Revison wegen mangelnder Akteneinsicht

In dem Verfahren des Bundesgerichtshofes – 4 StR 599/09 – warf der BGH zunächst die Frage auf, ob sich das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO auch auf Ermittlungsakten im Zusammenhang stehender anderer Verfahren erstreckt, die durch das Gericht nicht beigezogen worden sind.

Er deutete an, dass dies unter Umständen nicht der Fall sei. Ausgangspunkt wäre der Wortlauf  von Abs. 1:

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen

Da die Akten aus den anderen Verfahren dem Gericht nicht vorliegen, kann sich der Verteidiger nicht auf § 147 StPO stützen.

Der BGH brauchte die Frage aber nicht zu beantworten, weil er der Auffassung ist, dass man bei einer Revision wegen mangelnder Akteneinsicht vortragen muss, welche genau bezeichneten Stellen aus der jeweiligen Akte relevant gewesen wären und welche Konsequenzen die Verteidigung aus der Kenntnis dieser Aktenteile gezogen hätte.

Sollte dem Verteidiger der Akteninhalt noch immer nicht zugänglich sein, muss der Verteidiger darlegen, welche zumutbaren Anstrengungen er bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung dieser Verfahrensrüge unternommen hat, um Aktenkenntnis zu erlangen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Rechtsanwalt

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Eine Antwort

  1. 14. Juni 2014

    […] In Brandenburg gibt es im Falle eines Bußgeldverfahrens wegen zu schnellen Fahrens einen besonderen Service. Im Anhörungsbogen kann man sich nach Eingabe eines Codes, der nur auf dem Schreiben vermerkt ist, online in ein System einloggen, das einige Blitzerfotos bereitstellt. Wenn man selbst nicht der Fahrer ist, kann man auf diese Weise mit geringerem finanziellen Risiko das weitere Verfahren betreiben. Leider werden dort nicht alle zur Verfügung stehenden Fotos hochgeladen. Die bekommt man nur über die Beantragung der Akteneinsicht. […]

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