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Der Pflichtverteidiger und das faire Verfahren

Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ist einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Insbesondere muss ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 StPO bestellt werden, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird. Weitere Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder z.B. bereits erfolgte Strafhaft von mindestens drei Monaten.

Neben den ausdrücklich geregelten Anordnungsgründen in Abs. 1 sieht Abs. 2 eine Generalklausel für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschuldigten insbesondere ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.

Das Landgericht Berlin führt zutreffend aus, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten von vornherein ein Nachteil entsteht. Der durch einen Pflichtverteidiger vertretene Beschuldigte kann sich aufgrund der durch den Anwalt genommen Akteneinsicht umfassend über den erhobenen Vorwurf informieren und seine Einlassung daran ausrichten. Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschuldigten steht dieses Recht nicht zu.

Die Entscheidung ist aus rechtsstattlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Gerichte nehmen häufig ihre propagierte Fürsorgepflicht gegenüber dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschuldigten nicht hinreichend wahr.

Die Entscheidung finden Sie hier:
Pflichtverteidiger LG Berlin

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Hose runter in Zweibrücken

Letzte Woche war ich am Landgericht Zweibrücken. Mein Mandant wurde dort wegen gewerbsmäßigen Handels mit Btm unter Beisichführen einer Waffe gem. § 30 a BtmG angeklagt.

Bereits nach seiner polizeilichen Festnahme hatte er die Tatvorwürfe – entgegen allgemeiner rechtsanwaltlicher Empfehlung – weitgehend, aber nicht umfänglich, eingeräumt. Entsprechend seiner Angaben hatte ich dann eine schriftliche Einlassung vorbereitet. Im Vorgespräch mit der Kammer und der Staatsanwaltschaft kündigte ich an, dass mein Mandant sein Geständnis in dem Umfange wiederholen würde, wie er es bei der Polizei abgegeben hatte.

Hierauf meinte der Vorsitzende, dass man es in Zweibrücken gerne sieht, wenn man seine Hose runterlässt, man solle dann aber nicht am Knie stehenbleiben.

Na ja, dachte ich mir, da eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren droht, können wir ja den Rest auch einräumen.

Zum Glück nahm dann das Gericht einen minderschweren Fall an und es gab es eine Bewährungstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Da der Mandant vorher befürchtet hatte, im Gerichtssaal verhaftet zu werden, war er sehr zufrieden.

Immerhin wurde nun in diesem Block tatsächlich und bildlich die Hose runtergelassen.

Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

Strafbarkeit von Ping-Anrufen?

Es gibt immer wieder Begriffe, da fragt man sich zunächst, was das sein soll. Hierzu zählt auch der schöne Begriff Ping-Anruf. Hierunter versteht man insbesondere, dass Person 1 eine andere Person, Person 2, anwählt und nach einmaligen Klingeln unter Übersendung einer kostenpflichtigen Telefonnummer wieder auflegt. Person 1 hofft dann, dass Person 2 die hinterlassene Nummer zurückruft und damit Person 2 die Telefongebühren der kostenpflichtigen Nummer zu tragen hat. Die Gebühren fallen dann anteilig Person 1 zu.

Fraglich ist, ob dieses zwar verwerfliche Verhalten von Person 1 auch strafbar ist. In Betracht kommt eine Betrug gem. § 263 StGB.

Erste Voraussetzung ist die Täuschungshandlung. Hierunter versteht man jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mittels wahrheitswidriger Behauptung.

Das Oberlandesgericht Oldenburg musste in seiner Entscheidung vom 20. August 2010 – 1 Ws 371/10) darüber befinden, ob bei Ping-Anrufen eine Täuschungshandlung vorliegt.

Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, weil das Hinterlassen einer kostenpflichtigen Telefonnummer keinen eigenständigen Erklärungsgehalt habe. Insbesondere würde durch einen derartigen Anruf nicht zum Ausdruck gebracht, dass hinter dem Anruf ein sinnvolles Kommunikationsanliegen stünde. Die angerufene Person könne nicht entscheiden, ob der Anrufer sich verwählt habe. Ein möglicherweise erzeugter Irrtum ohne Täuschungshandlung ist nicht ausreichend.

Hiergegen ist die Staatsanwaltschaft in Beschwerde gegangen.

Das Oberlandesgericht hat sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen und kommt zu einer Strafbarkeit. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass auch das Herstellen einer kurzfristigen Verbindung eine täuschende Erklärung enthält.

Ein eingehender Anruf stelle – nicht anders als etwa das Läuten an der Wohnungstür – einen Vorgang dar, der über das damit verbundene Signal hinaus die Erklärung beinhalte, jemand wolle inhaltlich kommunizieren.

Der Einsatz einer inhaltlich richtigen Erklärung, die geeignet ist, einen Irrtum hervorzurufen, wird dann zur Täuschung, wenn dieses Verhalten planmäßig erfolgt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt wird. Für die Annahme einer objektiven Täuschung kommt es auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende – typisierte – Sorgfaltspflicht an. Eine Täuschung liegt deshalb auch vor, wenn die Adressaten auf Grund der typischerweise durch die Situation bedingten mangelnden Aufmerksamkeit irren und dieses nach dem vom Täter verfolgten Tatplan auch sollen (BGH, Urteile v. 26.04.2001, 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, sowie v. 04.12.2003, 5 StR 308/03, NStZRR 2004, 110).

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Voreingenommene Richter bei Kinderpornografie

Laut Bericht von www.heute.de ist am gestrigen Tage der in Deutschland größte Kinderpornografieprozess geplatzt. Vor dem Landgericht in Darmtstadt werden neun Männer eines Kinderpornografieringes beschuldigt, über einen längeren Zeitraum kinderpornografisches Videos und Bilder verbreitet zu haben.

Am vierten Verhandlungstag hat eine Schöffin ihre Voreingenommenheit öffentlich zum Ausdruck gebracht. Sie sagte:

Wo sind wird hier denn? In einem Pädophilenprozess. Die haben Straftaten begangen.

Dem Befangenheitsantrag eines Rechtsanwaltes erteidigung wurde anscheinend ohne weitere Begründung durch das Gericht stattgegeben.

Die Regeln über die Ausschließung eines Richters finden sich in den §§ 22 ff. der StPO.

Ein Richter ist gem. § 22 StPO und § 23 StPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in einem in § 22 StPO oder „§ 23 StPO aufgeführten „Näheverhältnis“ zur Tat steht. Insbesondere die Verwandtschaft in gerader Linie zum Beschuldigten oder dem Geschädigten führen zum Ausschluss.

In den Fällen des § 22 und § 23 StPO vermutet der Gesetzgeber, dass der Richter nicht die notwendige Distanz hat.

Darüber hinaus kann ein Richter gem. § 24 StPO abgelehnt werden. Dies ist zulässig, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Besorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Ein solches Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Richter aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten eine innere Haltung eingenommen hat, die die vom Richter zu erwartende erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann.

Ein Ablehnungsgrund kann sich insbesondere aus abfälligen Äußerungen ergeben. Die Richterin hat durch ihre Aussagen zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bereits innerhalb des Verfahrens abschließend eine Meinung über die Beschuldigten gebildet hat. Sie beschimpfte die Beschuldigten als Pädophile, die Straftaten begangen haben. Die Richterin brachte somit zum Ausdruck, dass die Unschuldsvermutung bei ihr keine Geltung hat.

Ein vernünftiger und verständiger Angeklagter kann davon ausgehen, dass der Richterin die erforderliche Distanz fehlt. Die Richterin wurde somit zu recht abgelehnt.

Rechtsanwalt Dietrich, Berlin