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Liebe nicht Berliner Kollegen,

entsprechend der zutreffenden Wendung:

Hätte Berlin Berge, wären sie höher!

kann ich nur sagen, dass Berlin eine tolle Stadt ist.

Nach meinem Empfinden die beste Stadt in Deutschland. Eines der wenigen Probleme von Berlin sind die Staatsgäste. Entsprechend der Wertigkeit eines Staatsgastes muss man als Berliner immer wieder Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen.

Bei kleinen Staatsgästen kann es sein, dass man ein wenig warten muss, weil die mit Wimpeln behangene Karawane erst an einem vorbeiziehen muss. Wächst der Staatsgast wachsen nicht nur die Wimpel, sondern auch die Unannehmlichkeiten. Für einen mittleren Staatsgast werden dann auch schon mal ein paar Straßen kurzzeitig gesperrt und große Fahnen aufgehängt. Kommt aber ein großer Staatsgast nach Berlin sind den Unannehmlichkeiten keine Grenzen gesetzt.

Heute muss ein wirklich großer Staatsgast in Berlin sein. Die halbe Stadt ist gesperrt. Für meinen Weg zum Gericht brauchte ich am fast noch frühen Morgen anstellte von 20 Minuten über 1 ½ Stunden. Alles um mich herum hupte und schrie sich an. Polizisten wedelten missgelaunt und überfordert mit ihren Händen. Eine Kollegin am Potsdamer Platz berichtete mir, dass man durch die Polizei das Verbot erhalten habe, zu bestimmten Zeiten die Fenster zu öffnen. Und das bei diesen herrlichen Temperaturen. Ich hoffe, die Kollegin wird nicht erschossen.

Wie dem auch sei, zum Glück sind Staatsgäste nicht wie Berlin Touristen, die sich über Tage und Wochen mit ihren Stadtplänen bewaffnet in der Stadt aufhalten. Meistens sind Staatsgäste genauso schnell wieder weg, wie sie gekommen sind. Morgen wird hoffentlich alles wieder beim Alten sein.

Rechtsanwalt Dietrich, Verteidiger aus Berlin

Sitzstarker Pflichtverteidiger

In einem Strafverfahren in Berlin wegen Diebstahls wurde einem von mir bereits länger vertretenen Mandanten am Bereitschaftsgericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Unmittelbar nach der Inhaftierung wendete sich der Mandant an mich und bat, dass ich ihn vertrete.

Da ich diesen Mandanten bereits länger betreue, wandte ich mich an den beigeordneten Rechtsanwalt und fragte an, ob er mit der Auswechslung als Pflichtverteidiger einverstanden sei. Selbstverständlich sollte der Rechtsanwalt die bereits angefallenen Gebühren abrechnen können. Im Gegensatz zu Kollegen, die häufig strafrechtliche Fälle in Berlin bearbeiten, stimmte der Rechtsanwalt nicht zu und bestand darauf, meinen Mandanten weiterhin zu vertreten. Als Begründung gab er an,

Ich habe die Akte gelesen und kann dies auch tun!

Na gut, dachte ich. Dann stelle ich beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Entpflichtung, da ich das Verfahren als Wahlverteidiger führen würde. Dies teilte ich dem Gericht mit. Zu meiner Verwunderung wurde aber die Beiordnung nicht aufgehoben. Auch das Landgericht Berlin sah auf meine Beschwerde keine Veranlassung, die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben.

Vorsorglich habe ich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Berlin erhoben.

Mittlerweile wurde mein Mandant in diesem Verfahren freigesprochen. Dem Freispruch war vorausgegangen, dass das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung die Bestellung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung aufgehoben hat.

Im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens trug ich daraufhin vor, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht erledigt hat. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich leider nicht meiner Rechtsauffassung angeschlossen und ist in dem Verfahren VerfGH 166/12 davon ausgegangen, dass aufgrund der Erledigung kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist aber, dass zunächst durch den Verfassungsgerichtshof umfassend dargelegt wird, dass ich den Rechtsweg nicht eingehalten habe, da zunächst die Revision einschlägig gewesen wäre. Zur Wiederholung der Fragen der Rechtswegerschöpfung eine sehr schöne Entscheidung. Da aber die Revision aufgrund des Freispruchs nicht mehr möglich war, waren die Ausführungen vielleicht nicht notwendig.

Leider bleibt deshalb auch weitehin die Rechtsfrage ungeklärt.

Noch bemerkenswerter empfand ich aber den Pflichtverteidiger, dem es nicht unangenehm war, dem Verfahren beizuwohnen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ist hier abzurufen:

VerfGH 166/12

Rechtsanwalt Dietrich, Rechtsanwalt für Strafrecht aus Berlin

Freude für die Alten Berliner Studenten – es gibt Geld

Alle die früher einmal an einer Berliner Hochschule waren und die Rückmeldegebühr gezahlt haben, bekommen diese auf Antrag wieder zurück. Warum, Weshalb und Wie findet man in einem Artikel der TAZ vom 22.02.13.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, ehemaliger Student der HU

Ruhestörung durch Polizei

Da habe ich mich doch auf einen ruhigen Freitagabend in der Kanzlei gefreut. Wie aber häufig hier in Berlin Kreuzberg wird die Ruhe durch die Berliner Polizei gestört.

Berliner Polizei

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Verkehrtzeichen in Berlin – 30 km/h wegen Gehwegschäden !?!

In Berlin hat man regelmäßig das Gefühl, dass die für Verkehrszeichen zuständigen Beamten nicht viel zu tun haben. Anders wäre das zunehmende Chaos von 30 km/h Schildern in der Stadt nicht zu erklären. Regelmäßig passiert man Hauptstraßen, wo es mit 50 km/h losgeht, dann kommt ein Schild 30 km/h wegen Nachtruhe, dann wieder 50 km/h, um dann wieder abgelöst zu werden für ein Schild 30 km/h wegen Kindern.

Nicht, dass ich etwas gegen Nachtruhe oder Kinder hätte, doch wenn sich der Kennzeichenwechsel innerhalb von einigen hundert Metern abspielt, dann ist diese Verkehrsführung nicht mehr zu verstehen.

Gestern musste ich dann zwei Mal hinschauen, als ich nachfolgendes Schild erblickte.

Ich glaube immer noch nicht meinen Augen. Als Autofahrer soll ich 30 km/h fahren, weil der Fußweg beschädigt ist. Mir fehlen die Worte!

Mir bleibt nur der Appel:

Manchmal ist weniger mehr!

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Verteidiger aus Berlin Kreuzberg

Der Pflichtverteidiger und das faire Verfahren

Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ist einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Insbesondere muss ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 StPO bestellt werden, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird. Weitere Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder z.B. bereits erfolgte Strafhaft von mindestens drei Monaten.

Neben den ausdrücklich geregelten Anordnungsgründen in Abs. 1 sieht Abs. 2 eine Generalklausel für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschuldigten insbesondere ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.

Das Landgericht Berlin führt zutreffend aus, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten von vornherein ein Nachteil entsteht. Der durch einen Pflichtverteidiger vertretene Beschuldigte kann sich aufgrund der durch den Anwalt genommen Akteneinsicht umfassend über den erhobenen Vorwurf informieren und seine Einlassung daran ausrichten. Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschuldigten steht dieses Recht nicht zu.

Die Entscheidung ist aus rechtsstattlichen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Gerichte nehmen häufig ihre propagierte Fürsorgepflicht gegenüber dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschuldigten nicht hinreichend wahr.

Die Entscheidung finden Sie hier:
Pflichtverteidiger LG Berlin

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Was darf die Polizei – Kelle in der Windschutzscheibe?

Bereits seit Jahren beim Betreten des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin stehen offensichtlich Zivilfahrzeuge der Polizei unmittelbar vor dem Eingang. Nachfolgendes Foto wurde die Tage durch mich geschossen:

Zivilfahrzeug Polizei Berlin

Ich frage mich nun, warum die Polizeibeamten des Landes Berlin immer ihre Polizeikelle in die Windschutzscheibe legen?

Leider konnte ich bisher noch nie einem Beamten des Landes Berlin diese Frage stellen. Deshalb habe ich dieses Verhalten empirisch untersucht. Hierbei habe ich herausgefunden, dass die geparkten Fahrzeuge nicht im Einklang mit verkehrsrechtlichen Vorschriften abgestellt worden sind. Siehe Foto oben mitte. Einen Strafzettel habe ich dazu noch nie an der Windschutzscheibe aufgefunden. Offensichtlich legitimiert somit die Kelle in der Windschutzscheibe den Parkverstoß.

Jetzt stellt sich für mich die Frage:

Dürfen dies Polizeibeamte des Landes Berlin?

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

Der Strafverteidiger – Ein Alltag in der Grauzone des Rechts

(in Anlehnung an den Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.03.2012 – 1 St OLG Ss 274/11 in NJW 2012, 1895, vorgestellt von Vanessa Gölzer – Jurastudentin an der Humboldt Universität Berlin)

Zerstochene Autoreifen, Drohbriefe von verzweifelten Geschädigten bzw. ihren wütenden Angehörigen, Anfeindungen durch die verständnislose Öffentlichkeit und Kontakt zu den fiesesten Gestalten der kriminellen Szene – so ähnlich hatte ich mir die Gefahren des Strafverteidigerdaseins vorgestellt, bis ich diesen Sommer mein Praktikum in der Strafrechtskanzlei Dietrich begonnen habe.
Schnell musste ich feststellen, dass die wirkliche Gefahr in diesem Beruf nichts mit meiner von Medien geprägten Vorstellung zu tun hat. Sie ist viel unspektakulärer, aber aufgrund ihrer alltäglichen Anwesenheit nicht zu unterschätzen und lauert in einem Paragrafen des Strafgesetzbuchs.

Die Rede ist von der Strafvereitelung nach § 258 StGB.

Der Straftatbestand der Strafvereitelung gem. § 258 StGB dient dem Schutz der Rechtspflege bei der Durchsetzung von Strafen und Maßregeln und verbietet die Verhinderung von Strafverfolgung (Abs. 1) und Strafvollstreckung (Abs. 2).

Definition der Strafvereitelung gem. § 258 StGB
Den Tatbestand der Verfolgungsvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB verwirklicht, wer die strafrechtliche Ahndung einer Vortat gänzlich oder teilweise vereitelt. Dazu bedarf es zunächst einer rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Vereitelungshandlung umfasst jede Besserstellung des Täters.

Gänzlich vereitelt ist die Strafe, wenn die Aburteilung endgültig oder tatsächlich verhindert, oder auf geraume Zeit verzögert wird. Als ausreichend angesehen wird dabei eine Verzögerung von mehr als 2 Wochen.

Die Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB ist verwirklicht, wenn die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme gänzlich oder teilweise verhindert wird. Eine gänzliche Vereitelung nach Abs. 2 liegt vor, wenn die Strafe nicht durchgesetzt werden kann. Dazu ist eine nicht unerhebliche Verzögerung erforderlich. Die Vollstreckung wird teilweise vereitelt, wenn sie nicht in vollem Umfang durchgesetzt werden kann.

Wenn ich also einen Täter, der einen Mord begangen hat, über Monate hinweg in meinem Keller verstecke, um ihm eine alsbaldige Verurteilung zu ersparen, ist dies eine strafbare Handlung nach § 258 StGB Abs. 1 StGB. Es ist auch strafbar, wenn ich die Freiheitsstrafe meiner wegen Mordes verurteilten Freundin absitze, während diese sich ins Ausland absetzt. Einschlägig ist dann § 258 Abs. 2 StGB.

Komplexer hingegen ist jedoch die Beurteilung des Strafverteidigerhandelns.
Für den Strafverteidiger stellt sich täglich die Frage, wie die Interessen des Mandanten möglichst erfolgreich vertreten werden können, ohne selbst mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten – ein Balanceakt, der häufig in der Grauzone der Legalität stattfindet.

Grauzone deshalb, weil das Handeln eines Strafverteidigers unter Umständen auch dazu geeignet und bestimmt ist, Bestrafung zu verzögern oder zu verhindern. Wenn ein Strafverteidiger das Verfahren also durch unzählige Beweisanträge erheblich verlängert und der Prozess letztlich von vorne beginnen muss, weil Unterbrechungsfristen nicht mehr eingehalten werden können, so stellt dies eine Verzögerung der Bestrafung dar.

Interessant und kontrovers diskutiert ist die damit einhergehende Frage, wo genau sich die Grenze zwischen noch zulässiger Strafverteidigung und strafbarer Strafvereitelung befindet.

Allgemeine Ansichten – Rolle des Strafverteidigers im Prozess
Da das materielle Recht keine klaren Hinweise für die Festlegung einer solchen Grenze vorgibt, wird die Stellung des Verteidigers im Strafprozess herangezogen, die in unterschiedlicher Weise beantwortet wird.

Nach der sog. Parteiinteressentheorie, die teilweise in der Literatur vertreten wird, besteht keine Organeigenschaft des Strafverteidigers. Dieser nehme keine öffentlichen, sondern nur die Interessen seines Vertragspartners wahr. Er sei allein an die Weisungen seines Mandanten gebunden und habe nicht die Aufgabe eine rechtsstaatliche Strafverfolgung zu sichern. Folglich dürfte er beispielsweise auch lügen und Beweisquellen trüben.

Dieser Ansicht wird entgegengehalten, dass sie kaum mit dem Institut der Pflichtverteidigung zu vereinbaren ist, da diese auch gegen den Willen des Beschuldigten stattfindet.
Außerdem ist der Strafverteidiger nach der herrschenden Organtheorie von Rechtsprechung und Literatur als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (siehe § 1 BRAO). Diese staatliche Bindung legt ihm die Beachtung von Vertrauens- und Wahrheitspflichten auf und garantiert eine rechtsstaatliche Strafrechtspflege. Konkretisiert werden die Pflichten des Verteidigers durch das Prozess- und Berufsrecht.

Beschluss des OLG Nürnberg
Auch das Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg musste sich kürzlich in seinem Beschluss vom 12.03.2012 – 1 St OLG Ss 274/11 mit den Grenzen von noch zulässiger Strafverteidigung und strafbarer Strafvereitelung befassen.

In dem dortigen Verfahren wurde ein Strafverteidiger in der Berufung beim Landgericht (LG) Nürnberg wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung und einem Berufsverbot von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil des LG Nürnberg hatte der Strafverteidiger Revision eingelegt.

Das OLG Nürnberg bestätigte die rechtliche Prüfung des LG und damit die unmittelbare täterschaftliche Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der angeklagte Strafverteidiger forderte in dem Ursprungsverfahren seinen Mandanten G dazu auf, den Mitangeklagten H beim Handel von Drogen einer 50:50 Beteiligung zu bezichtigen. Hierdurch sollte die Rolle des G als Bandenchef in Abrede gestellt und somit eine mildere Strafe erzielt werden. Des Weiteren schlug er vor, auch der Mitangeklagten L, die zuvor eine belastende Aussage gegen G gemacht hatte, etwas „hineinzudrücken“. Hierdurch sollte die Glaubwürdigkeit der L erschüttert werden. Daraufhin lies G seiner Phantasie freien Lauf und arbeitete ein paar Notizen aus, die der Angeklagte mit den Worten dies sei „eine gute Story“ abnickte. Danach vereinbarte er einen Termin zur polizeilichen Vernehmung, bei der er persönlich anwesend war. Während der gesamten Vernehmung war dem Angeklagten bewusst, dass sein Mandant falsche Aussagen machte. Zudem kam es ihm gerade darauf an die Stellung seines Mandanten im Prozess zu verbessern und somit eine mildere Strafe für diesen zu erreichen.
Prüfung § 258 StGB

Das OLG Nürnberg erblickte hierin ein berufsrechtswidriges Verhalten des Verteidigers und stellte fest, dass der Strafverteidiger mit Tatherrschaft und Täterwillen handelte.

1. Berufsrechtswidriges Verhalten
Was genau als berufsrechtswidrig zu bezeichnen ist und damit zu einer Strafbarkeit nach § 258 StGB führt, lässt sich nicht aus der Norm selbst herleiten. Deshalb ist das Prozessrecht für die Beurteilung von großer Bedeutung. Solange sich ein Verteidiger innerhalb der vom Prozessrecht vorgegebenen Grenzen befindet, kommt eine Strafbarkeit nach § 258 StGB nicht in Betracht. Das Prozessrecht selbst lässt allerdings nicht immer klar die Grenzen der Verteidigerbefugnisse erkennen.
Für diesen Fall ist auf den schon dargestellten Streit um die Stellung des Verteidigers im Strafprozess zurückzugreifen.

Das OLG Nürnberg hat sich vorliegend der herrschenden Organtheorie angeschlossen. Es verwies darauf, dass die prozessrechtliche Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege eine Wahrheitspflicht begründet und der Verteidiger sich deshalb jeder aktiven Verzerrung und Verdunklung des Sachverhalts zu enthalten hat.
Der angeklagte Strafverteidiger hatte seinen Mandanten G zu falschen Angaben bestimmt, sich mit dessen Notizen einverstanden erklärt und daraufhin einen Vernehmungstermin vereinbart. Dabei forderte er seinen Mandanten zur Widergabe frei erfundener Sachverhaltsschilderungen auf und verzerrte den Sachverhalt somit aktiv.

2. Tatherrschaft und Täterwillen
Aus diesem Verhalten allein folgt aber nach dem OLG Nürnberg nicht zwingend die Strafbarkeit einer täterschaftlichen Strafvereitelung, da ansonsten die Grenze zur straflosen Teilnahme ausgehebelt werden würde. Vielmehr ist zusätzlich die Tatherrschaft des Strafverteidigers festzustellen.
Nach der auch im Rahmen des § 258 StGB anzuwendenden Tatherrschaftslehre ist derjenige Täter, der als Zentralfigur des Geschehens die Tatbestandsverwirklichung in der Hand hält und nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer ist hingegen, wer das tatbestandsmäßige Geschehen als Randfigur nicht mehr in den Händen hält.

Dem Angeklagten sprach das OLG Nürnberg Tatherrschaft zu. Dies wurde damit begründet, dass der Angeklagte noch während des gesamten Vernehmungstermins auf die Aussage seines Mandanten Einfluss nehmen konnte. Er rief somit nicht bloß den Selbstschutz unterstützende Handlungen seines Mandanten hervor, sondern war diesem bei Verdunklungsmaßnahmen dienlich.
Da dem Strafverteidiger dabei klar war, dass die Schilderungen nicht der Realität entsprachen, konnte das Gericht auch den Täterwillen zweifelsfrei feststellen.
Rechtliche Würdigung

Das OLG Nürnberg bestätigte die rechtliche Würdigung des LG Nürnberg bezüglich der Strafbarkeit des Verteidigers wegen Strafvereitelung. Den Rechtsfolgenausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung und drei Jahren Berufsverbot empfand das OLG Nürnberg für nicht tat- und schuldangemessen. Deshalb wurde das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Persönliche Schlussbemerkung
Sollte ich mich nach meinem Studium der ehrenvollen Aufgabe der Strafverteidigung hingeben, so werde ich mir folgende Schlussfolgerung zu Herzen nehmen, die ich sowohl aus dem Praktikum bei Herrn Dietrich als auch aus dem soeben besprochenen Urteil gezogen habe:
Die Strafverteidigung ist ein Kampf um Recht, der unbedingt mit vollem Einsatz für den Mandanten und unter Verwendung aller zur Verfügung stehenden Mitteln ausgeführt werden muss. Die Mittel müssen jedoch für mich moralisch vertretbar sein und im Einklang mit dem Prozess- und Berufsrecht stehen, damit ein gerechter Sieg errungen werden kann.

Vanessa Gölzer, Jurastudentin aus Berlin

Die Warteschleife beim Notruf

Jeder der schon einmal den Notruf der Polizei in Berlin gewählt hat, wird sich gefragt haben, ob eine Warteschleife von mehreren Minuten Länge wirklich angebracht ist.Nachfolgender Text eines mir unbekannten Autors wurde mir per Mail geschickt und soll dem Rest der Welt nicht vorenthalten werden:

Auch die Polizei muss sparen
Oder
Hilfe bis zum letzten Freizeichen

Auch die Polizei muss sparsam mit dem Geld umgehen und will doch besten Service bieten. Deshalb wird jetzt der Notruf 110 auf eine automatische Ansage umgestellt, statt wie bisher nur das Freizeichen ertönen zu lassen. Noch meldet sich dann anschließend der nächste freie Polizeibeamte.
Doch die Erfahrungen mit anderen sogenannten Hotlines zeigen, dass das Rationalisierungspotenzial groß ist und vieles ohne menschliches Eingreifen per Computer geregelt werden kann. Lesen sie hier das Protokoll eines Notrufs, den die Polizei mit Erfolg automatisch bearbeitet hat. Anlass: Der Anrufer hat nachts in seinem Haus einen bewaffneten Einbrecher bemerkt und wählt 110.
Polizei: Dies ist das automatische Notrufbearbeitungssystem Ihrer Polizei. Bitte drücken Sie die 1, wenn sie Opfer oder Zeuge einer kriminellen Handlung…
Anrufer (drückt die 1).
Polizei: Wenn Sie einen Diebstahl melden wollen, drücken Sie bitte die 1. Für eine Körperverletzung drücken Sie die 2. Wollen Sie einen Raubüberfall oder Einbruch melden, wählen Sie die 3. Für einen Verkehrsunfall ohne Personenschaden oder anderer Bagatellen wählen Sie irgendeine andere Nummer.
Anrufer: (drückt die 3.)
Polizei: Wenn die Täter bereits entkommen sind, sagen Sie „weg“. Werden Sie unmittelbar bedroht, sagen Sie „Hilfe“.
Anrufer: Hilfe!
Polizei: Ich habe sie nicht verstanden. Bitte wiederholen Sie Ihre Ansage.
Anrufer: (Hiiiiiiilfe!)
Polizei: Vielen Dank. Wenn der Täter unbewaffnet ist, sagen Sie „unbewaffnet“. Droht der mit einem Schlagwerkzeug, sagen Sie „Keule“. Bei einem unmittelbaren Angriff mit einer Schusswaffe sagen Sie „Schusswaffe“.
Anrufer: Schusswaffe!
Polizei: Ist Waffe ungeladen, sagen Sie „ungeladen“. Ist die Waffe geladen und scharf, sagen Sie „Scharf“.
Anrufer: Woher soll ich das wissen?
Polizei: Ich habe Sie nicht verstanden.
Anrufer: (brüllt): Scharf!!!!!!
Polizei: Gelingt es Ihnen nicht, den Angreifer zu entwaffnen, drücken Sie die 1. Gelingt es
Ihnen, den Angreifer zu entwaffnen, drücken Sie den Abzug.
Anrufer: (überwältigt den Einbrecher, drückt ab, es knallt).
Polizei: Vielen Dank, dass Sie die 110 gewählt haben. Für die Entsorgung der Leiche wählen Sie bitte die 112 oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker (Freizeichen).
Man kann nicht sicher sein, ob das, auch für die Zukunft, nur ein Witz ist. Fakt ist, dass in Berlin eine Hotline bei der Polizei getestet werden soll.

Ich hoffe, der Autor hat übertrieben und es handelt sich nicht um einen Erfahrungsbericht :-)

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin-Kreuzberg

www.verteidiger-berlin.info

Das neue Jahr hat begonnen,

und schon gibt es Veränderungen.

Rechtsanwalt Dietrich hat zum 01. Januar 2012 die Strafrechtskanzlei Dietrich in Berlin Kreuzberg gegründet.

Die neue Internetseite ist unter www.verteidiger-berlin.info zu erreichen. Wem dies zu kompliziert ist, kann alternativ auch www.strafrechtskanzlei-dietrich eingeben.

Die neuen Kontaktdaten lauten:

Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

Ein gesundes neues Jahr wünschen die strafrechtsblogger.

Rechtsanwalt Dietrich, Berlin