Missbrauch von Titeln – Das Führen von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichnungen

Nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt.

Wann man allerdings einen Titel führt und was genau unter dem Begriff des Führens verstanden wird, soll heute Gegenstand der wöchentlichen Wiederholung sein.

Definition des Titelmissbrauchs:

Der Täter führt eine der genannten Bezeichnungen, wenn er sie im Umgang mit anderen aktiv in Anspruch nimmt.

Eine ausdrückliche Erklärung ist zum Führen eines Titels nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede konkludente Handlung, beispielsweise das Vorzeigen eines gefälschten Dienstausweises. Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Dulden der Anrede durch einen Dritten, es sei denn, der Täter hat dieses veranlasst.

Weiterhin muss das Handeln des Täters nach Art und Intensität die geschützten Interessen der Allgemeinheit in irgendeiner Weise berühren. Daher kann auch eine Verwendung im privaten Bereich tatbestandsmäßig sein, selbst wenn diese nur einmalig ist. Nimmt der Täter den Titel jedoch in Anspruch, um einem anderen zu imponieren, ohne dass die Interessen der Allgemeinheit betroffen sind, genügt dies nicht. Ferner ist es nicht tatbestandsrelevant eine allgemeine Bezeichnung als Angehöriger einer größeren Gruppe von Amtsträgern, etwa Kriminalpolizeibeamter, zu verwenden.

Als Führen im Sinne des § 132a StGB wurde angesehen: Das Verwenden von Amts- und Berufsbezeichnungen im Briefkopf und das entsprechende Anbringen von Praxisschildern, sowie die Veranlassung einschlägiger Eintragungen in Adress- und Telefonbüchern. Nicht ausreichend ist es dagegen, sich wahrheitswidrig als promivierter Rechtsanwalt oder Major der Bundeswehr auszugeben, um zu imponieren.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Verteidiger aus Berlin

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