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Bespritzen mit Sperma erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB

Wenn ich an den Straftatbestand der Körperverletzung denke, fallen mir zunächst gebrochene Nasen, blaue Augen oder Schnittwunden ein. Unter Umständen muss aber kein Blut fließen und es reichen psychische Beeinträchtigungen.

Das Amtsgericht Lübeck hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 mit einem eher außergewöhnlichen Sachverhalt zur Körperverletzung nach § 223 StGB zu befassen:

Der Angeklagte hatte eine Frau mit zuvor abgefülltem Sperma im Bereich des Gesäßes bespritzt. Die Geschädigte bemerkte die feuchte Stelle im Rückenbereich und erkannte durch den Geruch, dass es sich bei der auf ihrer Kleidung befindlichen Flüssigkeit um Sperma handelte. Die Geschädigte litt als Folge der Tat unter erheblichen psychischen Belastungen und massiven Schlafstörungen. Dies war auch darauf zurückzuführen, dass sie im Alter von 15 Jahren Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Außerdem leidet die Geschädigte an der Krankheit Multiple Sklerose, die zusammen mit dem Stress der Tat wiederholte und massive Krampfanfälle ausgelöst hat.

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Lübeck stütze diese Verurteilung auf eine lehrbuchartige Prüfung des Straftatbestandes der Körperverletzung gem. § 223 StGB, die im Folgenden dargestellt wird. Diese hohe Strafe war nach Auffassung des Amtsgerichts insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Anklagte bereits wegen exhibitionistischer Handlungen
vorbestraft war.

Tatbestandsvoraussetzungen einer Körperverletzung
Gemäß § 223 StGB begeht eine Körperverletzung, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Eine körperliche Misshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften Zustandes, der nachteilig vom Normalzustand abweicht. Damit werden auch Beeinträchtigungen umfasst, die in der Erregung oder Steigerung einer psychischen Störung begründet sein können. Zutreffend betont das Amtsgericht Lübeck jedoch, dass das Auslösen bloßer Angst-, Panik- und Ekelgefühle nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich straflos ist. Eine andere Beurteilung ist allerdings erforderlich, wenn durch Abscheu oder Ekel körperliche Wirkungen, wie beispielsweise Erbrechen oder Atemnot, hinzutreten. Auch ein somatisch objektivierbarer Zustand nervlicher Art, wie Zittern und Schlaflosigkeit ist ausreichend, solange er nicht nur unerheblich ist.

Im zu beurteilenden Fall wurde ein solcher Zustand angenommen, da sowohl die Krampfanfälle der Geschädigten als auch die über mehrere Tage andauernden Schlafstörungen nicht nur nach dem subjektiven Empfinden der Geschädigten sondern auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters mehr als unerheblich sind.

Objektive Zurechenbarkeit
Überdies hinaus hat sich das Amtsgericht Lübeck intensiv mit der objektiven Zurechenbarkeit beschäftigt. Diese entfällt bei nicht zu erwartenden und gänzlich atypischen Kausalverläufen, die nicht vom Täter beherrschbar und steuerbar sind.

Einen solchen Fall sah das Gericht jedoch nicht als erfüllt an, da der Täter nach Ansicht des Gerichts nicht darauf vertrauen darf, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer zu treffen. Außerdem kann er nicht davon ausgehen, dass sein Opfer die Tat, trotz ihrer hohen Eingriffsintensität in die eigene Intimsphäre, als eine bloße Belästigung abtut.

Vorsatz
Der Angeklagte handelte nach Auffassung des Amtsgerichts zudem bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Verletzungsfolgen. Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Verletzungserfolg als möglich erkennt und somit die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihr abfindet, selbst wenn ihm der Erfolgseintritt unerwünscht ist.

Aufgrund von einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen nahm das Gericht an, dass dem Angeklagten bei Tatbegehung durchaus bewusst war, dass sein Opfer vor allem in körperlicher Hinsicht unter dem Bespritzen mit Sperma leiden könne. Da dieses Wissen zum Tatzeitpunkt noch vorhanden war, durfte der Angeklagte nicht auf das Ausbleiben des Taterfolges vertrauen.

Damit ist der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt. Die Voraussetzungen einer Bewährungsstrafe hingegen sah das Amtsgericht Lübeck aufgrund der angeblich einschlägigen Wiederholungstaten des Angeklagten nicht als erfüllt an.

Diese Entscheidung könnte für die Ausbildung von Relevanz sein. An ihr lässt sich der Straftatbestand der Körperverletzung gut darstellen. Auch die Fragen der objektiven Zurechnung sind nicht uninteressant.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Auf den richtigen Zeitpunk kommt es an! Teil 2/2

ein Gastbeitrag von Elisabeth Weckbach, Studentin an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen

Dieser Beitrag erscheint in zwei Teilen.
zu Teil 1

zu 2.)

Es ist strittig, ob bei der fakultativen Anrechnung die Reststrafe des Verurteilten, nachdem die Strafe zu zwei Dritteln auf seine bereits abgeschlossene Therapiezeit angerechnet wurde, zur Bewährung ausgesetzt wird oder in Haft zu verbringen ist.

Das OLG Düsseldorf hat am 06. November 1991 (4a Ws 291/91; NstZ 1992,244) auf die Beschwerde des Verurteilten hin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung herbeigeführt, nachdem die Strafkammer lediglich die Therapie, die vor Rechtskraft des Urteils erfolgreich abgeschlossen war, angerechnet, die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung jedoch abgelehnt hatte.

Als Argument gegen die Bewährung nennt die Strafkammer, dass die Aussetzung der Strafe weder ausdrücklich noch faktisch vor Durchführung der Therapie zurückgestellt worden war. Ihre Ansicht ergebe sich aus § 36 Abs. 3 BtmG, der die Möglichkeit der Anrechnung einer vorzeitigen, d.h. vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossenen Therapie, nicht aber die in § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG normierte Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung zum Gegenstand habe.

Dieser Ansicht setzt der Senat den Grundgedanken des § 36 BtmG entgegen, wonach die  Strafvollstreckung bei erfolgreicher Behandlung des Drogenabhängigen möglichst zu vermeiden ist, wenn der Angeklagte bereits vor Beendigung des Strafverfahrens seine Betäubungsmittelabhängigkeit behandeln lassen hat. Anderenfalls, wenn eine Zurückstellung der Vollstreckung wegen der bereits durchgeführten Therapie nicht mehr in Betracht kommen kann, wäre der drogenabhängige Straftäter, der schon vor der Verurteilung zu einer Therapie motiviert war, schlechter gestellt als der erst nach Verurteilung therapiewillige Täter.
Der Senat weist weiter auf das Fehlen eines sachlichen Grundes hin, welcher die Nichtanwendung beider Rechtsfolgen des § 36 Abs. 1 BtmG begründen würde. Mit beiden Rechtsfolgen sind sowohl die Anrechenbarkeit der Therapie auf die verhängte Freiheitsstrafe nach § 36 Abs.1 Satz 1 BtmG, als auch die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG, gemeint.

Folglich ist, wie der Beschluss des OLG vom 06. November 1991 zeigt, aufgrund der einschlägigen Argumentation der Ansicht des Senats zu folgen. Damit ist davon auszugehen, dass das Gericht die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG vor Rechtskraft des Urteils abgeschlossene Therapie des Mandanten auf die Strafe anrechnen, als auch die Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG zur Bewährung aussetzen wird.

Abschließend lässt sich feststellen, dass der Zeitpunkt der Therapie entscheidend ist. Allein davon kann es abhängen, ob eine Therapie angerechnet wird oder nicht. Dies gilt besonders dann, wenn die Hauptverhandlung noch bevorsteht oder ein mögliches Widerrufsverfahren droht.

In beiden Fällen ist es zunächst sinnvoll, mit dem zuständigen Richter Kontakt aufzunehmen. Wurde der Kontakt hergestellt, sollte sodann geklärt werden, ob bei einem erfolgreichen Abschluss der Therapie eine zu verhängende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann bzw. ob im Rahmen eines Widerrufsverfahrens aufgrund des erfolgreichen Therapieabschlusses auf den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verzichtet wird.

Sollte das Gericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung trotz Therapie verhängen bzw. eine gewährte Bewährung widerrufen wollen, sollte der Verteidiger, soweit wie möglich, auf eine angemessene Verlängerung der Therapie hinwirken. Damit wird die Gefahr, dass die Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, verringert.

Elisabeth Weckbach
Studentin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Berufung beschränkt auf Bewährung?

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 13.07.2010 – 1 Ss 91/10 – wird ein Berufungsgericht nicht von seiner Verpflichtung entbunden, zur Strafhöhe Stellung zunehmen, obwohl das Rechtsmittel auf die Prüfung der Frage nach der Aussetzung zur Bewährung beschränkt war. Als Begründung führt das OLG aus, dass die Höhe einer Freiheitsstrafe Auswirkungen auf die Frage haben kann, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Deshalb ist auch im Falle einer „Beschränkung“ grds. die Strafe als solches zu überprüfen. Das Berufungsgericht muss eigene Erwägungen zur Strafhöhe anstellen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin