Sitzstarker Pflichtverteidiger

In einem Strafverfahren in Berlin wegen Diebstahls wurde einem von mir bereits länger vertretenen Mandanten am Bereitschaftsgericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Unmittelbar nach der Inhaftierung wendete sich der Mandant an mich und bat, dass ich ihn vertrete.

Da ich diesen Mandanten bereits länger betreue, wandte ich mich an den beigeordneten Rechtsanwalt und fragte an, ob er mit der Auswechslung als Pflichtverteidiger einverstanden sei. Selbstverständlich sollte der Rechtsanwalt die bereits angefallenen Gebühren abrechnen können. Im Gegensatz zu Kollegen, die häufig strafrechtliche Fälle in Berlin bearbeiten, stimmte der Rechtsanwalt nicht zu und bestand darauf, meinen Mandanten weiterhin zu vertreten. Als Begründung gab er an,

Ich habe die Akte gelesen und kann dies auch tun!

Na gut, dachte ich. Dann stelle ich beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Entpflichtung, da ich das Verfahren als Wahlverteidiger führen würde. Dies teilte ich dem Gericht mit. Zu meiner Verwunderung wurde aber die Beiordnung nicht aufgehoben. Auch das Landgericht Berlin sah auf meine Beschwerde keine Veranlassung, die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben.

Vorsorglich habe ich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Berlin erhoben.

Mittlerweile wurde mein Mandant in diesem Verfahren freigesprochen. Dem Freispruch war vorausgegangen, dass das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung die Bestellung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung aufgehoben hat.

Im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens trug ich daraufhin vor, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht erledigt hat. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich leider nicht meiner Rechtsauffassung angeschlossen und ist in dem Verfahren VerfGH 166/12 davon ausgegangen, dass aufgrund der Erledigung kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist aber, dass zunächst durch den Verfassungsgerichtshof umfassend dargelegt wird, dass ich den Rechtsweg nicht eingehalten habe, da zunächst die Revision einschlägig gewesen wäre. Zur Wiederholung der Fragen der Rechtswegerschöpfung eine sehr schöne Entscheidung. Da aber die Revision aufgrund des Freispruchs nicht mehr möglich war, waren die Ausführungen vielleicht nicht notwendig.

Leider bleibt deshalb auch weitehin die Rechtsfrage ungeklärt.

Noch bemerkenswerter empfand ich aber den Pflichtverteidiger, dem es nicht unangenehm war, dem Verfahren beizuwohnen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ist hier abzurufen:

VerfGH 166/12

Rechtsanwalt Dietrich, Rechtsanwalt für Strafrecht aus Berlin

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