Verschlagwortet: § 241 StGB

Der Begriff der Drohung im Rahmen des § 241 StGB

Der Tatbestand der Bedrohung spielt in strafrechtlichen Klausuren eher am Rande ein Rolle. Auch wenn er jedoch nicht zum Hauptakteur der Klausur wird, ist es aufgrund seiner Nähe zur Nötigung wichtig, ihn von dieser abgrenzen zu können. Damit dies gelingt, ist Gegenstand dieser Wiederholung der Begriff des Bedrohens. § 241 Abs. 1 StGB lautet: Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Definition: Bedrohen bedeutet das Inaussichtstellen eines Verbrechens, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt....

Eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung wie „Ich schlag‘ Dich tot!“ genügt nicht unbedingt für die Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes des § 241 Abs. 1 StGB

Fast jeder von uns hat so eine Situation schon einmal erlebt: Ein falscher Blick, ein falsches Wort, der Gegenüber wird übermütig und plötzlich wird gepöbelt, beleidigt und vielleicht sogar bedroht. Ob die ausgesprochene Bedrohung tatsächlich immer ernst gemeint oder nur aus dem Zustand momentaner Erregung des Täters herrührt, ist nur schwer einzuschätzen. Erst kürzlich musste sich das Amtsgericht Rudolstadt in dem Verfahren 355 Js 15271/12 – 1 Ds jug mit dieser Problematik auseinandersetzen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin, nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter, den Telefonhörer vor...