mord) oder nach § 212 (Totschlag) strafbar sei.

Wie es die allermeisten richtig bemerkten, war die Frage etwas boshaft formuliert. Schließlich ist der Selbstmord weder nach § 211 noch nach § 212 strafbar. §§ 211 ff StGB erfassen nur die Tötung eines anderen Menschen (statt vieler: BGHSt 19, 135, 137).

Bei normalem Selbstmord ist das nicht relevant, weil der Tote ohnehin nicht mehr bestraft werden könnte. Interessant wird es aber bei der Beihilfe zum Selbstmord. Nach ganz herrschender Meinung ist die Teilnahme am Selbstmord – auch am versuchten Selbstmord – deshalb straflos, weil §§ 26, 27 iVm 11 I Nr. 5 StGB) eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat fordern. An dieser fehlt es jedoch beim Selbstmord (s.o.).

Noch interessanter sind die Fälle der Tötung durch Zulassen eines Selbstmordes. Aber das führt heute zu weit.

Straftaten-Rundschau

Mann infiziert schlafende Frau mit HI-Virus

In Neuseeland soll ein HIV-positiver Mann seine Frau in der Nacht mit einer mit seinem Blut beschmierten Nadel gestochen haben, damit sie sein Schicksal teile.

“Lahmes-Pferd”-Eigentümer (Perm, Russland) angeklagt

Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Brand im Permer Nachclub “Lahmes Pferd” gegen den Eigentümer, den Manager und den Unterhaltungschef, sowie den Direktor einer Feuerwerksfabrik, dessen Produkte den Brand ausgelöst haben sollen, Anklage erhoben.

Clinton will sich mit Knox-Urteil beschäftigen

Die US-amerikanische Außenministerin Hillary Clinton will sich mit dem Urteil gegen Amanda Knox beschäftigen.

Die Austauschstudentin wurde am 04. Dezember 2009 im italienischen Perugia in einem Indizienprozess zu 26 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.