Verschlagwortet: Bedrohung

Die Bedrohung im Sinne des § 241 StGB setzt das Inaussichtstellen eines zukünftigen Verbrechens voraus, das noch nicht begonnen hat

Somit habe das Landgericht ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung des Verbrechens bereits angenommen. Jedoch könne in der Verwirklichung eines Geschehens nicht zugleich seine Ankündigung liegen, wie der BGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 08. Juni 1984 – 2 StR 293/84 – erläutert. Insofern liegt hier kein Fall des „Inaussichtstellens“ eines Verbrechens vor, was eine Bedrohung jedoch voraussetzt.

Der Begriff der Drohung im Rahmen des § 241 StGB

Der Tatbestand der Bedrohung spielt in strafrechtlichen Klausuren eher am Rande ein Rolle. Auch wenn er jedoch nicht zum Hauptakteur der Klausur wird, ist es aufgrund seiner Nähe zur Nötigung wichtig, ihn von dieser abgrenzen zu können. Damit dies gelingt, ist Gegenstand dieser Wiederholung der Begriff des Bedrohens. § 241 Abs. 1 StGB lautet: Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Definition: Bedrohen bedeutet das Inaussichtstellen eines Verbrechens, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt....

BGH: Zur objektiv ernst zu nehmenden Bedrohung im Sinne von § 241 StGB

In seinem Beschluss vom 15.1.2015 – 4 StR 419/14 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, wann eine Drohung mit einem Verbrechen objektiv ernst zu nehmend im Sinne des § 241 StGB ist. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bedrohung mit einem Verbrechen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn das Verbrechen von einem zukünftigen Ereignis abhängt, dessen Nichteintritt von Anfang an feststeht. Zwar kann eine Bedrohung nach Ausführungen des BGH auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll. Steht allerdings schon beim Aussprechen der Drohung fest, dass der...

Ich bring‘ euch alle um! Versuchte Nötigung vs. Bedrohung

Ein Gastbeitrag von Cynthia Lange, Universität Potsdam: Kündigt der Täter im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens den Beamten an, sie und alle am Verfahren beteiligten Personen umzubringen, um auf das Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen und die Beamten zumindest zeitweise von weiteren Ermittlungen abzuhalten, ist er wegen versuchter Nötigung nach §§ 240, 22, 23 StGB strafbar. Die mitverwirklichte Bedrohung nach § 241 StGB tritt hinter dem Versuch der Nötigung zurück. In seiner Entscheidung vom 8. April 2014 (BGH 1 StR 126/14) befasste sich der BGH mit dem Konkurrenzverhältnis von versuchter Nötigung und Bedrohung auf Tatbestands- sowie Rechtsfolgenseite. In dem der Entscheidung...

Eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung wie „Ich schlag‘ Dich tot!“ genügt nicht unbedingt für die Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes des § 241 Abs. 1 StGB

Fast jeder von uns hat so eine Situation schon einmal erlebt: Ein falscher Blick, ein falsches Wort, der Gegenüber wird übermütig und plötzlich wird gepöbelt, beleidigt und vielleicht sogar bedroht. Ob die ausgesprochene Bedrohung tatsächlich immer ernst gemeint oder nur aus dem Zustand momentaner Erregung des Täters herrührt, ist nur schwer einzuschätzen. Erst kürzlich musste sich das Amtsgericht Rudolstadt in dem Verfahren 355 Js 15271/12 – 1 Ds jug mit dieser Problematik auseinandersetzen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin, nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter, den Telefonhörer vor...