Verschlagwortet: Anstiftung

Drogenfahrt

In der juristischen Ausbildung ist es unerlässlich, sich mit den verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung an einer Straftat eingehend zu befassen. Insoweit wird zunächst zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden. Die Täterschaft ist in § 25 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Unter der Teilnahme ist gem. § 28 Abs. 1 StGB ein Anstifter oder ein Gehilfe zu verstehen. Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt und legt fest, dass als Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Beihilfe ist in § 27 StGB normiert und besagt, dass als Gehilfe bestraft wird,...

Keine versuchte Anstiftung zum Mord bei Entscheidungsvorbehalt

Von dem Landgericht wurde er wegen versuchter Anstiftung zum Mord im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 StR 76/19 – hob der BGH das angefochtene Urteil auf und traf eine eigene Entscheidung in der Sache – Freispruch!

Das Merkmal des Bestimmens im Rahmen des § 26 StGB

Klassiker der Definitionen finden sich neben den gängigsten Tatbeständen des Besonderen Teils auch im Allgemeinen Teil des Strafrechts. Einer von ihnen ist das Merkmal des Bestimmens, das im Rahmen der Anstiftung vorliegen muss. Eine Definition, zu der man sich aufgrund ihrer Kürze einige Hintergrundinformationen merken muss. § 26 StGB lautet: Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Definition: Bestimmen ist jedes Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter. Nach herrschender Meinung ist eine kommunikative Beeinflussung des Täters erforderlich. Diese muss einen gewissen Aufforderungscharakter, wie beispielsweise die Beauftragung oder die Überredung,...

Strafbarkeit des Ankaufs der Steuer-CDs – Rolle des Auslandsbezugs, subjektiver Tatbestand des Anstifters, Täter iSd § 17 II 2 UWG

Da meine Replik auf den viele Fragen aufwerfenden Kommentar von Christian etwas länger ausgefallen ist und noch ein paar Fragen beleuchtet, die hier bislang nicht diskutiert worden sind, poste ich sie noch einmal als offiziellen Beitrag: Lieber Christian, vielen Dank für den freundlichen Kommentar. Es mag, vor allem im oberen Teil, einiges dran sein. Die Überschrift stammt nicht von mir sondern ist ein Zitat von Prof. Mitsch, der die juristisch z.T. fehlerhafte Diskussion als “Eiertanz” bezeichnet hat. Im Nachhinein wurde mir bewusst, dass man mir diese Überschrift zurechnen würde. Ich habe deshalb auch den ersten Satz angepasst und klargestellt, dass...