Strafrechtsreport: Postkontrolle beim Strafverteidiger/Rechtsanwalt

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 2 BvR 256/09 – darüber zu befinden, welche Schriftstücke ein Verteidiger seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt übergeben darf.

Dem lag zu Grunde, dass gegen einen Rechtsanwalt gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, weil er ohne Genehmigung der Postkontrolle seinem Mandanten, welchen er als Verteidiger in einem Strafverfahren und als Rechtsanwalt in einem Scheidungsverfahren betreute, in der Justizvollzugsanstalt einen Entwurf eines Scheidungsvertrages des gegnerischen Rechtsanwaltes übergeben hatte.

Da die freie Berufsausübung durch § 115 OWig beeinträchtigt sein könnte, erhob der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht sieht dies leider entgegen mehrerer Anwaltshandbücher anders und hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Gestützt wird die Entscheidung darauf, dass zunächst § 115 OWig verhältnismäßig sei.

Darüber hinaus gestattet § 148 StPO den ungehinderten Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigten. Die Vorschrift bezieht sich aber ausschließlich auf Schreiben, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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