Der Besitz von Betäubungsmitteln im Rahmen des Drogenstrafrechts
Nachdem wir an dieser Stelle kürzlich den Begriff des Handeltreibens im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts wiederholt oder auch kennengelernt haben, wollen wir uns heute den Besitz von Drogen genauer ansehen. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG besagt, dass derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Definition: Besitzen ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses über das Betäubungsmittel. Für die tatsächliche Verfügungsgewalt müssen sich die Drogen nicht im unmittelbaren Besitz...