Posts Tagged ‘ Körperverletzung

Notwehr auch im Strafvollzug

Unser Mandant ist in einer Berliner Strafvollzugsanstalt (JVA) schuldlos in eine körperliche Auseinandersetzung geraten. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hatte er sich zur Wehr gesetzt. Die JVA hatte daraufhin unseren Mandanten von der Arbeit abgelöst und ihn zur Zahlung eines Haftkostenzbeitrags herangezogen. Die JVA ging davon aus, dass sich unser Mandant nicht auf Notwehr berufen könne, da es ihm möglich gewesen wäre, Hilfe zu holen.

Das LG Berlin 595 StVK 280/12
stellt fest, dass sich auch ein Inhaftierter auf Notwehr berufen kann. Eine Einschränkung des Notwehrrechts aus sozialethischen Gründen gibt es nicht.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da es nicht einzusehen ist, dass sich Inhaftierte ohne Möglichkeit der Gegenwehr angreifen lassen müssen.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Die (nicht) erlaubte Körperverletzung in der dritten Halbzeit

Wenn man jemanden schlägt, stellt dies grundsätzlich eine Körperverletzung da. Eine Strafbarkeit scheidet aber aus, wenn man z.B. aus Notwehr handelt oder der Körperverletzung eine Einwilligung der verletzten Person vorausgeht.

Zur Einwilligung heißt es in § 228 StGB, dass derjenige grundsätzlich nicht rechtswidrig handelt, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person begeht (z.B. beim Boxkampf, Tätowierer, Chirurg). Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung kommt aber in Betracht, wenn die Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Nach einem Bericht von Spiegel Online hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur umstrittenen Frage Stellung genommen, ob sich Teilnehmer einer verabredeten einvernehmlichen Massenschlägerei strafbar machen können. Diese unter Hooligans und Jugendgruppen verbreitete Freizeitgestaltung war in seiner rechtlichen Bewertung umstritten. Der BGH hat nun entschieden, dass aufgrund der bestehenden Eskalationsgefahr ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Im Gegensatz zu körperbetonten Sportarten gibt es bei Massenschlägereien niemanden, der die Einhaltung von Regeln überwacht.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Probleme der finalen Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raubtatbestand

(Meinungsstand und aktuelle Rechtsprechung – Beschluss des BGH vom 25.9.2012 – 2 StR 340/12)

Wegen Raubes nach § 249 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Der für den Raub erforderliche Finalzusammenhang
Ein zentrales Merkmal im Rahmen der Prüfung des Raubtatbestandes ist die Erforderlichkeit eines sog. Finalzusammenhangs. Der Täter muss das Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) demnach anwenden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen. Setzt er das Nötigungsmittel hingegen erst nach der Wegnahme ein, fehlt die erforderliche finale Verknüpfung mit der Folge, dass kein Raub sondern lediglich ein Diebstahl und ggf. eine Körperverletzung vorliegt.

Die Problematik des Motivwechsels beim Täter – Meinungsstand
Besonders kompliziert und vor allem umstritten ist die Beurteilung der Fälle, in denen es im Laufe des Geschehens zu einem Motivwechsel beim Täter kommt. In dem Paradebeispiel schlägt der Täter sein Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz zusammen und entschließt sich erst nachdem das Opfer am Boden liegt, ihm die Geldbörse zu entwenden.

Teilweise wird in der Literatur dazu vertreten, dass auch in diesen Fällen der erforderliche Finalzusammenhang gegeben ist, da die ursprünglich durch Gewalt geschaffene Zwangslage noch im Moment der Wegnahmehandlung andauert und somit dem aktiven Einsatz eines Nötigungsmittels gleichgestellt werden kann. Schließlich sei der Täter aufgrund seiner aus pflichtwidrigen Vorverhalten folgenden Garantenstellung dazu verpflichtet, die Gewalteinwendung zu beenden.

Dieser sehr extensiven Auslegung ist allerdings nicht beizupflichten, da die Nichtbeendigung der fortwirkenden Gewalt nicht mit einem Unterlassen gleichgestellt werden kann. Dies würde schon dem Unrechtsgehalt nach nicht der Gewaltanwendung durch positives Tun entsprechen.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt die bloße Ausnutzung einer geschaffenen Zwangslage keinen Raub dar, wenn die Gewalthandlung nicht schon mit Wegnahmevorsatz herbeigeführt worden ist. So verneinte der BGH den Raub bei einem Täter, der sein Opfer zusammenschlug, weil er Zigaretten von ihm haben wollte und ihm letztendlich, als das Opfer auf dem Boden lag, sein Mobiltelefon entwendete. Auch in dem ähnlich gelagerten, oben geschilderten Fall, liegt demnach keine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme vor.

Fälle der fortwirkenden Gewalt
Der Finalzusammenhang kann allerdings gegeben sein, wenn die vorangegangene Gewalt immer noch fortwirkt und der Täter diese als konkludente Drohung einsetzt. Darunter fallen solche Fälle, in denen der Täter die Gewalt zunächst für einen anderen Zweck und später auch als Mittel zur Wegnahme erneut oder weiterhin einsetzt. Dazu muss er allerdings irgendeine bedrohliche Äußerung oder Handlung vornehmen und damit schlüssig erklären, dass er einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen wird. Allein der Umstand, dass die Wirkung der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch fortdauert und der Täter diese Zwangslage des Opfers als günstige Gelegenheit ausnutzt, reicht nicht aus.

Aktueller Fall: BGH vom 25.9.2012 – 2 StR 340/12
Erst kürzlich hat sich der BGH mit genau dieser Problematik des Motivwechsels beim Täter und dem Fall der fortwirkenden Gewalt zu befasst.

Der vor dem Landgericht Kassel Angeklagte hatte der Geschädigten, einer Prostituierten, nach einem für ihn unbefriedigenden Oralverkehr, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, bis diese zu Boden ging und anschließend mehrere Male kraftvoll auf ihren Kopf eingetreten. Aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung rührte sie sich daraufhin nicht mehr. Diese Angst nutzte der Angeklagte aus, um der Geschädigten die ihr zuvor gezahlten 50 € und ihre Jacke, in der sich Mobiltelefon und anderen Wertgegenstände befanden, wegzunehmen und davonzufahren.

Da der Angeklagte sich auch hier erst nach der letzten Gewalteinwirkung dazu entschlossen hatte, der Geschädigten ihre Wertgegenstände wegzunehmen, konnte die Verurteilung des Angeklagten vor dem Landgericht wegen besonders schweren Raubes nicht aufrechterhalten werden. Dadurch, dass er die Gewalt zunächst lediglich angewandt hat, weil er mit der Dienstleistung der Prostituierten nicht zufrieden war, fehlt es am erforderlichen Finalzusammenhang. Auch fortwirkende Gewalt konnte der BGH hier nicht annehmen, da keine Äußerungen oder Handlungen des Angeklagten festgestellt worden sind, die auf eine Drohung mit weiterer Gewalt hätten schließen lassen können. Allein der Umstand, dass er die Angst der Geschädigten ausnutzte, ohne ihr erneut zu drohen, reicht für die Annahme des Finalzusammenhangs nicht aus.

Auch wenn es auf den ersten Blick aufgrund der Verhaltens des Beschuldigten ungerecht erscheinen könnte, ihn nicht wegen Raubes zu verurteilen, muss unter Berücksichtigung der Deliktsart und der davon abhängigen Strafe eine sehr genaue Prüfung des finalen Zusammenhangs vorgenommen werden (Raub ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wohingegen der Diebstahl ein Vergehen ist und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann).

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Der Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung ist nicht erfüllt, wenn sich der Täter erst nach Abschluss der Gewalthandlung dazu entschließt, den Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer durchzuführen

Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind solche Delikte, von denen man als Jurastudent außerhalb des medialen Tagesgeschehens bis zum 1. Staatsexamen noch nie etwas gehört hat. In der der Strafrechtspraxis spielen diese Delikte jedoch eine überaus große Rolle. Sie gehören zu den Fällen, in denen vor Gericht am heftigsten über den Sachverhalt gestritten wird.

An einem aktuellen Beschluss vom 29.8.2012 – 4 StR 277/12, in dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Tatbestand der Vergewaltigung befasst hat, wird wieder einmal deutlich, wie wichtig eine eingehende und präzise Beurteilung des Sachverhaltes ist.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts

In der von dem Angeklagten eingelegten Revision hatte der BGH das Urteil des Landgerichts Bielefeld zu überprüfen, in dem der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren belegt worden ist.
Dieser Verurteilung hat das Landgericht Bielefeld folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten kam es zu einem Streit, bei dem die Geschädigte dem Angeklagten ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete. Daraufhin wurde dieser so wütend, dass er auf die Geschädigte einprügelte. Durch die Schläge schwoll ihr Gesicht stark an und sie begann aus der Nase zu bluten. Der Angeklagte schleppte sie in die Küche und drohte mit einem Küchemesser, sie zu erstechen. Er warf das Messer in die Spüle, schubste die Geschädigte ins Schlafzimmer und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Ihm war dabei bewusst, dass sich die Geschädigte aufgrund der vorher erlittenen Verletzungen und Schmerzen nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Während des Geschlechtsverkehrs verlor sie das Bewusstsein und erbrach mehrfach Blut.

Das Landgericht Bielefeld beurteilte das Verhalten des Angeklagten als eine besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB. Vor dem BGH konnte diese rechtliche Würdigung jedoch nicht standhalten. Das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 2 Nr.1 StGB legaldefiniert. Es handelt sich bei ihr nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung, das sich auf die Strafzumessung auswirkt.

Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Der Beischlaf ist vollzogen, sobald es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile in der Weise kommt, dass das männliche Glied in die weibliche Scheide eindringt.

In dem dargestellten Fall konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ausgeführt hat. Dies geschah gegen ihren Willen und unter Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt mithin vor.

Der Qualifikationstatbestand, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB

Problematischer war hingegen die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten auch eines Qualifikationstatbestandes nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 strafbar gemacht hat.

Das Landgericht Bielefeld hat vorerst die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB geprüft. Diese ist einschlägig, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Landgericht verneinte die Qualifikation überzeugend, da der Angeklagte das Messer, welches durchaus ein gefährliches Werkzeug darstellt, in die Spüle geworfen hatte bevor er im Schlafzimmer mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr ausführte. Somit liegt keine Verwendung des Messers bei der Tat vor.

Ohne weiteres hatte das Landgericht Bielefeld aber die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB bejaht, die einschlägig ist, wenn der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt.

Für das Vorliegen einer schweren körperlichen Misshandlung ist eine gesteigerte Beschädigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers erforderlich, die über das Maß der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB hinausgeht.

Dass die Geschädigte durch die Schläge des Angeklagten körperlich schwer misshandelt wurde, stellte der BGH nicht infrage, da sie sich aufgrund ihrer Verletzungen nicht mehr zur Wehr setzen konnte und mehrfach Blut erbrach.

Der BGH sah die Feststellungen des Landgerichts allerdings nicht als geeignet an, eine Misshandlung „bei der Tat“ anzunehmen. Dies folge vor allem daraus, dass der Angeklagte die Geschädigte aus Wut zusammengeschlagen hat. Dass er schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hat sie zum Geschlechtsverkehr zu drängen, konnte das Landgericht nicht hinreichend belegen.

Um aber den Qualifikationstatbestand zu erfüllen, muss der Entschluss des Täters zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs schon bei der Gewalthandlung vorliegen. Wird der Entschluss hingegen erst nach der körperlichen Misshandlung gefasst, liegen die Voraussetzungen der Qualifikation nicht vor.

Konsequenzen des Urteils

Das Landgericht Bielefeld muss den Fall nun erneut prüfen. Nach dem deutlichen Beschluss des BGH müssen präzisere Feststellungen getroffen werden, auf die eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gestützt werden kann. Andernfalls kann der Angeklagte nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit Körperverletzung) verurteilt werden. Dieser Unterschied macht sich vor allem im Hinblick auf den Strafrahmen bemerkbar. Die Vergewaltigung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, während die Begehung der Qualifikation des Abs. 4 mit Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren sanktioniert ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Verteidiger aus Berlin

Ein gezielter Messerstich in den Brustkorb des Opfers begründet nicht zwingend die Annahme eines direkten Tötungsvorsatz beim Täter

(Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes – in Anlehnung an BGH 3 StR 237/12)

„Wissen und Wollen aller zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale“, so lautet die herrschende Kurzformel, mit der Juristen den für die Strafbarkeit des Täters erforderlichen Vorsatz definieren.

Sie umfasst sowohl ein intellektuelles als auch ein voluntatives Element. Der Täter muss demnach alle Tatbestandsmerkmale kennen, die Verwirklichung des Tatbestandes wollen und die Tathandlung beherrschen. Ob er die Folgen der Tat gutheißt oder sie ihm erwünscht sind, ist für den Vorsatz unbedeutend.

Je nach Ausprägung dieser beiden Elemente ist zwischen verschiedenen Formen des Vorsatzes zu unterscheiden. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der schwächsten Form, dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis).

Kompliziert ist seine Beurteilung im Bereich schwerer Gewalttaten, insbesondere bei Tötungsdelikten. In solchen Fällen muss gefragt werden, ob der Tod des Opfers tatsächlich vom Täter vorausgesehen und gewollt wurde oder ob sich sein Vorsatz lediglich auf die Körperverletzung bezogen hat und der Erfolg fahrlässig verursacht worden ist.

Sowohl in Übungs- und Examensklausuren als auch in der Praxis spielt genau diese Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit eine große Rolle.

Sachverhalt – BGH 3 StR 237/12
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erst kürzlich in dem Verfahren 3 StR 237/12 mit der Abgrenzung zu befassen. Zu überprüfen war die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück, das den Angeklagten aufgrund des folgenden Sachverhalts wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte:

Der Angeklagte und sein späteres Opfer, die sich zufällig auf der Straße begegneten, gerieten in Streit. Sie kannten einander nicht und waren beide alkoholisiert. Nach dem wechselseitigen Austausch jeweils eines Schlags setzten beide ihren Heimweg zunächst in entgegengesetzte Richtungen fort. Als der Angeklagte dem Geschädigten nachrief „Wir sehen uns noch“, rannte dieser ihm hinterher. Der Angeklagte blieb stehen, holte sein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8-9cm heraus und stach auf sein körperlich geringfügig überlegenes Opfer ein. Der Stich traf den Geschädigten in die linke Brusthälfte. Er verstarb einige Stunden später im Krankenhaus.

Rechtliche Würdigung
Die Handlung des Angeklagten erfüllt ohne weiteres den objektiven Tatbestand des Totschlags, § 212 StGB. Das Landgericht Osnabrück konnte sich hingegen nicht davon überzeugen, dass auch der für die Strafbarkeit erforderliche subjektive Tatbestand gegeben ist. Dazu hätte der Angeklagte zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz (dolus eventualis) auf sein Opfer einstechen müssen.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Ausreichend ist, dass ihm der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist.

Nach den Ausführungen des Landgerichts war dem Angeklagten zwar die Gefahr bewusst, dass der Messerangriff zum Tod seines Kontrahenten hätte führen können. Der Todeseintritt hat allerdings nicht die innere Billigung des Angeklagten gefunden. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem „nicht von langer Hand“ geplanten Tatentschluss, der alkoholbedingten Enthemmung und der nicht von Aggressionen geprägten Persönlichkeit des Angeklagten. Zudem sei sein einziges Tatmotiv gewesen, weitere Schläge seines Kontrahenten abzuwehren.

Auch den Zusammenbruch des Angeklagten, als er vom Tod des Opfers erfahren hat, wertete das Landgericht als Indiz gegen den Tötungsvorsatz.

Erhöhte subjektive Hemmschwelle
Der BGH bestätigte diese Einschätzungen des Landgerichts und stellte klar, dass bei der Annahme des bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft werden müssen.

Das Vorliegen einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung lege zwar den subjektiven Tatbestand sehr nahe, indiziere diesen aber angesichts der hohen Hemmschwelle für die Annahme des Tötungsvorsatzes nicht. Es bedürfe vielmehr einer Gesamtschau aller Umstände, bei der vor allem die psychische Verfassung des Täters und seine Motive einbezogen werden müssen. Diese Umstände habe das Landgericht Osnabrück in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise berücksichtigt.

Fazit
Der BGH bestätigte aus den aufgeführten Gründen die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verwarf die Revisionen des Angeklagten und einer Nebenklägerin. Damit bestärkt er erneut seine eher restriktive Linie bei der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes.

Dass dies nicht allen Beteiligten gerecht erscheint, ist zumindest aus menschlicher Sicht nachvollziehbar. Um allerdings aus rein juristischer Sichtweise den Straftatbestand des Totschlags zu erfüllen, der immerhin mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft wird, bedarf es nicht nur objektiv den Tod eines Menschen, sondern subjektiv auch das „Wissen und Wollen“ des Taterfolgs beim Täter.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Körpverliche Misshandlung bei Körperverletzung – Strafrechtsdefinition

Obwohl ich als Strafverteidiger jeden Tag mit strafrechtlichen Normen zu tun habe, ist mir aufgefallen, dass ich im Vergleich zum Studium oder Referendariat nicht mehr so viele Definitionen im Schlaf beherrsche. Deshalb sollen an dieser Stelle in regelmäßigem Abstand klassische Strafrechtsdefinitionen zum Lernen und Wiederholen kurz ausgeführt werden.

Ein Klassiker ist der Straftatbestände ist die Körperverletzung. In § 223 StGB heißt es

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt.

§ 223 Abs. 1 beschränkt die Misshandlung nur auf das körperliche Wohlbefinden. Nicht tatbestandsmäßig sind demnach Handlungen, die nur psychische Auswirkungen haben (z.B. das Hervorrufen von Ekel). Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird aus Sicht eines objektiven Beobachters bestimmt, wobei der Konstitution des Opfers Rechnung zu tragen ist.
Beispiele für körperliche Misshandlungen sind Prellungen, Wunden, das Auslösen von Schlaf- und Konzentrationsstörungen und nach hM auch äußerliche Verunstaltungen, wie das Abschneiden der Haare.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Religiös motivierte Beschneidung bleibt in Berlin straffrei und wird nicht als Körperverletzung verfolgt

Am Mittwoch stellte Berlins Justizsenator Thomas Hellmann eine neue Übergangsregelung vor, die die religiös motivierte Beschneidung von Jungen unter strengen Auflagen nicht als Körperverletzung. Damit reagiert das Land Berlin auf die von einem Urteil des Landgerichts Köln ausgelöste Rechtsunsicherheit.

Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 7.5.2012 – 151 Ns 169/11 die religiös motivierte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen männlichen Kleinkindes als tatbestandsmäßige Körperverletzung gemäß § 223 StGB gewertet.

Angeklagt war ein Arzt, der die Beschneidung eines 4-jährigen Jungen in seiner Praxis fachlich einwandfrei ausgeführt hatte. Gleichwohl kam es am Abend der Operation zu Nachblutungen, die eine klinische Behandlung in der Kindernotaufnahme erforderlich machten.

Das Landgericht Köln sah den Tatbestand der Körperverletzung durch die Operation als erfüllt an. Die Einwilligung der Eltern zur Beschneidung ihres 4-jährigen Sohnes wurde nicht als sozialadäquat und damit tatbestandsausschließend anerkannt.

Auch eine rechtfertigende Einwilligung der Eltern sah das Gericht nicht als gegeben an. Dies begründete es damit, dass vom Sorgerecht der Eltern im Sinne des § 1627 BGB nur solche Erziehungsmaßnahmen gedeckt sind, die dem Wohl des Kindes dienen. Die Beschneidung eines Jungen hingegen entspricht nach dem Landgericht Köln „weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung des innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes“.

Die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 4 I, 6 II GG werden durch das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Art. 2 I und II 1 GG begrenzt. Selbst wenn man die Beschneidung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für erforderlich hält, ist sie nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unangemessen. Der Körper des Kindes würde dauerhaft verändert und laufe dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider.

Der Angeklagte Arzt, der die Beschneidung durchgeführt hatte, wurde vom Landgericht Köln dennoch freigesprochen. Aufgrund der unklaren Rechtslage zur Beschneidung musste das Gericht einen Verbotsirrtum annehmen, da selbst der Versuch des Angeklagten, sich über die Rechtslage zu informieren, zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hätte.

Die genaueren Informationen zu den in Berlin geltenden Voraussetzungen zur Beschneidung können Sie unter http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20120905.1035.374740.html nachlesen.

Hiernach wird eine Beschneidung nicht als Körperverletzung strafrechtliche verfolgt, wenn:

– Beide Elternteile bzw. die Sorgeberechtigten willigen schriftlich ein, nachdem sie ausführlich über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurden.
– Die Eltern weisen die religiöse Motivation und die religiöse Notwendigkeit der Beschneidung vor Religionsmündigkeit des Kindes nach (etwa zusammen mit der Einwilligungserklärung oder durch eine Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft).
– Der Eingriff wird nach medizinisch fachgerechtem Standard vorgenommen. Dazu gehören insbesondere die Sterilität der Umgebung sowie der medizinischen Hilfsmittel, eine größtmögliche Schmerzfreiheit und eine blutstillende Versorgung. Nach jetzigem Stand kann den Eingriff nur ein approbierter Arzt oder eine approbierte Ärztin durchführen.

Sollten eine oder mehrere Voraussetzungen fehlen, soll im Einzelfall durch die Staatsanwaltschaft Berlin und die Berliner Gerichte geprüft werden, ob eine Körperverletzung vorliegt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Bespritzen mit Sperma erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB

Wenn ich an den Straftatbestand der Körperverletzung denke, fallen mir zunächst gebrochene Nasen, blaue Augen oder Schnittwunden ein. Unter Umständen muss aber kein Blut fließen und es reichen psychische Beeinträchtigungen.

Das Amtsgericht Lübeck hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 mit einem eher außergewöhnlichen Sachverhalt zur Körperverletzung nach § 223 StGB zu befassen:

Der Angeklagte hatte eine Frau mit zuvor abgefülltem Sperma im Bereich des Gesäßes bespritzt. Die Geschädigte bemerkte die feuchte Stelle im Rückenbereich und erkannte durch den Geruch, dass es sich bei der auf ihrer Kleidung befindlichen Flüssigkeit um Sperma handelte. Die Geschädigte litt als Folge der Tat unter erheblichen psychischen Belastungen und massiven Schlafstörungen. Dies war auch darauf zurückzuführen, dass sie im Alter von 15 Jahren Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Außerdem leidet die Geschädigte an der Krankheit Multiple Sklerose, die zusammen mit dem Stress der Tat wiederholte und massive Krampfanfälle ausgelöst hat.

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Lübeck stütze diese Verurteilung auf eine lehrbuchartige Prüfung des Straftatbestandes der Körperverletzung gem. § 223 StGB, die im Folgenden dargestellt wird. Diese hohe Strafe war nach Auffassung des Amtsgerichts insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Anklagte bereits wegen exhibitionistischer Handlungen
vorbestraft war.

Tatbestandsvoraussetzungen einer Körperverletzung
Gemäß § 223 StGB begeht eine Körperverletzung, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Eine körperliche Misshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften Zustandes, der nachteilig vom Normalzustand abweicht. Damit werden auch Beeinträchtigungen umfasst, die in der Erregung oder Steigerung einer psychischen Störung begründet sein können. Zutreffend betont das Amtsgericht Lübeck jedoch, dass das Auslösen bloßer Angst-, Panik- und Ekelgefühle nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich straflos ist. Eine andere Beurteilung ist allerdings erforderlich, wenn durch Abscheu oder Ekel körperliche Wirkungen, wie beispielsweise Erbrechen oder Atemnot, hinzutreten. Auch ein somatisch objektivierbarer Zustand nervlicher Art, wie Zittern und Schlaflosigkeit ist ausreichend, solange er nicht nur unerheblich ist.

Im zu beurteilenden Fall wurde ein solcher Zustand angenommen, da sowohl die Krampfanfälle der Geschädigten als auch die über mehrere Tage andauernden Schlafstörungen nicht nur nach dem subjektiven Empfinden der Geschädigten sondern auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters mehr als unerheblich sind.

Objektive Zurechenbarkeit
Überdies hinaus hat sich das Amtsgericht Lübeck intensiv mit der objektiven Zurechenbarkeit beschäftigt. Diese entfällt bei nicht zu erwartenden und gänzlich atypischen Kausalverläufen, die nicht vom Täter beherrschbar und steuerbar sind.

Einen solchen Fall sah das Gericht jedoch nicht als erfüllt an, da der Täter nach Ansicht des Gerichts nicht darauf vertrauen darf, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer zu treffen. Außerdem kann er nicht davon ausgehen, dass sein Opfer die Tat, trotz ihrer hohen Eingriffsintensität in die eigene Intimsphäre, als eine bloße Belästigung abtut.

Vorsatz
Der Angeklagte handelte nach Auffassung des Amtsgerichts zudem bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Verletzungsfolgen. Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Verletzungserfolg als möglich erkennt und somit die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihr abfindet, selbst wenn ihm der Erfolgseintritt unerwünscht ist.

Aufgrund von einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen nahm das Gericht an, dass dem Angeklagten bei Tatbegehung durchaus bewusst war, dass sein Opfer vor allem in körperlicher Hinsicht unter dem Bespritzen mit Sperma leiden könne. Da dieses Wissen zum Tatzeitpunkt noch vorhanden war, durfte der Angeklagte nicht auf das Ausbleiben des Taterfolges vertrauen.

Damit ist der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt. Die Voraussetzungen einer Bewährungsstrafe hingegen sah das Amtsgericht Lübeck aufgrund der angeblich einschlägigen Wiederholungstaten des Angeklagten nicht als erfüllt an.

Diese Entscheidung könnte für die Ausbildung von Relevanz sein. An ihr lässt sich der Straftatbestand der Körperverletzung gut darstellen. Auch die Fragen der objektiven Zurechnung sind nicht uninteressant.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Ich war es nicht allein,

werde ich jetzt milder bestraft?

So oder ähnlich lautet häufig eine Frage von Mandanten, die ich regelmäßig mit Nein beantworten muss.

Woran liegt das?

Zunächst einmal geht ein Gericht davon aus, dass im Vergleich zum Einzeltäter eine höhere kriminelle Energie vorliegt, wenn zwei oder mehre Personen eine Straftat begehen. Deshalb wird bei der Strafzumessung regelmäßig berücksichtigt, ob eine Person allein oder in der Gruppe gehandelt hat.

Neben den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten stehen im Gesetz aber auch viele “Strafschärfungen” die unmittelbar an die Anzahl der Tatbeteiligten anknüpfen.

Die erste befindet sich in § 25 Abs. 2 StGB. Hier heißt es,

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Die häufigste Folge ist, dass mir Handlungen meines Mittäters zugerechnet werden. Als Beispiel kommt immer wieder vor, dass zwei Personen im Supermarkt etwas klauen wollen. Eine Person überwacht den Markt und die zweite Person steckt sich die Ware ein. Wenn beide gemeinschaftlich vorgegangen sind, können beide wegen Diebstahls bestraft werden. (Natürlich muss aber das Gericht nachweisen, das der “Überwacher” mit der Person, die sich die Ware eingesteckt hat, zusammengearbeitet hat).

Neben § 25 Abs. 2 StGB sehen aber auch viele Straftatbestände Strafschärfungen bei der Beteiligung von mehreren Personen vor.

Aus einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB wird z.B. eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB Abs. 1 Nr. 4 StGB, wenn mindestens zwei Personen die Körperverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Die einfache Körperverletzung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

Ebenso wird aus einem einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB eine Qualifikation gem. § 244 StGB, wenn man als Bande stiehlt. Eine Bande kann ab drei Personen vorliegen, wenn sich diese zum Zwecke von Diebstahlstaten für eine gewisse Zeit zusammengeschlossen haben. Beim einfachen Diebstahl beträgt das Strafmaß wieder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.Bei einem Bandendiebstahl beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Sollte ein Bandenmitglied auch noch eine Waffe oder ein gefährlichen Gegenstand bei sich führen, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen, weil die Mindeststrafe dann ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Für Verbrechen, sprich Delikte, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehen, gibt es dann auch noch die weit vorgelagerte Strafbarkeit der Verbrechensverabredung gem. § 31 StGB (nachträglich geändert in § 30 StGB). Ein Alleintäter kann durch die Straßen laufen und rufen, morgen werde bei Kaisers klauen gehen. Dies erfüllt noch keinen Straftatbestand. Auch liegt noch kein unter Umständen strafbares Verhalten für den Versuch vor. Einigen sich aber zwei Personen morgen eine Bank auszurauben oder eine Tanke zu machen, erfüllt diese Einigung bereits das strafbare Verhalten der Verbrechensverabredung.

An diesen Beispielen kann man sehen, dass es nicht eine Gesamtschuld gibt, die durch die Beteiligten geteilt wird. Vielmehr wird die individuelle Schuld bei Beteiligung mehrerer Personen aufgeblasen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.strafverteidiger-diebstahl.de/