Mitquizzen mit Halbwissen – Bücher gewinnen!

Wie angekündigt, veranstalten wir gemeinsam mit beck-shop.de in der Vorweihnachtszeit erneut Mitquizzen mit Halbwissen. 3 Quizrunden und eine Bonusrunde für jene, die in allen drei Runden dabei waren. Heute gibt es die Frage Nr. 1. Ihr habt eine Woche Zeit, die Lösung als Kommentar zu posten. Die Kommentare werden dann zusammen mit der richtigen Lösung freigeschaltet. Die weiteren Regeln findet ihr hier.

Frage 1:

Kann sich der deutsche Industrielle I nach deutschem Strafrecht wegen Bestechung, § 334 StGB, strafbar machen, wenn er in China den chinesischen Beamten B besticht, um an einen Großauftrag zu gelangen?

Bitte die Lösung mit ein paar Normen versehen.

Die Gewinne der ersten Runde: Ihr habt die Wahl zwischen

und

Bitte gebt zu eurer Lösung an, welches Werk ihr haben wollt.

Viel Glück!

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23 Antworten

  1. Marc Naumann sagt:

    Der deutsche Industrielle kann sich nach § 334 StGB i.V.m. Art 2 § 1 Nr. 2a) IntBestG wegen Bestechung des chinesischen Beamten strafbar machen.

  2. Akira500 sagt:

    Ja. „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung – IntBestG“

  3. Annika Jenewein sagt:

    I ist nach § 344 i.V.m. § 7 II 1 StGB strafbar.

    Als Ersti würde ich mich sehr über den Kühl-AT freuen.

    Liebe Grüße 🙂

  4. Philipp Leberle sagt:

    Grundsätzlich gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden, § 3 StGB. Der I hat den B jedoch in China bestochen, § 334 StGB, so dass fraglich erscheint, ob das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Gem. § 7 II Nr. 1 StGB könnte es jedoch auch für Taten im Ausland Anwendung finden. Dann müsste die Tat am Tatort (China) mit Strafe bedroht und I zur Tatzeit Deutscher gewesen sein. Da I Deutscher ist und davon ausgegangen wird, dass Bestechung auch in China strafbar ist, ist das deutsche Strafrecht gem. § 7 II Nr. 1 anwendbar.

    gewünschtes Buch:Strafrecht AT

  5. Sebastian Henning sagt:

    Das StGB sieht zwar generell bedingt auch eine Strafbarkeit für Auslandstaten vor (§§ 5-7 StGB), jedoch braucht diese gar nicht erst geprüft zu werden, da sich §334 (1) StGB ausschließlich auf „Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr“ bezieht. Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches ist nicht der chinesische Beamte, da er nach §11 (2) StGB Beamter nach deutschem Recht sein muss. Dementsprechend kann sich der deutsche Industrielle I nicht nach deutschem Strafrecht gemäß §334 StGB strafbar machen, wenn er den chinesischen Beamten B besticht, um einen Großauftrag zu erhalten

    Vahlen

  6. Martin Linke sagt:

    Indem I den chinesischen Industriellen besticht, könnte er sich wegen Bestechung gemäß §334 StGB strafbar machen.
    Das setzt voraus, dass das deutsche Strafrecht überhaupt in diesem fall Anwendung findet. Gemäß § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Weiterhin gilt das deutsche Stzrafrecht gemäß § 5 Nr. 14 bei Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht. Gemäß §5 StGB gilt das fdeutsceh Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für Taten, die im Ausland begangen werden.

    Somit ist das deutsche Strafrecht anwendbar und I kann sich wegen Bestechung gemäß §334 StGB strafbar machen.

    Ich hätte gern das Werk “ Die Praxis des Strafverfahrens“

  7. Martina Krebs sagt:

    Normalerweise gilt das Recht des Staates, in dem die Tat begangen wurde (territorialprinzip). Nach §§ 5,6 StGB kann dennoch deutsches Recht gelten. Jedoch ist der Tatbestand der Bestechung davon nicht erfasst. Daher kannn sich der Deutsche nicht in China strafbar machen nach deutschem Recht.

    Und ich hätte gerne: Die Praxis des Strafverfahrens 🙂

  8. marco hartmann sagt:

    nein! nach §§ 8,9 StGB gilt chinesisches Strafrecht für die Tat! Zwar ist I Deutscher, B jedoch Chinese, sodass § 7 unanwendbar bleibt. § 6 Nr.9 findet, da China kein Abkommen mit Deutschland besitzt, ebenfalls keine Anwendung.

  9. Marc Becker sagt:

    I kann sich gem. § 334 StGB strafbar machen. Die Anwendung des deutschen Strafrechts für Auslandstaten nach § 334 StGB folgt aus Art. 2 § 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 IntBestG. § 3 StGB sowie § 5 Nr. 14 StGB kommen nicht in Betracht.

    Die Praxis des Strafverfahrens

  10. Stefan Gall sagt:

    Aufgrund von §334 StGB i.V.m. Art. 1 und Art 2 §2 IntBestG sollte eine Strafbarkeit nach deutschem Strafrecht möglich sein.
    Das IntBestG zielt gerade darauf ab, das Pariser Abkommen national umzusetzen.
    Bevorzugt würde Praxis des Strafverfahrens.

  11. Semir Akyol sagt:

    Die Strafbarkeit des I ergibt aus §§ 334 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB i.V.m. § 1 Nr. 2a IntBesG. Nach dem IntBesG werden ausländische Amtsträger, Richter und Soldaten inländischen Amtsträgern im Sinne des §§ 332, 334–336, 338 f. StGB gleichgestellt. Im Übrigen ergibt sich die Strafbarkeit von Auslandstaten nach § 7 StGB, falls nicht schon eine Strafbarkeit nach § 4 StGB gegeben ist oder die Auslandstat von den Strafkatalogen der §§ 5 und 6 StGB erfasst ist.

    Das Lehrbuch für Strafrecht AT wäre ganz praktich 🙂

  12. Chris Niedling sagt:

    Gemäß § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden, wobei die §§ 4 bis 7 StGB besondere Ausnahmen vorgeben.
    Bezüglich des I ist dabei § 7 Abs. II StGB einschlägig, wenn seine Tat in China mit Strafe bedroht ist. Insofern könnte I sich in China wegen Bestechung nach § 334 StGB strafbar machen.

    Sollte ich gewinnen, so würde ich mich sehr über das Buch „Die Praxis des Strafverfahrens“ freuen!

  13. Christian Kanka sagt:

    Lösung: I könnte sich wegen Bestechung gemäß § 334 StGB strafbar machen, indem er B besticht.

    Vahlen Strafrecht Allgemeiner Teil

  14. Fabian sagt:

    Ja, kann er. Norm hierfür ist Art. 2 § 1 Nr. 2a IntBestG. Dafür muss der Bestochene jedoch Amtsträger des anderen Staates sein. Dies ist im IntBestG nicht definiert, vielmehr ist auf die entsprechenden Normen des anderen Staates abzustellen. Weiterhin gilt nach Art. 2 § 3 Nr. 1 IntBestG das deutsche Strafrecht – unabhängig vom Recht des Tatorts – auch für die Bestechung ausländischer Amtsträger. Insoweit kommt es zu einer Ausweitung des § 5 StGB.

    Sollte ich gewinnen, möchte ich »Die Praxis des Strafverfahrens« haben.

    Viele Grüße aus Osnabrück!

  15. Thom Reinecke sagt:

    Ja , § 3 IntBestG Auslandstaten
    Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die von einem Deutschen im Ausland begangen werden:

    1.
    Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§§ 334 bis 336 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1);
    2.
    Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2).

  16. Andreas Johne sagt:

    Hallo,
    gemäß §11 Abs.1 Nr. 2 StGB sind Amtsträger iSd. §334 StGB nur solche, die nach deutschem Recht Amtsträger sind. Da das deutsche Recht jedoch nicht das chinesische Beamtemtum regelt wäre hier eine Straftat zu verneinen. Jedoch regelt §1 Nr.2 IntBestG, dass §334 StGB auch für ausländische Amtsträger zur Anwendung kommt. Daher hat sich I gem §334 StGB strafbar gemacht. LG =)

    PS: Ich würde das Buch von Kühl bevorzugen.

  17. Robert Briske sagt:

    Nach § 334 StGB (Qualifikation von § 331 StGB) muss ein Amtsträger bestochen werden. Amtsträger i.S.v. § 11 I Nr. 2 StGB können nur Beamte nach deutschem Recht sein. Also gilt dies grds. nicht für chinesische Beamte.
    Allerdings werden ausländische Beamte nach § 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 IntBestG (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung) den deutschen Beamten gleichgestellt. Damit fällt auch der chinesische Beamte unter § 334 StGB. Indem I den B einen Vorteil für den Großauftrag verspricht, erfüllt er den Tatbestand von § 334 I StGB und macht sich wegen Bestechung strafbar.

    Ich hätte gerne Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens, 7. Auflage 2012.

  18. Julia Weigl sagt:

    Ersteinmal ist fraglich, ob deutsches Recht überhaupt angewendet werden kann. Der Ort der Tat i.S.d. § 9 StGB ist China, also ausländischer Boden, daher könnte § 6 Nr.9 StGB einschlägig sein, wenn ein solches Abkommen zur Verfolgung von Bestechung zu wirtschaftlichen Zwecken zwischen China und Deutschland besteht (Google sagt mir, dass es da ein OECD Abkommen von 1997 über Strafverfolgung von Bestechung ausländischer Amtsträger zu wirtschaftlichen Zwecken gibt). Jedenfalls aber würde, wenn die vorherige Vorschrift nicht greift, § 7 II Nr. 1 StGB einschlägig sein, insofern Bestechung in China mit Strafe belegt ist und I zum Zeitpunkt der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist. I ist Deutscher zum Zeitpunkt der Tat und ich gehe mal davon aus, dass Bestechung auch in China strafbar ist. Damit wäre deutsches Strafrecht anwendbar.

  19. Burak Z sagt:

    § 3 StGB regelt, dass das StGB nur auf Taten die im Inland begangen werden angewandt wird. Gem. § 9 I StGB ist eine Tat an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat. Im vorliegenden Fall geschah dies in China und somit nicht im (deutschen) Inland.

    Jedoch wurde das Verbot der aktiven Bestechung gem. § 334 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) auf ausländische Amtsträger ausgeweitet. Seither können deutsche Unternehmer und Unternehmen nach dem StGB bestraft werden, wenn weitere besondere Umstände nicht eingetreten sind. Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf. I hat sich gem. §§ 334 StGB i.v.M. IntBestG strafbar gemacht. ^^

  20. Sarah Splettstößer sagt:

    Ja er kann sich gem. § 334 StGB strafbar machen. Hier muss man das IntBestG beachten, wonach bei Vorteilen für zukünftige rechtswidrige Diensthandlungen ausländische Amtsträger deutschen gleichgestellt sind und somit deutsches Strafrecht auch für Auslandstaten gilt. Nach dem IntBestG macht sich jedoch nur der Bestecher nach deutschem Recht strafbar, nicht jedoch der Bestochene. Der zutreffenden Paragraphen müsste Art. 2, §§ 1 ff. IntBestG sein.

  21. morphium sagt:

    Ich bin der Meinung: Nein, nach §334 StGB kann sich I nicht strafbar machen, da §11 StGB als Amtsträger nur Personen bezeichnet, die nach dt. Recht Beamte o.ä. sind.
    Es ist also insgesamt davon auszugehen, dass nach §334 nur deutsche Amtsträger, öffentliche Angestellte + Soldaten bestechlich sind.
    Allerdings macht er sich nach §299 strafbar, dies ist jedoch nicht gefragt.

    Sollte ich tatsächlich richtig liegen, würde ich mich über „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ sehr freuen.

    Viele Grüße!
    morphium

  22. Daniel sagt:

    Ach ja, ich würde mir das Lehrbuch wünschen. =)

  23. Daniel sagt:

    Ja, nach § 1 Nr. 2 lit. a IntBestG ist der ausländische Beamte einem inländischen i. S. d. § 334 Abs. 1 StGB gleichgestellt. Nach § 3 Nr. 1 IntBestG gilt deutsches Recht unabhängig vom Recht am Tatort für deutsche Staatsbürger, die eine Tat nach §§ 334-336 StGB i.V.m. § 1 IntBestG im Ausland verüben.

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