Das Merkmal des Im-Stich-Lassens bei der Aussetzung

Nach längerer Pause melden wir uns endlich mit unserer Definitionsreihe zurück. Thema dieses Beitrages ist die Aussetzung nach § 221 StGB, die eine nicht zu unterschätzende Rolle in strafrechtlichen Klausuren spielt. Denn in allen Fällen, in denen der Beschuldigte sich vom Handlungsort entfernt und eine verletzte Person zurücklässt oder schlicht eine Hilfeleistung unterlässt, ist kurz an die Aussetzung in Form des Im-Stich-Lassens eines hilflosen Menschen zu denken. Der Wortlaut des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB lautet: Wer einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet...