Neues aus der Welt der Bußgeldsachen

Autofahrer aufgepasst! Es gibt Neuigkeiten aus der dunklen Welt der Ordnungswidrigkeiten. Wer also bei dem nächsten Bahnstreik oder auch sonst im Alltag auf das Auto angewiesen ist und ohne ein Bußgeld durch den Verkehr kommen will, der sollte diesen Beitrag unbedingt lesen. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Hamm war in der letzten Zeit wieder besonders fleißig und hat drei interessante Entscheidungen in Bußgeldsachen herausgebracht, die durchaus wissenswert für Autofahrer sind.

1. Die Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit – Beschluss vom 4.9.2014 – 1 RBs 125/14

Nach der Ansicht des OLG Hamm erlaubt das Zusatzschild „Schneeflocke“ bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise enthalte das Zusatzschild lediglich einen entbehrlichen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Es bezwecke somit lediglich die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

2. Ein Überholverbotsschild verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs – Beschluss vom 7.10.2014 – 1 RBs 162/14

Die Überholverbotsschilder untersagen nach Ausführungen des OLG Hamm nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss nach Ansicht des Gerichts noch vor dem Verbotsschild wieder abgebrochen werden. Dies soll auch für den Fall gelten, in dem sich das überholende Fahrzeug zu Beginn der Überholverbotszone bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch nicht den hinreichenden Sicherheitsabstand zum Einscheren gewonnen hat. Der Überholende soll seine Geschwindigkeit hier gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.

3. Das Telefonieren hinterm Steuer ist bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt – Beschluss vom 9.10.2014 – 1 RBs 1/14

Ein Mobiltelefon darf im Auto benutzt werden, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das Handyverbot hinterm Steuer gilt grundsätzlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Für das OLG Hamm macht es dabei keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet wird. Der Zweck der Verbotsvorschrift, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen, werde in beiden Fällen gewahrt.

In diesem Sinne, eine gute Fahrt!

Die Pressemitteilungen zum Nachlesen finden Sie hier.

Steffen Dietrich, Rechtsanwalt

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Eine Antwort

  1. 14. November 2014

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