Bei der räuberischen Erpressung muss zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil ein Finalzusammenhang bestehen
Gemäß § 255 StGB macht sich wegen räuberischer Erpressung strafbar, wer die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. Wichtig ist, dass zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung) ein sog. finaler Zusammenhang besteht. Der Einsatz des Nötigungsmittels muss aus Sicht des Täters demnach objektiv erforderlich oder kausal für die Erlangung des erstrebten Vorteils sein. Dies betonte auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. März 2019 (2 StR 465/18) noch einmal. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die zwei Angeklagten über Marihuana verfügten,...