Punktstrafe verstößt gegen § 46 StGB

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Schuld die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Nach Auffassung des BGH (3. Strafsenat) – 3 StR 426/10 – liegt eine Verletzung von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB vor, wenn das Gericht im Rahmen einer nun gem. § 257 c StPO ausdrücklich für zulässig erklärten Urteilsabsprache (Deal) eine konkrete Strafhöhe im Vorgespräch angibt und diese dann im Urteil auch auswirft. Der BGH geht davon aus, dass im Rahmen der Urteilsberatung, welche nach der Hauptverhandlung stattfindet, das Gericht nicht mehr hinreichend alle Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigen kann, da es sich an seine Absprache gebunden fühlt. Eine notwendige Würdigung im Sinne von § 46 StGB kann das Gericht nach Auffassung des 3. Senats nur vornehmen, wenn eine Strafober- und Untergrenze angegeben wird. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, wurde das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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