Rauschgift im Gepäck – Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit des Drogenkuriers bei Zwischenlandungen

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist undurchsichtig. Das erklärt auch, warum der Bundesgerichtshof (BGH) immer wieder Entscheidungen der Vorinstanzen korrigieren muss. Erwischt hat es jetzt das Landgericht Düsseldorf, das sich mit den Konkurrenzen zwischen einzelnen Delikten schwer getan hat. Anlass war die Zwischenlandung eines Drogenkuriers, dessen Koffer mit Kokain gefüllt war.

Im Einzelnen geschah folgendes: Der Angeklagte gab seinen Koffer, der etwa drei Kilogramm Kokainzubereitung enthielt, am Flughafen in der Dominikanischen Republik auf, um mit dem Gepäck über Düsseldorf nach Izmir zu fliegen. In Düsseldorf wurde der Koffer mit den anderen Gepäckstücken ausgeladen und auf das Gepäckband aufgeladen, weil er für den Anschlussflug nach Izmir erneut hätte aufgegeben werden müssen. Dies wusste der Angeklagte nicht, da er aufgrund der Angaben seines Auftraggebers davon ausging, den Koffer erst an seinem endgültigen Reiseziel in Izmir abholen zu müssen. Am Flughafen in Düsseldorf wurde der dubiose Koffer dann entdeckt und der Angeklagte vom Landgericht Düsseldorf wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

In seiner Entscheidung vom 18.03.2015 – 3 StR 634/14 hat der BGH zu diesem Sachverhalt dann zwei entscheidende Aspekte aufgegriffen und ausgeführt: Zum einen die Strafbarkeit eines Drogenkuriers bei Zwischenlandungen und zum anderen das Verhältnis zwischen der fahrlässigen Einfuhr und dem vorsätzlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Strafbarkeit eines Drogenkuriers bei Zwischenlandungen
Führt ein Drogenkurier bei einer Zwischenlandung in der Bundesrepublik Deutschland ein mit Drogen bestücktes Gepäckstück mit sich, so fragt sich, ob er wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar ist. Der BGH stellt bei dieser Frage vor allem auf die Verfügungsmacht des Kuriers über die Betäubungsmittel ab. Verfügungsmacht besteht unproblematisch, wenn der Kurier das Rauschgift in den Händen hält. Aber auch die Zugriffsmöglichkeit lässt die Rechtsprechung ausreichen.

Diese besteht nicht, wenn das Gepäckstück im Laderaum des Flugzeuges verbleibt. Wird das Gepäck jedoch, wie in dem zu verhandelnden Fall, ausgeladen und auf das Gepäckband aufgeladen, so besteht für den Kurier eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit. Ist dem Kurier diese Zugriffsmöglichkeit vorher bekannt oder nimmt er sie billigend in Kauf, so ist der Tatbestand der vorsätzlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt.

Da der Angeklagte aber davon ausging, das Gepäck nicht noch einmal zurückzubekommen, fehlte ihm der Vorsatz bezüglich der Einfuhr. Das Landgericht hat insofern zutreffend nur fahrlässige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 4 BtMG bejaht.

Fahrlässige Einfuhr und vorsätzliches Handeltreiben
Zu sehen war hier aber, dass der Angeklagte mit dem Transport des Kokains vorsätzlich seinen Auftraggeber bei dessen Drogengeschäft unterstützte und gleichzeitig die Betäubungsmittel fahrlässig in die Bundesrepublik Deutschland einführte. Insofern hat er sich auch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

Wie es sich auf den Schuldspruch auswirkt, wenn durch dieselbe Handlung vorsätzlich der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und fahrlässig der Tatbestand der Einfuhr erfüllt wird, hat der BGH in seiner Entscheidung beantwortet.

Er führt aus, dass bei einem Zusammentreffen von vorsätzlicher und fahrlässiger Begehungsweise bezüglich eines Tatobjekts die fahrlässige Begehung des Delikts nicht zum Ausdruck zu bringen ist. Sie tritt vielmehr subsidiär zurück.

Außerdem stellt die Einfuhr der Betäubungsmittel nach Deutschland lediglich einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens dar, zu dem der Angeklagte Beihilfe leistete. Denn nach ständiger Rechtsprechung werden sämtliche Tatbegehungsweisen vom Erwerb bis zum Absatz der jeweiligen Handelsmenge zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Insofern hat der BGH den Schuldspruch richtigerweise dahingehend geändert, dass der Angeklagte lediglich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Strafausspruch blieb jedoch unverändert, da das Landgericht der fahrlässigen Einfuhr kein strafschärfendes Gewicht beigemessen hatte. Für den Angeklagten hatte die Revision im Endergebnis also nur geringen Erfolg.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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