Fahrlässige Körperverletzung durch Ärzte

Unter Ärzten ist der Spruch verbreitet, dass man bei einer ärztlichen Tätigkeit immer mit einem Bein im Gefängnis steht. Wenn ein Handwerker etwas falsch macht, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten. Kommt es zu einem ärztlichen Behandlungsfehler hat dies neben schadensersatzrechtlichen Konsequenzen in der Regel auch ein strafrechtliches Nachspiel. Der Behandlungsfehler wird häufig als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB eingestuft. Nach § 229 StGB wird derjenige, der durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da Fehler nicht vermeidbar sind, schwebt über jedem Arzt tatsächlich das Damoklesschwert einer strafrechtlichen Verurteilung....