Verschlagwortet: Inverkehrbringen

412 Kilogramm Kokain – Drogenhandel über den Seeweg

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spielt im rechtswissenschaftlichen Studium zwar eine untergeordnete Rolle, jedoch ist es in der Praxis umso mehr bedeutend. Dieses regelt die Sanktionen in Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln und deckt damit einen großen Bereich der Kriminalität ab. Untersagt werden nach § 29 BtMG unter anderem Anbau, Handel und der Besitz von Betäubungsmitteln ohne eine schriftliche Erlaubnis. Außerdem erhöht sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Strafrahmen beim Handeln von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 390/22)...

Cannabis-WG: strafbares Inverkehrbringen durch Wegwerfen von Drogen

Das Betäubungsmittelgesetz stellt das Inverkehrbringen von Drogen unter Strafe. Dabei umfasst das Inverkehrbringen jede Eröffnung der Möglichkeit, dass ein anderer Zugriff auf die Drogen erlangt und diese verwenden kann. Das Kammergericht hat sich in seinem Beschluss vom 03. Mai 2022, (2 161 Ss 52/22 (15/22)) mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Wegwerfen von Drogen bereits ein strafbares Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln darstellt. Der Entscheidung zugrunde lag, dass der Angeklagte beim Eintreffen der Polizei an seiner Wohnungstür zufällig die Cannabisplantage seines Mitbewohners mit knapp 300 Cannabissetzlingen entdeckte, von der er bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Aus Panik packte der Angeklagte...

Das Merkmal des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtes Geld nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Die Geldfälschung ist einer der Tatbestände, die man im Studium entweder gar nicht oder nur am Rande kennenlernt. Trotzdem sollte man den Prüfer auch auf diesem unbekannten Gebiet mit ein paar Grundkenntnissen erfreuen können. Wir erklären daher heute den Begriff des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtes Geld, der in § 146 des Strafgesetzbuches geregelt ist. § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. Definition: In Verkehr gebracht wird...