Mitquizzen mit Halbwissen – das Strafrechtsblogger-Gewinnspiel

Die Menschen unserer Breitengrade versüßen sich die dunkle kalte Jahreszeit zwischen September und April, in der sich ein halb 7 in der Bibliothek beim Blick aus dem Fenster wie ein 22 Uhr anfühlt, gern mit allerhand Geschenke(feste)n, um die saisonbedingten Erkrankungszahlen in erträglichen Grenzen und so Arbeits- und Kaufkraft hoch zu halten einander zu zeigen, wie gern man sich hat.

Auch wir möchten dem geneigten Leser zeigen, dass wir jeden von euch schätzen. Daher haben wir zum Telefonhörer gegriffen und mit beck-shop.de eine Neuauflage unseres beliebten* Strafrechtsblogger-Gewinnspiels verabredet.

Völlig geschenkt gibt es hier natürlich nichts. Wer sich an die alten Auflagen erinnert, denkt ob der Kniffligkeit der Aufgaben zurecht an abgenagte Fingernägel, schweißbedeckte Stirnen und zerkaute Bleistifte.

Wir veranstalten drei Spielrunden, in denen man je zwei sorgfältig ausgewählte Titel aus dem Angebot des C. H. Beck-Verlags gewinnen kann – eine korrekte Lösung und eine Anmeldung für den beck-shop-Newsletter vorausgesetzt. Wer in allen drei Runden mitmacht, sichert sich zudem die Chance auf einen tollen Hauptpreis.

Wir sind schon ganz aufgeregt, was ihr mit unseren schönen Fragen anstellen werdet und freuen uns auf die nächste Woche, in der es erneut heißt:

Mitquizzen mit Halbwissen.

Ich fasse zusammen:
Es gibt was zu gewinnen. Dafür
1) für den beck-shop-Newsletter anmelden
2) auf nächste Woche freuen
3) die Quizfrage lösen und die Antwort als Kommentar posten, darin auch eines der beiden Bücher auswählen
4) etwas Glück haben und als Gewinner gezogen werden und/oder es in der darauffolgenden Woche erneut versuchen
5) das Buch per Post von beck-shop.de erhalten
6) auspacken und lesen 😉

* Ich erinnere mich gern u. a. an den Brief eines Passauer Professors, der uns in freundlicher Gesinnung Verlosungsmaterial zusandte.

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2 Antworten

  1. F. Lorenz sagt:

    Die Praxis des Strafverfahrens:

    Ja, gemäss dem Gesetz:

    Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung – IntBestG)

    ist in folgenden Paragrafen die Strafbarkeit geregelt:

    § 1 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen
    Für die Anwendung des § 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit dessen §§ 335, 336, 338 Abs. 2, auf eine Bestechung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht und die begangen wird, um sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, stehen gleich:
    einem sonstigen Amtsträger:
    a) ein Amtsträger eines ausländischen Staates,
    b) eine Person, die beauftragt ist, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen,

    Und gemäss folgenden Paragrafen gilt §334 StGB auf für Taten die Deutsche im Ausland gegehen:

    § 3 Auslandstaten
    Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die von einem Deutschen im Ausland begangen werden:
    1. Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§§ 334 bis 336 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1);
    gilt §334 StGB auch für Taten die im Ausland begangen wurden.

  2. Denise Gruber sagt:

    rds gilt das dt strafrecht für taten, die im innland begangen werden, § 3 stgb
    ausnahmen davon normiert § 5 stgb für auslandstaten gegen inländische rechtsgüter; allerdings ist § 334 stgb in dem katalog des § 5 stgb nicht enthalten
    zudem normiert § 6 stgb ausnahmen für auslandstaten gegen international geschützte rechtsgüter
    allerdings wird § 334 stgb wieder nicht aufgeführt
    I könnte sich somit nur noch gem. § 7 abs. 2 nr. 1 alt. 1 stgb nach deutschem strafrecht strafbar gemacht haben:
    die tat wurde in china begangen, beamtenbestechung ist auch in china strafbar (hoffentlich?!) und I war zur Zeit der Tat Deutscher, somit kann I gem. § 7 abs. 2 nr. 1 alt. 1 stgb nach deutschem Strafrecht verurteilt werden

    Welches Buch ist mir egal, sind beide super 🙂

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