Fahrerflucht und die Versicherungsinformanten der Polizei

Zunächst vorab, man sollte keine Fahrerflucht begehen! Doch gibt es Situationen, wo alles so schnell geht und man eigentlich erst kurze Zeit später feststellt, dass man eine Straftat, und zwar eine Unfallflucht gem. § 142 StGB, begangen hat. Auch bei diesem weit verbreiteten Delikt gelten im Rahmen der Strafverteidigung die allgemeinen Regeln. Und hierzu zählt, dass man gegenüber der Polizei keine Angaben machen sollte! Wenn gegenüber der Polizei nicht eingeräumt wird, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat, wendet sich die Polizei regelmäßig an die zuständige Haftpflichtversicherung. Diese hat kein Auskunftsverweigerungsrecht. Deshalb wird sie alle unfallrelevanten Angaben an die Polizei...