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Wie ermittelt man die nicht geringe Menge von Cannabissetzlingen?

Die Frage der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ist vor dem Hintergrund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von Relevanz. Nach § 29 a BtmG beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe, wenn man mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt.

Wie bestimmt man aber den THC Gehalt von Cannabis, wenn durch die Polizei lediglich Setzlinge vorgefunden werden, die einen THC Gehalt unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC aufweisen.

In seiner Entscheidung vom 20.12.2012 (3 StR 407/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in einer derartigen Situation nicht auf die Menge THC abgestellt werden darf, den die Setzlinge aufweisen. Vielmehr ist eine Aussage darüber zu treffen, mit welcher Menge THC nach Aberntung gerechnet werden kann. Ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann bereits dann vorliegen, wenn die angebauten Pflanzen die maßgebliche Menge von 7,5 Gramm THC noch nicht erreicht haben, aber bei planmäßiger Weiterentwicklung erreicht hätten.

Der BGH rechtfertigt seine Entscheidung damit, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen sei. Er umfasst alle Handlungen die darauf gerichtet sind, gewinnbringenden Umsatz zu erzielen. Diese Handlungen dürfen nicht reine Vorbereitungshandlungen sein, können aber trotzdem weit im Vorfeld des eigentlichen Verkaufs liegen. Die Aufzucht von Setzlingen hat das Stadium der Vorbereitungshandlungen bereits überschritten. Bei einem planmäßigen Verlauf wäre es zum Abernten und Verkauf der Betäubungsmittel gekommen.

Wenn aber bereits die Aufzucht von Setzlingen ein vollendetes Handeltreiben darstellt, kann nach Auffassung des BGH nicht die vorgefundene THC Menge berücksichtigt werden. Es muss vielmehr auf die geplante THC Menge zur Bestimmung der nichtgeringen Menge abgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass man trotz des Fundes einer „einer nicht geringen Menge“ wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt werden kann.

Selbstverständlich müssen die Strafverfolgungsbehörden noch nachweisen, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel zum Verkauf bestimmt waren.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

Kann man sich wegen Einfuhr von Btm als Täter strafbar machen, wenn man die Drogen im Ausland bestellt und sich vom Verkäufer liefern lässt?

Es kommt immer wieder vor, dass sich Mandanten Drogen im Ausland bestellen und sich diese dann vom Verkäufer frei Haus nach Deutschland liefern lassen. Die Einfuhr von Drogen stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) dar. Mach sich aber der Käufer wegen täterschaftlicher Einfuhr von Drogen strafbar?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich macht sich derjenige wegen Einfuhr von Btm strafbar, wer die Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbringt.

Aber auch der Erwerber kann sich wegen Einfuhr von Drogen nach den Grundsätzen der Mittäterschaft strafbar machen. Eine Mittäterschaft liegt dann vor, wenn der an einer Tat Beteiligte seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatbeitrages möchte.

Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind insbesondere das Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.

Hiernach kann nicht schon in jedem Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmitteln eine täterschaftliche Einfuhr gesehen werden. Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet eine Mittäterschaft an der Einfuhr regelmäßig aus. Eine mittäterschaftliche Einfuhr des Käufers kann aber bejahrt werden, wenn das Verbringen der Drogen über die deutsche Grenze ein Teil des mit dem Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist. Eine Mittäterschaft kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erwerber Einfluss auf den Transportweg, den Transporteur oder den Schmuggelmodus nimmt.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt Drogenstrafrecht Berlin

Die dritte Runde für den tödlichen Brechmitteleinsatz in Polizeigewahrsam

(Darstellung einer Entscheidung des BGH vom 20.06.2012 – 5 StR 536/11)

Nachdem schon der erste Freispruch seiner rechtlichen Überprüfung nicht standhielt, hob der BGH nun auch den zweiten Freispruch des Angeklagten Arztes hinsichtlich des tödlichen Einsatzes von Brechmitteln bei einem mutmaßlichen Drogenkurier auf.

Was im Jahre 2005 geschehen war…
Das Opfer war Anfang 2005 in Polizeigewahrsam gestorben, nachdem der Angeklagte, ein im Beweismittelsicherungsdienst tätiger Arzt, einen Brechmitteleinsatz durchgeführt hatte, um ein vermeintlich verschlucktes Kokainbehältnis zu Beweiszwecken zu sichern. Der Arzt hatte den mutmaßlichen Drogenkurier vorher oberflächlich untersucht und keine Auffälligkeiten feststellen können. Während des Brechmitteleinsatzes kam es dann zu Komplikationen, bei denen ein Notarzt verständigt werden musste, da der Geschädigte nicht mehr ansprechbar war. Nachdem der Notarzt für einen erneut stabilen Zustand des Verdächtigen gesorgt hatte, fuhr der Angeklagte mit seiner Exkorporation fort. Dabei fiel der Geschädigte ins Koma und verstarb einige Wochen danach im Krankenhaus.

Im ersten Verfahren vor dem Landgericht Bremen wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB freigesprochen. Dieses Urteil hob der BGH auf und verwies den Fall erneut an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Allerdings entschied sich auch diese für einen Freispruch des Angeklagten. Der BGH hat nun auch diesen Freispruch unter Hinweis auf durchgreifende Rechtsfehler des Landgerichts aufgehoben und der neuen Schwurgerichtskammer einige deutliche Worte mit auf den Weg gegeben.
Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB

Tatbestand der Körperverletzung § 223 StGB
Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei dem Brechmitteleinsatz des Arztes um eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung handelte.
Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist bei ärztlichen Eingriffen grundsätzlich gegeben, da er die körperliche Integrität beeinträchtigt und somit eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB darstellt.

Auch den Körperverletzungsvorsatz sah der BGH als nicht anzweifelbar an. Zwar könne man an einen vorsatzausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum denken. Dieser komme allerdings nicht in Betracht, da der Angeklagte die Gefahrenlage nicht verkannt habe. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts vor allem daraus, dass der Angeklagte den Notarzt nach dessen Eingreifen gebeten hatte, noch zu bleiben.

Rechtfertigung des § 81a StPO
In der Regel sind ärztliche Eingriffe jedoch gerechtfertigt. Als Grundlage für den Brechmitteleinsatz in Polizeigewahrsam kommt § 81a StPO in Betracht, nach dem eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden darf, wenn diese für das Verfahren von Bedeutung sind. Zum Tatzeitpunkt war allerdings eine auf § 81a StPO gestützte Maßnahme nach Ansicht des BGH nicht mehr gerechtfertigt, da der Gesundheitszustand des Verstorbenen während der ersten Behandlungsphase schon erkennbar beeinträchtigt und das Risiko von erneut auftretenden Komplikationen auch nach der Zustandsverbesserung noch zu hoch war. Damit verstieß der Eingriff gegen § 81a Abs. 1 S. 2, weil körperliche Nachteile durchaus zu erwarten gewesen seien. Zudem sei der Verdacht der Bewusstseinstrübung gegeben gewesen, der weiteren Maßnahmen zwingend entgegengestanden habe.

Außerdem sei die nochmalige Befüllung des Magens mit Wasser durch gewaltsames öffnen des Mundes unter größerem Kraftaufwand offensichtlich unverhältnismäßig und demnach nicht nach § 81a StPO zu rechtfertigen. Ein milderes Mittel wäre gewesen, das Drogenbehältnis im Wege der natürlichen Ausscheidung zu erlangen und zu sichern.

Fahrlässiges Herbeiführen der Todesfolge im Sinne des § 227 StGB
Hinsichtlich des eingetretenen Todeserfolges sprach der BGH dem Angeklagten Fahrlässigkeit zu.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Die für die Fahrlässigkeit erforderliche objektive Sorgfaltspflichtverletzung war hier durch die vorsätzliche Begehung des Grunddelikts (der Körperverletzung) erfüllt. Ebenso sei der Eintritt der Todesfolge objektiv vorhersehbar gewesen. Für diese ist entscheidend,
„ob vom Täter in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Todeseintritt vorausgesehen werden konnte oder ob aus dieser Sicht die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist.“

Dem Argument des Landgerichts, der Angeklagte hätte bei der vorgenommenen Untersuchung keine Auffälligkeiten beim Opfer diagnostizieren können, stimmte der BGH ebenso zu wie der Annahme, dass die Einzelheiten des tödlichen Ablaufs nicht absehbar gewesen seien. Dies sei jedoch nicht erforderlich, da die Vorhersehbarkeit sich nicht auf alle Einzelheiten beziehen müsse. Vielmehr hätte der fachkundige Angeklagte bei einem solchen Zwangseingriff mit solchen Komplikationen rechnen müssen, da dies naturgemäß auch zum beruflichen Erfahrungsbereich des Angeklagten gehöre. Demnach sei eine Körperverletzung mit Todesfolge durchaus annehmbar.

Fazit
Es bleibt also mit Spannung zu erwarten, ob sich die nächste Schwurgerichtskammer den Ausführungen des BGH anschließen wird. Bei diesen überzeugenden und durchaus nachvollziehbaren Argumenten dürfte es allerdings nicht wieder zu einem Freispruch kommen. Noch deutlicher kann der BGH schließlich kaum vorprüfen, welches Ergebnis er halten will. Neben der praktischen Relevanz bietet das Urteil im Übrigen auch für Studenten eine gute Übung, um sich noch einmal mit der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB auseinanderzusetzen.

Aber auch Ärzten, die im Auftrag der Polizei tätig werden, sollte deutlich gemacht werden, dass nicht jedes Mittel recht ist, ein Ziel zu erreichen. Es ist erschreckend, dass Menschen im Polizeigewahrsam unter ärztlicher Auffsicht unnötig zu Tode kommen.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

Der Besitz von Betäubungsmitteln im Rahmen des Drogenstrafrechts

Nachdem wir an dieser Stelle kürzlich den Begriff des Handeltreibens im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts wiederholt oder auch kennengelernt haben, wollen wir uns heute den Besitz von Drogen genauer ansehen.

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG besagt, dass derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Definition: Besitzen ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses über das Betäubungsmittel.

Für die tatsächliche Verfügungsgewalt müssen sich die Drogen nicht im unmittelbaren Besitz des Täters befinden. Ausreichend ist, wenn ein anderweitig sicherer Zugang derart besteht, dass ohne Schwierigkeiten auf die Betäubungsmittel zugegriffen werden kann. Ferner muss der Täter mit Willen zum Besitz handeln. Demnach ist sowohl der unerwünschte Besitz als auch das Tolerieren des Besitzes eines Dritten nicht tatbestandsmäßig.

Da das Herrschaftsverhältnis jedenfalls auf eine nennenswerte Zeit bestehen muss, reicht die Hingabe von Rauschgift zum Mitgenuss oder verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle nicht aus. Auch die kurzzeitige Inbesitznahme, um sich den Betäubungsmitteln danach sofort wieder zu entledigen, erfüllt den Tatbestand in der Regel nicht. Unerheblich ist es hingegen, welcher Zweck oder welches Motiv dem Besitz von Drogen zugrunde liegt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

Der Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht macht einen großen und bedeutenden Teil der anwaltlichen Praxis aus. Im Studium hingegen werden die Studierenden höchstens in freiwilligen Seminaren an dieses Rechtsgebiet herangeführt. Da das Thema Drogen jedoch gerade in Berlin von überaus großer Relevanz ist, sollen hier auch die wichtigsten Definitionen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erläutert werden. Heute beginnen wir mit der Zentralnorm des Drogenstrafrechts, dem § 29 BtMG, der unter anderem das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellt.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Definition:
Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig handelt. Vielmehr genügt ein gelegentliches oder einmaliges Handeln mit Betäubungsmitteln. Auch eine nur vermittelnde Tätigkeit reicht in der Regel aus. Weiterhin setzt der Begriff des Handeltreibens mit Drogen weder den Besitz noch die Übergabe von Betäubungsmitteln voraus. Bereits der Abschluss von entgeltlichen “Verträgen“ kann ein Handeltreiben mit Btm darstellen, solange die Tätigkeit auf gewinnbringenden Absatz zielt. Ferner sind der Produktions- sowie Vertriebsprozess und alle Zahlungsvorgänge vom Tatbestand umfasst. Da sich das Handeltreiben aus mehreren natürlichen Handlungen zusammensetzt, ist der Tatbestand bereits mit dem ersten Teilakt vollendet.

Erfasst sind demnach: Transport von Betäubungsmitteln oder Geldmitteln aus solchen Geschäften, Anwerben oder Überwachen von Kurieren, sowie die ernsthafte Verpflichtung zur Annahme von Betäubungsmitteln. Unter Umständen kann bereits der Erwerb eines Koffers, der für den späteren Transport von Drogen bestimmt ist, als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet werden.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

Die Rechtskraft des Urteils und der damit eintretende Strafklageverbrauch

(Beschluss des BGH 3 StR 109/12 vom 3.5.2012)

Es ist wohl eine oft geübte Praxis, dass für Verkehrsdelikte auch dann ein gesondertes Verfahren durchgeführt wird, wenn sie im Zusammenhang mit Delikten der allgemeinen Kriminalität begangen worden sind. Auch in dem Verfahren 3 StR 109/12, über das der BGH auf die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte, wurden unzulässigerweise zwei Verfahren gegen den Angeklagten geführt.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts
Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf hatte der dort Angeklagte ca. 317g Marihuana erworben, die er hälftig zum Weiterverkauf bestimmt und in einem Wald versteckt gehalten hatte. In der Tatnacht holte er die Drogen ab und geriet kurz darauf in eine Polizeikontrolle, bei der er festgenommen wurde. In der Fahrertür seines Autos wurde ein Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm gefunden, das er während der Autofahrt griffbereit mit sich geführt hatte. Außerdem wies das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ und Hinweise auf Cannabiskonsum auf.

Das Landgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten.

Übersehen wurde allerdings, dass das Amtsgericht Neuss zuvor bereits Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen und ihn wegen Trunkenheit am Steuer gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Der Strafklageverbrauch
Dies ist ein typisches Problem des Strafklageverbrauchs, der mit Rechtskraft des Urteils eintritt und eine Sperrwirkung hinsichtlich der erneuten Verfolgung der Tat bewirkt. Dieser Grundsatz („ne bis in idem“) ist in Art 103 III GG verankert und gewährleistet somit per Verfassung jedem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung oder Bestrafung wegen derselben Tat. Lediglich im Verhältnis zu Disziplinarstrafen gilt dies nicht.

Ergeht trotz Strafklageverbrauch ein zweites Urteil in derselben Sache, so ist dieses nach h.M. nichtig. Ferner dürfen auch keine zwei Strafverfahren wegen derselben Sache nebeneinander geführt werden, da die entgegenstehende Rechtskraft ein dauerhaftes Prozesshindernis darstellt.

Dies dient einerseits dem Interesse des Angeklagten, nach einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung in Ruhe gelassen zu werden und übt andererseits Druck auf die Strafverfolgungsbehörden aus, den Sachverhalt sorgfältig zu erforschen und rechtlich zu würdigen.

Der Begriff der prozessualen Tat
Zu klären ist nun noch, was unter dem Begriff der Tat zu verstehen ist. Die Tat im Verfahrensrecht ist ein historisches Geschehen, nämlich der Sachverhalt, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Die Rechtsprechung bezeichnet sie als einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang bildet.

Benutzt der Täter beispielsweise ein Auto seines Freundes, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat und fährt damit zur nächsten Ortschaft, in der er eine Bank überfällt, so ist das Geschehen eine Tat im prozessualen Sinne.

Handelt es sich hingegen um mehrere Vorgänge, liegt erst dann eine Tat vor, wenn ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde.

Wird ein Juwelendiebstahl begangen und die Beute erst Tage nach dem Diebstahl weiterverkauft, liegt eine zu große zeitliche Zäsur vor, um einen solchen einheitlichen Lebensvorgang annehmen zu können.

Zurück zum Fall und der rechtlichen Überprüfung vor dem BGH
In dem oben geschilderten Fall, hat der BGH ein Verfahrenshindernis durch den Eintritt des Strafklageverbrauchs angenommen, da der Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss dieselbe Tat betrifft wie das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf.

Zur Begründung führte er an, dass die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt mit dem gleichzeitig verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in einem inneren Bedingungszusammenhang steht, da die Fahrt gerade dem Transport der Betäubungsmittel diente. Außerdem stelle der Besitz der für den Weiterverkauf bestimmten hälftigen Menge des Marihuanas wiederum einen unselbstständigen Teilakt des beabsichtigten Handeltreibens dar und könne deshalb nicht gesondert bestraft werden. Folglich durfte der Angeklagte nach Ansicht des BGH nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bestraft werden, da dem Verfahren ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegensteht.

Somit musste das Verfahren des Landgerichts nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt werden, was dem Angeklagten natürlich insofern zugute kommt, als dass er nur eine Geldstrafe abbezahlen und keine Freiheitsstrafe im Gefängnis abzusitzen hat. Glück gehabt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Drogen satt – eine Fortbildungsveranstaltung der besonderen Art

Diese Woche habe ich an einer Fortbildung zum Betäubungsmittelstrafrecht teilgenommen. Neben der Erörterung der neueren Rechtsprechung war das Gespräch mit LKA Beamten Thema dieser Veranstaltung. Da eine trockene Diskussion ein wenig langweilig ist, wurde durch die Beamten auch der Drogenkoffer mitgebracht. Dieser enthielt dann alles, was ein Drogenherz höherschlagen lässt. Unter den strengen Blicken der LKA Beamten durften die Verteidiger plattenweise Haschisch, Speed, Kokain, Ecstasy, LSD und so weiter in Augenschein nehmen.

Da die Drogen auch durch meine Hände gewandert sind, hoffe ich, dass nun gegen mich kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) eingeleitet wird. Ich müsste mich ernsthaft fragen, ob ich bereits Besitz an den Drogen gehabt habe, oder ob der Überwachungsblick des LKA-Beamten den Besitz ausgeschlossen hat. Darüber hinaus habe ich die Drogen auch an meine Rechtsanwaltskollegen neben mir weitergereicht, so dass auch eine Abgabe von Btm in Betracht kommt. Naja, es war ja alles zu Ausbildungszwecken.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

§ 244 StGB: Der Bandenbegriff beim Diebstahl und im BtmG

Auch heute wollen wir uns gemeinsam an die Studienzeit zurückerinnern und den im StGB und in anderen strafrechtlich relevanten Normen oft vorkommenden Begriff der Bande wiederholen. Dazu dient der Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB:

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.

Noch höhere Strafrahmen sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) vor. Hier heißt z. B. in § 30 StGB:

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Sollte es sich um eine nicht geringe Menge an Drogen handeln, sieht § 30 a BtMG bereits einen Strafrahmung von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Der Bandenbegriff hat somit in der Praxis eine erhebliche Auswirkung auf die Strafandrohung.

Was ist aber nun eine Bande?

Eine Bande ist eine auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhende und für eine gewisse Dauer vorgesehene Verbindung einer Mehrzahl von Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten nach §§ 242, 249 StGB.
Die Bande muss aus wenigstens drei Personen bestehen. Bei der Tatbegehung müssen nicht alle Bandenmitglieder am Tatort anwesend sein, sondern es genügt jede gestaltende Mitwirkung des Tatgeschehens durch mindestens zwei Bandenmitglieder. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder der betreffenden Gruppe untereinander kennen. Ausreichend ist ein genereller Wille, mit mindestens zwei weiteren Personen fortgesetzt Straftaten begehen zu wollen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Strafverteidiger aus Berlin

Keine Grenzwerte bei Kokainkonsum, bei deren Überschreitung die absolute Fahruntüchtigkeit begründet werden kann

Strafbar nach § 316 StGB macht sich, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses von alkoholischer Getränke oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage dazu ist.

In seiner Entscheidung im Verfahren (524) 11 Ju Js 1853/10 (36/11), 524 – 36/11 stellte das Landgericht Berlin fest, dass die Überschreitung der festgelegten Grenzwerte von 10 ng/ml Kokain, im Gegensatz zu dem bei Alkoholkonsum festgelegten Grenzwert von 1,1 ‰, nicht zur Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit gem. § 316 StGB führt. Die beschriebene Mindestmenge stellt lediglich ein sicheres Indiz für Kokainkonsum dar.

Zwar erkennt das Landgericht Berlin einen Widerspruch darin, dass der Erwerb von Drogen strafrechtlich sanktioniert wird, während es ungestraft bleibt sich unter Drogeneinfluss ans Steuer zu setzen. Es führt jedoch aus, dass dieser Widerspruch nicht durch die Aufstellung irgendwelcher Grenzwerte von Gerichten selbst, sondern nur vom Gesetzgeber gelöst werden kann.

So konnte die Angeklagte, bei der trotz 14 ng/ml Kokain keinerlei Auffälligkeiten in ihrem Fahrverhalten festgestellt werden konnten, lediglich zu einer Geldstrafe von 500,-€ wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Nicht jeder Erfolg wird zugerechnet – Einfuhr von Drogen?

Am Ende des Jahres soll eine materiell rechtlich interessante Entscheidung des BGH vom Anfang des Jahres besprochen werden.

In seiner Entscheidung vom 15.02.2011 – 1 StR 676/10 – musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzten, welcher Erfolg einem Beschuldigten zugerechnet werden kann.

Der Entscheidung lag zu Grunde, dass der Angeklagte (A) in Venezuela ca. 500 Gramm Kokain bestellt hatte, die auf dem Postwege nach Deutschland geschickt werden sollten. Hierbei hatte er das Kokain zur Tarnung in eine Wanduhr einarbeiten lassen. Weiterhin war das Paket an seine Mutter adressiert. Die Drogen sollten in Deutschland weiterverkauft werden.

In England wurden durch die dortigen Zollbehörden die Drogen aufgefunden. Nach Absprache mit den deutschen Zollbehörden wurden die Drogen versiegelt nach Deutschland gebracht und den deutschen Zollbehörden übergeben. Der A bekam – wie beabsichtigt – die Drogen nicht mehr ausgehändigt.

Das Landgericht München hatte A insbesondere wegen vollendeter Einfuhr von Drogen in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Was könnte an der Entscheidung des Landgerichts München falsch sein?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Einfuhr von Drogen gem. § 29 BtmG kein eigenständiges Verbringen der Betäubungsmittel nach Deutschland voraussetzt. Täter ist auch derjenige, der sich Betäubungsmittel aus dem Ausland mit der Post schicken lässt.

A hatte sich die Drogen schicken lassen und ist somit Täter.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist in dem Moment vollendet, sobald die Drogen aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

Die Drogen haben die Deutsche Grenze überschritten und wurden somit aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt.

Problematisch ist, dass die Drogen bereits durch den britischen Zoll festgestellt worden sind und dann nach Absprache mit den deutschen Zollbehörden versiegelt nach Deutschland gebracht und unmittelbar nach dem Eintreffen in Deutschland den deutschen Behörden übergeben worden sind. Dem A wurden die Drogen nicht übergeben.

Diese Art der Einfuhr entsprach nicht den Vorstellungen des A. Dieser wollte gerade nicht, dass die Betäubungsmittel durch Zollbehörden nach Deutschland eingeführt werden.

Verortet wird das Problem im subjektiven Tatbestand bei § 16 StGB. Nach § 16 StGB handelt nicht vorsätzlich, wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.

Zu den relevanten Umständen gehört auch der Kausalverlauf.

Es könnte sich um eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf handeln.

Nach dem BGH liegt eine wesentliche Abweichung vor, wenn die Abweichung sich nicht mehr in den Grenzen des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und aufgrund eines insoweit veränderten Unrechtsgehalt eine andere rechtliche Bewertung der Tat erfordert.

Das LG München ging davon aus, dass sich die Abweichung innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung befunden hat. A wollte, dass die Drogen nach Deutschland gebracht werden und die Drogen sind zum Schluss tatsächlich in Deutschland angekommen. Vergleichbar mit Drogengeschäften, die von der Polizei mittels Observation überwacht werden, lag nach Auffassung des LG München eine vollendete Tat vor.

Dieser Argumentation schloss sich der BGH nicht an.

Nach Auffassung des BGH wurde durch den bewachten Weitertransport eine neue, vom ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt.

Das Landgericht München hat in seiner Entscheidung übersehen, dass die geplante Einfuhr der Drogen in dem Moment gescheitert war, als das Kokain im Einvernehmen der britischen und deutschen Zollbehörden nach Deutschland gebracht worden ist. Im Gegensatz zu den Fällen, in den denen die Polizei Drogengeschäfte lediglich überwacht, bestand vorliegend nicht einmal die abstrakte Gefahr, dass die Drogen in die Hände von Unbefugten hätten fallen können.

Diese neue Kausalkette war für A auch nicht vorhersehbar.

Das Vorgehen der Behörden entsprach eindeutig nicht dem Willen des A. A hatte zunächst Maßnahmen getroffen, die ein Entdecken verhindern sollten. Hierzu zählte insbesondere, dass das Kokain in eine Wanduhr eingearbeitet und das Paket an seine (unauffällige) Mutter adressiert gewesen ist. A wollte nicht, dass die Drogen nach einem Entdecken der ausländischen Zollbehörden weiterhin nach Deutschland verbracht werden. Vielmehr hätten die Drogen bereits durch die britischen Behörden beschlagnahmt werden können. A musste nicht damit rechnen, dass die Drogen aus ermittlungstaktischen Erwägungen nach Deutschland eingeführt werden.

Deshalb scheidet eine Bestrafung wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln aus.

Selbstverständlich liegt aber eine Versuchsstrafbarkeit vor.

Da die Drogen auch weiterverkauft werden sollten, kommt auch ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

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