Probleme der finalen Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raubtatbestand

(Meinungsstand und aktuelle Rechtsprechung – Beschluss des BGH vom 25.09.2012 – 2 StR 340/12)

Wegen Raubes nach § 249 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Der für den Raub erforderliche Finalzusammenhang
Ein zentrales Merkmal im Rahmen der Prüfung des Raubtatbestandes ist die Erforderlichkeit eines sog. Finalzusammenhangs. Der Täter muss das Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) demnach anwenden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen. Setzt er das Nötigungsmittel hingegen erst nach der Wegnahme ein, fehlt die erforderliche finale Verknüpfung mit der Folge, dass kein Raub sondern lediglich ein Diebstahl und ggf. eine Körperverletzung vorliegt.

Die Problematik des Motivwechsels beim Täter – Meinungsstand
Besonders kompliziert und vor allem umstritten ist die Beurteilung der Fälle, in denen es im Laufe des Geschehens zu einem Motivwechsel beim Täter kommt. In dem Paradebeispiel schlägt der Täter sein Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz zusammen und entschließt sich erst nachdem das Opfer am Boden liegt, ihm die Geldbörse zu entwenden.

Teilweise wird in der Literatur dazu vertreten, dass auch in diesen Fällen der erforderliche Finalzusammenhang gegeben ist, da die ursprünglich durch Gewalt geschaffene Zwangslage noch im Moment der Wegnahmehandlung andauert und somit dem aktiven Einsatz eines Nötigungsmittels gleichgestellt werden kann. Schließlich sei der Täter aufgrund seiner aus pflichtwidrigen Vorverhalten folgenden Garantenstellung dazu verpflichtet, die Gewalteinwendung zu beenden.

Dieser sehr extensiven Auslegung ist allerdings nicht beizupflichten, da die Nichtbeendigung der fortwirkenden Gewalt nicht mit einem Unterlassen gleichgestellt werden kann. Dies würde schon dem Unrechtsgehalt nach nicht der Gewaltanwendung durch positives Tun entsprechen.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt die bloße Ausnutzung einer geschaffenen Zwangslage keinen Raub dar, wenn die Gewalthandlung nicht schon mit Wegnahmevorsatz herbeigeführt worden ist. So verneinte der BGH den Raub bei einem Täter, der sein Opfer zusammenschlug, weil er Zigaretten von ihm haben wollte und ihm letztendlich, als das Opfer auf dem Boden lag, sein Mobiltelefon entwendete. Auch in dem ähnlich gelagerten, oben geschilderten Fall, liegt demnach keine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme vor.

Fälle der fortwirkenden Gewalt
Der Finalzusammenhang kann allerdings gegeben sein, wenn die vorangegangene Gewalt immer noch fortwirkt und der Täter diese als konkludente Drohung einsetzt. Darunter fallen solche Fälle, in denen der Täter die Gewalt zunächst für einen anderen Zweck und später auch als Mittel zur Wegnahme erneut oder weiterhin einsetzt. Dazu muss er allerdings irgendeine bedrohliche Äußerung oder Handlung vornehmen und damit schlüssig erklären, dass er einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen wird. Allein der Umstand, dass die Wirkung der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch fortdauert und der Täter diese Zwangslage des Opfers als günstige Gelegenheit ausnutzt, reicht nicht aus.

Aktueller Fall: BGH vom 25.9.2012 – 2 StR 340/12
Erst kürzlich hat sich der BGH mit genau dieser Problematik des Motivwechsels beim Täter und dem Fall der fortwirkenden Gewalt zu befasst.

Der vor dem Landgericht Kassel Angeklagte hatte der Geschädigten, einer Prostituierten, nach einem für ihn unbefriedigenden Oralverkehr, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, bis diese zu Boden ging und anschließend mehrere Male kraftvoll auf ihren Kopf eingetreten. Aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung rührte sie sich daraufhin nicht mehr. Diese Angst nutzte der Angeklagte aus, um der Geschädigten die ihr zuvor gezahlten 50 € und ihre Jacke, in der sich Mobiltelefon und anderen Wertgegenstände befanden, wegzunehmen und davonzufahren.

Da der Angeklagte sich auch hier erst nach der letzten Gewalteinwirkung dazu entschlossen hatte, der Geschädigten ihre Wertgegenstände wegzunehmen, konnte die Verurteilung des Angeklagten vor dem Landgericht wegen besonders schweren Raubes nicht aufrechterhalten werden. Dadurch, dass er die Gewalt zunächst lediglich angewandt hat, weil er mit der Dienstleistung der Prostituierten nicht zufrieden war, fehlt es am erforderlichen Finalzusammenhang. Auch fortwirkende Gewalt konnte der BGH hier nicht annehmen, da keine Äußerungen oder Handlungen des Angeklagten festgestellt worden sind, die auf eine Drohung mit weiterer Gewalt hätten schließen lassen können. Allein der Umstand, dass er die Angst der Geschädigten ausnutzte, ohne ihr erneut zu drohen, reicht für die Annahme des Finalzusammenhangs nicht aus.

Auch wenn es auf den ersten Blick aufgrund der Verhaltens des Beschuldigten ungerecht erscheinen könnte, ihn nicht wegen Raubes zu verurteilen, muss unter Berücksichtigung der Deliktsart und der davon abhängigen Strafe eine sehr genaue Prüfung des finalen Zusammenhangs vorgenommen werden (Raub ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wohingegen der Diebstahl ein Vergehen ist und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann).

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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Eine Antwort

  1. 10. April 2018

    […] mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzen. Entscheidend ist dabei die Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme. Das heißt, dass die Gewalt oder die Drohung Mittel zur […]

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