Regelbeispiele beim Diebstahl – das Merkmal der „anderen Schutzvorrichtung“

Der Diebstahl gehört zu den Delikten, die in einer Klausur und auch in der Praxis sitzen müssen. Gut macht es sich auch, wenn man die Regelbeispiele des § 243 StGB beherrscht und in einer Klausur prüfen kann. Denn hier zeigt sich, wer beim Lernen von Definitionen und Fallgruppen besonders fleißig war. Wir helfen dabei natürlich gerne und stellen heute den Begriff der „anderen Schutzvorrichtung“ vor, der sich bei den Regelbeispielen des Diebstahls findet.

Aber zuerst einmal der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Erinnerung:

In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.

Definition: Unter den Begriff der anderen Schutzvorrichtung fallen alle sonstigen künstlichen Einrichtungen, die geeignet oder dazu bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

Beispielhaft können hier Alarmanlagen, Wegfahrsperren, Fahrradschlösser oder Lenkradschlösser aufgezählt werden. Keine Schutzvorrichtungen sind hingegen Verpackungen und Vorkehrungen, die nur dem Zusammenhalt der Sache dienen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die lediglich der Kennzeichnung oder Wiedererlangung der Sache dienen, wie etwa bei dem examensrelevanten Sicherungsetikett. Auch das Gewicht oder die Unhandlichkeit einer Sache selbst kann nicht als eine andere Schutzvorrichtung qualifiziert werden, auch wenn durch sie die Wegnahme erheblich erschwert wird.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

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