Strafbarkeit des Ankaufs der Steuer-CDs – Rolle des Auslandsbezugs, subjektiver Tatbestand des Anstifters, Täter iSd § 17 II 2 UWG

Da meine Replik auf den viele Fragen aufwerfenden Kommentar von Christian etwas länger ausgefallen ist und noch ein paar Fragen beleuchtet, die hier bislang nicht diskutiert worden sind, poste ich sie noch einmal als offiziellen Beitrag:

Lieber Christian,

vielen Dank für den freundlichen Kommentar. Es mag, vor allem im oberen Teil, einiges dran sein.

Die Überschrift stammt nicht von mir sondern ist ein Zitat von Prof. Mitsch, der die juristisch z.T. fehlerhafte Diskussion als “Eiertanz” bezeichnet hat. Im Nachhinein wurde mir bewusst, dass man mir diese Überschrift zurechnen würde. Ich habe deshalb auch den ersten Satz angepasst und klargestellt, dass ich das Problem als ein akademisches sehe und den Lösungsansatz als einen unter mehreren. Dazu gehört im übrigen auch, nicht im Voraus zu überlegen, wie der BGH in solch einer Angelegenheit entscheiden würde. Gerade weil das Problem neu ist, drängen sich derartige Gedanken nicht auf.

Zur Ihren Argumenten: Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz haben Sie sicher häufiger mit dem § 17 zu tun als die Steuerstrafrechtler und diesen – uns (wenn man den interessierten Studenten zu den “-rechtlern” hinzuzählen mag) – sicher einiges voraus.

Strafrechtlich liegen sie jedoch nach meiner Auffassung nicht immer richtig.

Sie schreiben: “Schweizer Banken sind bereits keine “Unternehmen” im Sinne der Vorschrift, da das UWG örtlich unanwendbar ist.”

Ob man die Tatbestandseigenschaft von der örtlichen Geltung abhängig machen kann, will ich einmal dahingestellt lassen – ein Apfel bleibt eine Sache iSd § 242 StGB, auch wenn er auf einem Markt in Kairo gestohlen wird – sein strafrechtlicher Schutz (nach dem deutschen Recht) bestimmt sich in erster Linie danach, welche Person mit ihm zu tun hat.

Entscheidender ist jedoch, dass das UWG örtlich sehr wohl anwendbar ist, auch wenn die Tat in der Schweiz (oder Frankreich) vorgenommen wird, (s. auch bereits einer der Kommentare zum Ursprungsartikel).

Dafür sorgt § 9 II StGB: Danach ist es ohne Relevanz, ob die Haupttat, wenn diese im Ausland verwirklicht wurde, an deren ausländischem Tatort strafbar ist, denn für die Teilnahme (und das ist der einzige relevante Prüfungsgegenstand meines Beitrages) gilt gemäß Abs. 2 S. 2 das deutsche Strafrecht (BGH NJW 1999,2683). Will ich prüfen, ob die Teilnahmehandlung strafbar ist, muss ich überlegen, ob die Haupttat, die im Ausland verwirklicht wurde, nach deutschem Recht strafbar wäre.

Das UWG ist daher erst einmal anwendbar.

Kommen wir somit zum § 17 II 2 UWG. Auch ich denke nicht, dass der S ein Mitarbeiter der Bank ist. Auszuschließen ist es nicht, dann hätten wir es strafrechtlich etwas einfacher, aber es ist wenig wahrscheinlich.

Sie schreiben, Täter iSd des § 17 II 2 UWG können nur im weiteren Sinne Beschäftigte des Unternehmens sein.

Der Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 2009 sagt etwas anderes: Täter können Beschäftigte oder beliebige Dritte sein.

Für die beliebigen Dritten werden dann bestimmte Situationen aufgeführt, in denen sie Täter sein können. Ich mache es mir an dieser Stelle einfach und folge der Ansicht von Tiedemann (ZStW 86 (1974), 1030), nach der jede auf Erlangung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gerichtete Handlung Außenstehender strafwürdig ist.

Aber auch wenn Sie mir hier nicht folgen werden – sie schreiben:

” Schließlich liegt auch kein sonstiges unbefugtes Sichverschaffen oder Sichern von Informationen vor – diese Modalität müsste den zuvor genannten Tatvarianten entsprechen. Da niemand weiß, wie die Daten erhoben wurden, sind hierzu keine Feststellungen möglich.”

Wie kann ich denn als Außenstehender befugt (das bedeutet, indem Rechtfertigungsgründe eingreifen) die Bankdaten von Bankkunden erlangen? Meiner Fantasie sind hier Grenzen gesetzt.

Ich denke, auch der “Auffanghalbsatz” ist einschlägig.

Schließlich stellen Sie auf den subjektiven Tatbestand ab.

Sie schreiben:

“Der Staat kann nicht “eigennützig” im Sinne der Vorschrift handeln; er handelt stets im Interesse der Allgemeinheit.”

Auf die Eigennützigkeit des Staates kommt es gar nicht an. Wir müssen Haupttat und Teilnahmehandlung trennen.

Der S handelt eigennützig. Ich denke, darin besteht Einigkeit.

Der subjektive Tatbestand des Anstifters ist aber ein anderer. Der Anstifter muss Vorsatz haben in Bezug auf die Vollendung der Haupttat (das schließt die Kenntnis wesentlicher Umstände der Tat, die diese rechtswidrig machen, ein) und bezüglich des Hervorrufens des Tatentschlusses.

Der Antstifter muss das subjektive Merkmal des Eigennutzes nicht selbst erfüllen.

Wenn es sich bei dem Beweggrund “Eigennutz” um ein besonderes persönliches Merkmal handeln sollte, ist allenfalls eine Strafmilderung nach §§ 28 I, 49 I StGB denkbar.

Ich freue mich sehr auf Ihre Replik.

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6 Antworten

  1. Joern sagt:

    Ich warte ja noch immer gespannt auf die Punkte 4-6.

  2. egal sagt:

    Ich kann mich der Argumentation Christians nur anschließen. Die „Konstruktion“ einer Strafnorm weit ab vom „Normfall“ ist immer sehr problematisch. Daneben gelten nunmal für den Staat andere Regelungen als für den Normalbürger. Auch das Suchen einer passenden Norm (UWG? BDSG?) zeigt bereits, dass hier keine Strafnorm so wirklich gut passt; das muss schon aus rechtstaatlichen Gesichtspunkten dann problematisch sein (Vorsatz? unvermeidbarer Verbotsirrtum?).

    Was der Autor hier gänzlich unterschlägt, ist die Berücksichtigung des eigentlichen Kerns der Affäre. Es geht hier nicht um einzelne Steuerhinterziehungen. Es geht hier um organisierte Kriminalität. Die Menge der Selbstanzeigen (sie gehen wohl in die Tausende jetzt schon!) zeigt ja schon, dass da ein Stich ins Wespennetz gelungen ist. Hier zeigt sich zudem die Tragweite des finanziellen Verlustes des Staats, der durchaus in Relation zum Gesamtsteueraufkommen nicht mehr vernachlässigbar ist. Wenn man sich dann aber die Härte der Regelungen in der StPO hinsichtlich OK vergegenwärtigt, wird man wohl auch andere Maßstäbe anwenden müssen; im Übrigen ist auch das Schweigen des StPO- bzw. AO-Gesetzgebers zum nicht mehr so ganz neuen Fall des Ankaufs interessant.

    Von daher sind Äußerungen wie „Ich sehe keinerlei Rechtfertigungsgründe.“ recht unglücklich. Wenn man schon versucht zu subsumieren, dann bitte aber mit entsprechender Tiefe. Das Problem ansprechen und dann kurz abhandeln, empfinde ich als Hohn für den Leser, der sich dann dort eine spannende Behandlung des Themas gewünscht hatte.

    Wer hier den Schaden für die Allgemeinheit leugnet und die Effektivität der Rechtspflege ignoriert, wird zwangsläufig auf seltsame Auslegungsergebnisse kommen.

    Nach meinen Subsumtionen ist der Ankauf rechtmäßig und verstößt nicht gegen Strafnormen. Im Gegenteil: Man müsste wohl gegen die Beamten und Minister wegen Strafvereitelung, § 258 StGB, ermitteln, wenn sie es nicht täten. Das wäre zumindest auch eine Erwägung, die man dann stets beachten müsste, auch wenn der Tatbestand des § 258 StGB schon hinsichtlich seiner Unbestimmtheit bedenklich ist.

  3. PG sagt:

    „Will ich prüfen, ob die Teilnahmehandlung strafbar ist, muss ich überlegen, ob die Haupttat, die im Ausland verwirklicht wurde, nach deutschem Recht strafbar wäre.“

    Das ist ja gerade die Frage. Ob UBS, Credit Suisse und Co. unter § 5 Nr. 7 StGB iVm § 17 VI UWG subsumiert werden können?

  4. Joern sagt:

    Alle Argumente, zu denen ich mir als interessierter Laie ein Urteil bilden mag. Mir erscheint es auch so, dass hier mit Zwang eine Strafbarkeit konstruiert werden soll, weil nicht sein kann, was nicht sein darf.

    Wäre eine Strafbarkeit nach dem UWG gegeben, hielte ich dies für einen unglücklichen Kollateralschaden, der dem Zweck, den der Gesetzgeber mit dem UWG verfolgt, nicht nur nicht entspricht, sondern eher entgegen steht.

    Insbesondere die Konsequenz aus Ihrer These müsste Sie ja erschrecken lassen. Ein Mitarbeiter, z. B. eines Entsorgungsunternehmens, der mitbekommt, dass sein Unternehmen illegal Giftmüll entsorgt, und dies den Behörden mitteilt, müsste ja nicht nur seiner Kündigung entgegen sehen, sondern auch noch einer Verurteilung wegen Verstosses gegen das UWG.

    Auch die im Gesetz genannten Zwecke sind meiner Meinung nach nicht einschlägig: Wettbewerb dürfte ausscheiden und der Vorwurf des Eigennutzes kann zumindest mit Recht bezweifelt werden. Nur aus der Tatsache alleine, dass er für die Information 2,5 Millionen verlangt, kann man dies jedenfalls nicht zwangsläufig schließen. Für einen gut verdienenden Angestellten, der das Land verlassen, sich ggf. eine neue Identiät verschaffen und ein ganz neues Leben aufbauen muss, vermutlich ohne jemals wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können, können 2,5 Millionen Euro auch nur ein Ersatz der hinzunehmenden Nachteile darstellen. Der automatische Schluss auf Eigennutz als Motivation erscheint mir jedenfalls nicht korrekt. Dass er dies tut, um der Bank zu Schaden scheidet meiner Meinung nach auch eher aus. Ich glaube weiterhin (bin wie gesagt nur interessierter Laie) eigentlich auch nicht, dass der Staat im Sinne des UWG als „Dritter“ bezeichnet werden kann. Kann der Staat im Sinne des UWG überhaupt als Wettbewerber oder Dritter eingestuft werden? Man überlege nur einmal, was es bedeuten würde, wenn man dies bejahen würde und wie konträr dies zu jeglichem praktizierten Verhältnis zwischen Unternehmen und Staat stünde.

    Auch Ihre Argumentation, warum diese Daten eben doch geschützte Daten gemäß §17 UWG seien sollen, überzeugt mich nicht. Sie schreiben, dass das UWG den Bankkunden vor dem nicht korrekten Umgang mit seinen Daten schützen soll. Dazu muss man feststellen, dass das UWG aber eben nicht den Sinn hat, Straftäter zu schützen und dass die Weitergabe dieser Daten allenfalls den korrekten Umgang mit diesen darstellt. Das UWG würde diese Daten allenfalls gegenüber Dritten schützen, nie aber gegenüber dem Staat, welcher per se im Sinne des Wettbewerbs eine neutrale und gesonderte Stellung innehat.

    Nun ja, lange Rede, kurzer Sinn: ich glaube, dass Sie sich hier verannt haben und nachdem man die absurden Vorwürfe wie Hehlerei hat fallen lassen müssen, nun nach weiteren, eher fragwürdigen Spitzfindigkeiten gesucht wird, warum die Belohnung des Informanten rechtlich zu beanstanden ist.

  5. ja, aber noch etwas Geduld.

    Welche Einschätzung teilst du? Das Ergebnis? alle Argumente?

  6. Joern sagt:

    Hallo,

    Ich teile die Einschätzung von Christian und warte gespannt auf die Antworten auf die Punkte 4-6. Kommen die noch?

    Grüße
    Jörn

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