Verschlagwortet: Brandstiftung

Brennende Haftzelle – Insasse zündet eigene Zelle an

Wer fremde Gebäude oder andere im § 306 StGB genannte Objekte in Brand setzt, macht sich der Brandstiftung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall der Brandstiftung nach § 306a StGB liegt außerdem unter anderem vor, wenn eine Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, die der Wohnung von Menschen dient. Ob auch eine Gefängniszelle als Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist, hat das Landgericht Ravensburg (5 Ns 53 Js 2250/21) in seinem Urteil vom 13. Juni 2022 entschieden. Der Angeklagte im vorliegenden Fall wurde auf Grund...

Hotel in Brand gesetzt

Die Brandstiftungsdelikte nach den §§ 306 ff. StGB sind ein wichtiger Teil des Strafrechts BT und ein häufig abgefragtes Thema in Klausuren. Im § 306 StGB ist die Brandstiftung geregelt und in dem darauffolgenden § 306a StGB die schwere Brandstiftung, bei welcher eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr festgesetzt ist. § 306a Abs. 1 StGB, um welchen es im vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofes (2 StR 203/21) vom 27. Oktober 2021 geht, ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und erfasst somit Tathandlungen, die generell gefährlich für die geschützten Rechtsgüter sind. Im § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer eine Räumlichkeit,...

Brandstiftung durch Zerstörung einer bereits unbrauchbaren Wohnung im Mehrfamilienhaus?

Die Brandstiftungsdelikte tauchen in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis durchaus immer wieder auf. Insofern ist es unabdingbar, sich mit ihren Voraussetzungen vertraut zu machen. Die schwere Brandstiftung ist in § 306a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Hiernach macht sich strafbar, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Es kann im Rahmen der Brandstiftungsdelikte freilich häufig zu Problemen im Hinblick auf die Subsumtion von bestimmten Tatobjekten unter den in §§ 306 ff. StGB aufgeführten Objekten kommen. Wie sieht das...

Rache durch Anzünden von Jagdhochsitzen – Brandstiftung?

In strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis begegnen einem Sachverhalte der Brandstiftung gewiss häufig. So macht sich gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wer fremde Gebäude oder Hütten in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet und stellt mithin ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar. Es kann im Rahmen der Brandstiftungsdelikte freilich immer wieder zu Problemen hinsichtlich der Subsumtion von bestimmten Tatobjekten unter den in § 306 StGB aufgeführten Objekten kommen. In seinem Urteil vom 08....

Wird die tätige Reue im Rahmen einer Brandstiftung auch bei Abwenden der Todesgefahr angewendet?

Im Fall der tätigen Reue gemäß § 306e Absatz 1 StGB kann das Gericht bezüglich eines Täters, welcher ein Brandstiftungsdelikt gemäß §§ 306, 306a, 306b StGB verwirklicht, die Strafe mildern oder von dieser absehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstehen kann. Keine Anwendung fand § 306e StGB bisher auf andere Reueaktivitäten, im Rahmen welcher der Täter zwar keinen Brand löscht aber eine anderweitige durch die Tat geschaffene Gefahr beseitigt. Dies war zumindest bis zum Beschluss des BGHs vom 27. Mai 2020 (1 StR 118/20) der Fall. In dem konkreten Fall entschied...

Keine besonders schwere Brandstiftung bei Aufhebung der Wohnnutzung

Eben dieser Fall schien von § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst zu sein. Entsprechend wertete das Landgericht die Tat als besonders schwere Brandstiftung und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Im Revisionsverfahren wies der Generalbundesanwalt jedoch auf einen wichtigen Umstand hin, den das Landgericht außer Acht gelassen hatte.

Brandstiftung vor der Haustür der Exfreundin – keine Gefahr des Todes?

s Inbrandsetzen eines Wohnhauses, indem sich die ehemalige Lebensgefährtin und die Kinder befinden, stellt unter Umständen keine besonders schwere Brandstiftung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewohner zur Flucht aus dem Wohnzimmer in eine von Zeugen ausgebreitete Decke springen müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. August 2018 – 4 StR 162/18 festgestellt.