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Jenseits der „Dritten Halbzeit“

In einer aktuellen Entscheidung hat sich die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden mit einzelnen Mitgliedern der „Hooligans Elbflorenz“ befasst. Einer Gruppierung um den Hauptangeklagten war vorgeworfen worden, insbesondere durch Androhung von Gewalt, eine Vormachtstellung in der gewaltbereiten Hooliganszene im Raum Dresden angestrebt zu haben. Fünf Mitglieder sind vom Landgericht Dresden nun wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung,  Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt worden.

Dabei äußerte sich das Landgericht Dresden im Rahmen der Urteilsfeststellungen auch zur Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung bei den sogenannten „Drittortauseinandersetzungen“. Diese unterscheiden sich von Ausschreitungen in Stadien oder am Rande von Fußballspielen zumeist dadurch, dass die Teilnehmer einvernehmliche Kämpfe auf Grundlage eines Regelwerks oftmals an abgelegenen Orten durchführen.

Eine gefährliche Körperverletzung liege jedenfalls dann vor, wenn vorab keine Vorkehrungen für eine effektive Durchsetzung des selbst aufgestellten Regelwerks zum Schutz der Teilnehmer getroffen wurden.

Landgericht Dresden – Az. 14 KLs 204 Js 41068/08 –

Die entsprechende Pressemitteilung des Landgerichts Dresden findet sich hier.

Rechtsanwalt André Stern, Berlin

Das Merkmal der Beibringung bei der gefährlichen Körperverletzung

Bei unserer wöchentlichen Wiederholung geht es heute um einen Klassiker des StGB. Die Rede ist von der gefährlichen Körperverletzung durch das Beibringen von Gift oder anderen Stoffen. Wann und wie genau der Stoff jemandem beigebracht werden muss, um den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung zu erfüllen, wollen wir uns noch einmal vergegenwärtigen.

Wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 wird bestraft,
wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht.

Definition: Beigebracht hat der Täter das Gift bzw. den Stoff, wenn er dessen Verbindung mit dem Körper derart herstellt, dass dieses dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet.

Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, den Stoff ins Innere des Körpers zu verbringen, obwohl dies den typischen Fall darstellt (beispielsweise durch Körperöffnungen, Injektionen oder Einbringen in offene Wunden). Ausreichend ist vielmehr auch, wenn der Stoff von außen her seine Wirkung entfalten kann, wie durch das Aufbringen des Stoffes auf Haut, Haar oder in die Augen. Allerdings muss die Wirkung der einer inneren Beibringung nahe kommen, sodass eine lediglich kurze thermische Einwirkung, wie das verbrühen mit Kaffee, nicht ausreicht.

Ebenso genügt eine einmalige Verabreichung des Stoffes. Der Tatbestand kann aber genauso durch viele Einzelakte begangen werden, die zu einer schleichende Vergiftung beim Opfer führen. Außerdem kann die Beibringung bei einer bestehenden Garantenpflicht auch durch Unterlassen begangen werden, sodass sich ein für ein Kind Verantwortlicher strafbar macht, wenn dieses gesundheitsschädliche Stoffe verschluckt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

Das Zeitungssterben, der Hackl Schorsch, der Nachbar und der Schnee

Nachdem der Winter mit Schnee und Eis nun auch in Berlin zugeschlagen hat und sich in hartnäckiger Kombination allmorgendlich auf den Scheiben meines Kraftfahrzeugs beliebt macht, da rauschen passenderweise auch die ersten Gerichtsurteile mit Winterbezug durch die Gazetten.

Im konkreten Fall trug sich das zu besprechende Ereignis zwar schon im Vorwinter zu, es ist jedoch immer wieder vertrauensbildend und schön zu sehen, dass es innerhalb eines vollen saisonalen Zyklus möglich ist, zu einem erstinstanzlichen Urteil zu gelangen.

Bei der Lektüre der ersten Meldungen des Tages auf dem Spiegel Online-Portal war ich daher wieder einmal sehr dankbar für die investigative politische Recherchetätigkeit, die man von Redakteuren eines nach Eigenverständnis seriösen Nachrichtenmagazins ja auch erwarten kann. Anderenfalls wäre mir doch glatt entgangen, dass unser aller dreifacher Rennrodel-Olympiasieger, der Hackl Schorsch, mit den gleichen Problemen zu kämpfen hat, die auch dem Gros der Nicht-Olympioniken wohlbekannt sein dürften – Nachbarn.

Da ich gerade eine sehr ähnliche Fallkonstellation auf dem Schreibtisch liegen habe, wenn natürlich auch ohne den Promi-Bezug, so wage ich doch zu schlussfolgern, dass die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung sich geradezu zur präferierten Kommunikationsart in einem Nachbarschaftsstreit zu entwickeln scheint.

Es bedarf anscheinend zumeist nur eines kleinen Funkens, um jahrelang angehäufte Zwistigkeiten und aufgestaute Wut zum Explodieren zu bringen. Irgendein Gartengerät oder Werkutensil ist in Haus und Hof immer schnell zur Hand und ersetzt mühelos fehlende rationale Argumente.

Zugetragen hatte sich das folgende Geschehnis. Der Herr Hackl und sein Nachbar waren einander wohl schon seit geraumer Zeit nicht gerade wohlgesonnen. Eines schönen Januartages begab es sich sodann, dass beim Schneeräumen mit einer Fräse etwas Schnee in den Garten des Nachbarn geflogen sein soll. Der Nachbar sah sich dadurch veranlasst, Herrn Hackl mit Wasser aus einem Gartenschlauch zu bespritzen, worauf dieser wiederum nun bewusst fleißig Schnee auf des Nachbarn Grundstück schippte. Daraufhin soll der Nachbar ausgeflippt sein und Herrn Hackl mit einem 50 cm langen Eisennagel attackiert haben. Das Ergebnis waren eine stark blutende Platzwunde über dem linken Ohr und eine Schädelprellung beim Herrn Hackl sowie eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Haft auf Bewährung durch das Amtsgericht im bayerischen Laufen für den Nachbarn. Zudem hat dieser 2.000 € an den Kinderschutzbund zu zahlen.

Was das alles nun mit dem Zeitungssterben zu tun hat? Ich konnte diesen Blog-Eintrag doch tatsächlich ohne Konsultation des in solchen Promi-Fällen unverzichtbaren Bild Online-Mediums abfassen. Der Spiegel hat wohl schon frühzeitig für sich erkannt, dass man dem ursprünglichen Anspruch an die eigene Themenauswahl vielleicht nicht immer zu streng folgen sollte, will man dem Schicksal einer „Frankfurter Rundschau“ oder einer „Financial Times Deutschland“ langfristig entgehen. Ob man das gutheißen sollte ist nun allerdings wieder eine andere Frage …

Die Spiegel-Meldung im Wortlaut findet sich im Übrigen hier.

Die lebensgefährdende Behandlung bei einer gefährlichen Körperverletzung

Nachdem letzten Monat an dieser Stelle die Definition des gefährlichen Werkzeugs erklärt und wiederholt wurde, widmen wir uns heute der Tatvariante der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, die im Gesetzestext gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wie folgt normiert ist:

Wer die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Definition:
Eine Behandlung ist lebensgefährdend, wenn sie objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

Nach der h. M. muss keine konkrete Lebensgefahr eingetreten sein. Ausreichen ist allein, dass das Täterverhalten im Allgemeinen geeignet ist, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Die Gegenauffassung der Literatur verlangt hingegen eine konkrete Lebensgefahr des Opfers.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass keine der Tatbegehungsvarianten der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB einen konkreten Gefährdungserfolg voraussetzen, sondern nur die besonders gefährliche Begehungsweise sanktioniert wird.

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung kann auch durch Unterlassen begangen werden, sofern eine Garantenstellung besteht. So hat beispielsweise ein Hersteller die Pflicht, lebensgefährliche Produkte zurückzurufen.

Als lebensgefährdende Behandlung wurde angesehen: zahlreiche schwere Schläge auf den Kopf, Messerstiche in die Brust, Abschütteln einer Person von einem fahrenden Pkw, ungeschützter Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person mit einem unwissenden Partner und das Werfen in eiskaltes Wasser. Keine lebensgefährdende Behandlung liegt hingegen bei einem kurzen Würgen im Rahmen eines Kampfes vor.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Verteidiger aus Berlin

Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB

(Darstellung BGH 3 StR 392/11 vom 14. 2.2012 mit Schwerpunkt der Anforderungen an die im Rahmen des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht)

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts Duisburgs
Der Angeklagte hatte dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon entwendet, um im Speicher des Mobiltelefons nach Beweisen für eine Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Die Dateien kopierte er später auf sein eigenes Mobiltelefon, um sie an Dritte zu verschicken. Ob der Geschädigte sein Gerät zurückerlangen würde, war ihm gleichgültig.

Das Landgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Problemdarstellung: Zueignungsabsicht im Rahmen des Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB
Für die Strafbarkeit nach § 249 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Zueignung bedeutet die Begründung des Eigenbesitzes unter Ausschluss des Berechtigten mit dem Willen, selbst wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.

Kennzeichnend sind dabei die Merkmale der An- und Enteignung. Eine Aneignung liegt bei der zumindest vorübergehenden Inbesitznahme einer Sache vor.

Die Problematik des vorliegenden Falles besteht zunächst in der Bestimmung des Zueignungsgegenstandes, und damit der Frage, was sich der Beschuldigte angeignet haben soll.

Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung werden dazu unterschiedliche Theorien vertreten.

Theorien zum Gegenstand der Zueignung
Nach der sog. Substanztheorie ist die Sache selbst Gegenstand der Zueignung. Der Täter muss sie in Besitz nehmen und die Verfügungsmacht eines Eigentümers über sie erlangen. Die Wegnahme einer Sache mit dem Willen, sie lediglich zu benutzen und nicht zu behalten, wie im vorliegenden Fall, erfüllt die Kriterien einer Zueignung im Rahmen der Substanztheorie jedoch nicht.

Die sog. Sachwerttheorie stellt auf den Wert der Sache als Gegenstand der Zueignung ab. Für diese Theorie ist ausreichend, wenn sich der Täter den in der Sache verkörperten Wert (lucrum ex re) oder den aus einem bestimmten Umgang mit der Sache entspringenden wirtschaftlichen Wert (lucrum ex negotio cum re) zu eigen macht. Dadurch werden solche Fälle erfasst, in denen es dem Täter nicht auf die Sache selbst, sondern nur auf den ihr innewohnenden Wert ankommt (Bsp.: Mensakarte, aufgeladene Geldkarte, Sparbuch). Ausschlaggebend ist, dass der Täter einen Wertzuwachs in seinem Vermögen verbuchen kann. Beim Kopieren einer Bilddatei fehlt es regelmäßig schon am Wertverlust beim Berechtigten, sodass es nicht zu einer Verschiebung der Wertdifferenz kommt.

Die Rspr. vertritt eine Kombination aus Sachwert- und Substanztheorie, die sog. Vereinigungslehre. Diese setzt voraus, dass der Täter dem Berechtigten die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dauerhaft entzieht und sie sich zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen einverleibt. Auch hier muss der durch den Entzug der Sache entstandene Wertverlust in das Vermögen des Täters übergegangen sein.

Nimmt der Täter die Sache lediglich mit dem Willen an sich, sie ohne Substanzveränderung und wesentliche Wertminderung zurückzugeben, liegt eine grundsätzlich straflose Gebrauchsanmaßung vor. Eine notwendige Aneigung der Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert ist nicht gegeben.

Lösung des BGH
Der BGH kam mit der von ihm vertretenen Vereinigungstheorie zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten keine Zueignungsabsicht hinsichtlich des Mobiltelefons bzw. der Bilddateien unterstellt werden kann. Der Angeklagte wollte sich nach Ansicht des Gerichts „weder den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert“. Dies folgt aus dem Fehlen des für die Aneignung erforderlichen Willens des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur für eine Gebrauchsanmaßung der Sache einsetzt.

Auch in Fällen, in denen der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, als Druckmittel für eine Forderung einzusetzen oder den Eigentümer dadurch zu ärgern, hat der BGH in früheren Entscheidungen keine Zueignungsabsicht angenommen.

Ferner verneinte er im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit wegen Raubes durch das bestimmungsgemäße Gebrauchen einer Sache, da das Durchsuchen des Speichers als auch das Kopieren von Bilddateien nicht zu ihrem vollständigen Verbrauch führt.

Konsequenzen für den Fall
Der BGH hob den Schuldspruch wegen Raubes auf und änderte diesen dahingehend ab, dass sich der Angeklagte lediglich einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht hat. Damit entfiel die Einzelstrafe wegen Raubes und die Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Nur zur Wiederholung:
Ein Beispiel für eine strafbare Gebrauchsanmaßung findet sich in § 248 b StGB – der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges. Der unbefugte Gebrauch wird gem. § 248 b StGB wie folgt beschrieben:

Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Gefährliche Körperverletzung durch Gefährliches Werkzeug

Der absolute Klassiker unter den strafrechtlich relevanten Definitionen ist die des gefährlichen Werkzeugs im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung. Besonders gerne wird sie in studentischen Klausuren geprüft und sollte deswegen gelernt und gelegentlich wiederholt werden.

Die gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges wird in § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB aufgeführt. Hier heißt es:

Wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Definition: Ein Werkzeug ist jeder Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Nach Ansicht der Rechtsprechung umfasst der Begriff des Werkzeugs aufgrund der Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG nur bewegliche Gegenstände. Unbewegliche Gegenstände, wie Felsen oder Wände, gegen die das Opfer gestoßen oder gedrückt wird, erfüllen den Tatbestand nicht. Die Gegenansicht will im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm auch diese Gegenstände einbeziehen.

Gefährlich ist das Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (sog. „potenzielle Gefährlichkeit“). Maßgeblich ist demnach die Erheblichkeit der Verletzung, die der Täter verursacht hat oder verursachen wollte.

Beispiele für gefährliche Werkzeuge: Messer, Knüppel, Nadeln, Gabeln, Klebeband bei Verwendung zum Fesseln und Knebeln, Federhalter bei Verwendung zum Stechen, schwerer fester Schuh. Eine Plastiktüte hingegen, die nur bis zur Nase über den Kopf gestülpt wird, stellt kein gefährliches Werkzeug dar.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich; Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Ich war es nicht allein,

werde ich jetzt milder bestraft?

So oder ähnlich lautet häufig eine Frage von Mandanten, die ich regelmäßig mit Nein beantworten muss.

Woran liegt das?

Zunächst einmal geht ein Gericht davon aus, dass im Vergleich zum Einzeltäter eine höhere kriminelle Energie vorliegt, wenn zwei oder mehre Personen eine Straftat begehen. Deshalb wird bei der Strafzumessung regelmäßig berücksichtigt, ob eine Person allein oder in der Gruppe gehandelt hat.

Neben den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten stehen im Gesetz aber auch viele “Strafschärfungen” die unmittelbar an die Anzahl der Tatbeteiligten anknüpfen.

Die erste befindet sich in § 25 Abs. 2 StGB. Hier heißt es,

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Die häufigste Folge ist, dass mir Handlungen meines Mittäters zugerechnet werden. Als Beispiel kommt immer wieder vor, dass zwei Personen im Supermarkt etwas klauen wollen. Eine Person überwacht den Markt und die zweite Person steckt sich die Ware ein. Wenn beide gemeinschaftlich vorgegangen sind, können beide wegen Diebstahls bestraft werden. (Natürlich muss aber das Gericht nachweisen, das der “Überwacher” mit der Person, die sich die Ware eingesteckt hat, zusammengearbeitet hat).

Neben § 25 Abs. 2 StGB sehen aber auch viele Straftatbestände Strafschärfungen bei der Beteiligung von mehreren Personen vor.

Aus einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB wird z.B. eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB Abs. 1 Nr. 4 StGB, wenn mindestens zwei Personen die Körperverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Die einfache Körperverletzung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

Ebenso wird aus einem einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB eine Qualifikation gem. § 244 StGB, wenn man als Bande stiehlt. Eine Bande kann ab drei Personen vorliegen, wenn sich diese zum Zwecke von Diebstahlstaten für eine gewisse Zeit zusammengeschlossen haben. Beim einfachen Diebstahl beträgt das Strafmaß wieder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.Bei einem Bandendiebstahl beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Sollte ein Bandenmitglied auch noch eine Waffe oder ein gefährlichen Gegenstand bei sich führen, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen, weil die Mindeststrafe dann ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Für Verbrechen, sprich Delikte, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehen, gibt es dann auch noch die weit vorgelagerte Strafbarkeit der Verbrechensverabredung gem. § 31 StGB (nachträglich geändert in § 30 StGB). Ein Alleintäter kann durch die Straßen laufen und rufen, morgen werde bei Kaisers klauen gehen. Dies erfüllt noch keinen Straftatbestand. Auch liegt noch kein unter Umständen strafbares Verhalten für den Versuch vor. Einigen sich aber zwei Personen morgen eine Bank auszurauben oder eine Tanke zu machen, erfüllt diese Einigung bereits das strafbare Verhalten der Verbrechensverabredung.

An diesen Beispielen kann man sehen, dass es nicht eine Gesamtschuld gibt, die durch die Beteiligten geteilt wird. Vielmehr wird die individuelle Schuld bei Beteiligung mehrerer Personen aufgeblasen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.strafverteidiger-diebstahl.de/