Verschlagwortet: Frist

Urteilsabsetzung kann wichtiger sein als die Durchführung einer Hauptverhandlung

Bekanntlich beschweren sich Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht gerade darüber, dass sie zu wenig zu tun hätten. Jedes Jahr müssen eine enorme Vielzahl von größeren und kleineren Fällen bearbeitet werden, viele davon gleichzeitig. Dass es dabei hin und wieder zu Verzögerungen im geplanten Arbeitsablauf kommen kann, haben wir bereits an dieser Stelle gezeigt. Trotz aller Schwierigkeiten ist es unerlässlich, bei der Bearbeitung der einzelnen Sachen die jeweils vorgegebenen Fristen einzuhalten. Eine wichtige Frist für das Gericht ist die sogenannte Urteilsabsetzungsfrist gemäß § 275 Abs. 1 StPO. Demnach muss das Urteil mit den Gründen unverzüglich, spätestens aber fünf Wochen nach seiner Verkündung zu...

Die Qual der Rechtsmittelwahl

An der Richtigkeit des einen oder anderen Strafurteils kann man freilich zweifeln. Deshalb sieht die Strafprozessordnung die Möglichkeit vor, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Dazu zählen die Berufung und die Revision. Die Berufung führt im Ergebnis zu einer vollständigen Überprüfung des Urteils, die Revision nur zu einer Überprüfung auf Rechtsfehler. Weil aber von einem Angeklagten ohne juristische Fachkenntnisse nicht erwartet werden kann, dass er mit den Unterschieden von Berufung und Revision vertraut ist, besagt § 300 StPO klar und deutlich: „Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.“ Die Nichtbezeichnung des Rechtsmittels wurde nun aber einer Anwältin zum mehr oder...

Unwirksame Zustellung eines Strafbefehls bei fehlender Übersetzung

Der Strafbefehl soll der Justiz dazu dienen, leichte Kriminalität durch ein vereinfachtes Verfahren besser und schneller verurteilen zu können. Er ergeht schriftlich und ohne mündliche Verhandlung. Auf diese Weise sollen Gerichte entlastet und Kosten gespart werden. Da aber auch der Staatsanwaltschaft und den Gerichten Fehler unterlaufen, sollte ein Strafbefehl keineswegs schicksalhaft hingenommen werden. Vielmehr rate ich meinen Mandanten immer wieder, auf einen Strafbefehl sofort zu reagieren und so schnell wie möglich Einspruch einzulegen. Gemäß § 410 Abs. 1 StPO gilt hierfür eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung des Strafbefehls. Diese Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der...