Strafverteidiger können aufatmen – auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche ist verfassungskonform auszulegen

Als Strafverteidiger gehört man zu der Berufsgruppe, die allein aufgrund ihrer Tätigkeit durchaus Gefahr läuft, mit Geldern aus illegalen Machenschaften in Berührung zu kommen. Es ist ein Teufelskreis: Mandanten, die Geld durch Straftaten bekommen haben, kommen in die Kanzlei und wollen sich verteidigen lassen. Fällig wird dann ein Honorar. Aus welchen Quellen dieses bezahlt wird, das kann man oft nicht genau nachvollziehen. Vielleicht ist es Geld, das aus einer Straftat herrührt, vielleicht aber auch nicht. Um die Berufsgruppe der Strafverteidiger zu schützen, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 2004 entschieden, dass für diese Berufsgruppe hinsichtlich des Verdachts der Geldwäsche andere Maßstäbe...