Macht man sich strafbar, wenn man unverzollte Zigaretten kauft?

Kettenraucher K raucht täglich einige Päckchen Zigaretten. Als die Bundesregierung erneut die Tabaksteuer anhebt, hat K keine Lust mehr, seine Zigaretten am Kiosk zu kaufen. Am Bahnhof steht stets ein freundlicher Mann, der in einer Einkaufstüte 2-3 Stangen Marlboro zum Verkauf anbietet. Da der freundliche Mann statt 5 Euro nur 3 Euro verlangt, kauft K seine Zigaretten nun dort. Er weiß natürlich, dass für die Marlboro-Zigaretten des freundlichen Mannes kein Zoll bezahlt wurde, es sich also um „Schmuggelzigaretten“ handelt. Der günstige Preis verscheucht aber alle Bedenken. Macht sich K durch den Kauf der geschmuggelten Zigaretten strafbar?

Zunächst vorweg: Zölle bzw. Einfuhrabgaben sind nichts anderes als Steuern. Werden die nicht gezahlt, landet man in den §§ 370 ff AO (Abgabenordnung), d.h. bei Steuerhinterziehung und Co.

Bekannt dürfte sein, dass es einen Straftatbestand der Hehlerei gibt. Wer in Bereicherungsabsicht eine Sache kauft, von der er weiß, dass sie Diebesgut ist, macht sich strafbar. Das regelt der § 259 Abs. 1 StGB. Im Wortlaut:

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Diese Vorschrift passt auf unseren Fall aber noch nicht so gut. K wusste zwar, dass die Zigaretten nicht ganz koscher sind und wollte sich auch bereichern – immerhin spart er eine ganze Menge Geld. Aber die Zigaretten hat der freundliche Mann nicht gestohlen, sondern lediglich ohne Steuern zu zahlen ins Land gebracht.

Es gibt jedoch eine ganz ähnliche Norm in den – ich habe es oben bereits angedeutet – §§ 370 ff AO, genauer: § 374 AO – die Steuerhehlerei.

Zunächst der Wortlaut:

Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 [AO] begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, ums sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie ihr seht, ist der zweite Teil – einschließlich der Strafandrohung – identisch mit dem zweiten Teil des Tatbestandes der „einfachen“ Hehlerei, § 259 StGB. Die Sachen, um die es aber geht, wurden nicht gestohlen, sondern geschmuggelt, d.h. es wurde bei der Einfuhr Zoll hinterzogen. Dass dies wahrscheinlich nicht an einer deutschen Grenze geschah, sondern an einer EU-Außengrenze, ist für den § 374 AO unerheblich, denn sein Anwendungsbereich wird auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben zum Nachteil eines EU- oder EFTA-oder damit assoziierten Staates ausgedehnt. Dass kann man in § 374 Abs. 4 AO iVm § 370 Abs. 6 AO nachlesen. Soll uns hier aber nicht weiter beschäftigen.

Man kann nun festhalten, dass unverzollte Zigaretten taugliche Tatobjekte im Sinne des § 374 AO sind. K hat das auch soweit gewusst. Und K hat die Zigaretten gekauft, um Geld zu sparen. Insofern hat er sich auch bereichert.

Eigentlich sind also alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 374 AO erfüllt. Hat sich K aber tatsächlich strafbar gemacht?

Wir sind leider – bzw. zum Glück für den K und viele andere Zigarettenkäufer – noch nicht am Ende der Prüfung angelangt. Es fehlt noch ein Blick in das Tabaksteuergesetz (TabStG).

Wir wollen nicht lange herumsuchen. In § 30a Abs. 1 TabStG (Anmerkung: seit 01. April 2010 in § 37 Abs. 1 TabStG) finden wir die Lösung.

Ordnungswidrig handelt, wer zum eigenen Bedarf vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen (§ 2 Abs. 7) nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

Da haben wir uns durch die Abgabenordnung gearbeitet, die Steuerhehlerei entdeckt, die Voraussetzungen sämtlich bejaht, und nun sagt uns das Tabaksteuergesetz, dass das alles umsonst gewesen sein soll? „§§ 369 bis 374 AO finden keine Anwendung“.. Sehr ärgerlich.

Gut aber für den K. Bei einem Kauf in einem Umfang von bis zu 1.000 Zigaretten pro Tat handelt K lediglich ordnungswidrig. Dafür droht ihm nur eine Geldbuße. Das klingt natürlich schon ganz anders als die Straferwartung des § 374 AO (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)

K hat sich somit nicht wegen Steuerhehlerei strafbar gemacht, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen: das Schwarzhandeln mit Zigaretten.

Bleibt nur noch zu klären, weshalb der Gesetzgeber das so geregelt hat. Hehlerei als Straftat, aber Steuerhehlerei mit Zigaretten bis 1.000 Stück nur als Ordnungswidrigkeit.

Man könnte argumentieren, dass die Hehlerei, § 259 StGB, das Vermögen von Privatleuten schützt, die Steuerhehlerei, § 374 aber das Vermögen des Staates. Der will das Vermögen der Privatleute besonders schützen und verzichtet auf seinen Strafanspruch, wenn es um sein eigenes Vermögen geht.

Der Grund für die gesetzliche Regelung ist aber wohl ein strafprozessualer.

Für Straftaten gilt das Legalitätsprinzip. Wenn Strafverfolgungsbehörden von einer Straftat Kenntnis erlangen, müssen sie zwingend die Straftat verfolgen.

Für Ordnungswidrigkeiten gilt nicht das Legalitätsprinzip, sondern das Opportunitätsprinzip. Hier kann die Strafverfolgungsbehörde die Ordnungswidrigkeit verfolgen und ahnden, muss es aber nicht.

Stellen wir uns nun vor, zwei Polizisten sind einem Zigarettenverkäufer (dem freundlichen Mann, s.o.) auf den Fersen und wollen nun noch an die Hintermänner heran. Die beiden Polizisten sitzen in ihrem (Zivil-)Fahrzeug und beobachten den Zigarettenverkäufer. Innerhalb einer halben Stunde kämen vermutlich 10 Menschen, um günstig Zigaretten einzukaufen. Wäre das eine Straftat, gälte das Legalitätsprinzip – die Polizisten müssten gegen jeden einzelnen Käufer ein Strafverfahren einleiten (d.h. erst einmal die Personalien aufnehmen), welches dann später nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt würde. Der Zigarettenverkäufer wäre längst über alle Berge – und würde die Polizisten sicher schon von weitem wieder erkennen.

Da es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit handelt – und somit das Opportunitätsprinzip gilt, müssen die Polizisten nicht einschreiten und können darauf warten, dass sich der Zigarettenhändler mit seinen Hintermännern zum Kaffeetrinken verabredet.

www.verteidiger-berlin.info

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2 Antworten

  1. Sehr geehrter Herr Ass, vielen Dank für Ihr Lob und den Hinweis. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Blogbeitrags im Januar 2010 war der Schwarzhandel mit Zigaretten noch in § 30a TabStG geregelt. Mit dem 01. April 2010 ist der Schwarzhandel mit Zigaretten dann in den § 37 TabStG gewandert :). Wir werden das im Artikel entsprechend updaten. Vielen Dank nochmal!

  2. Klaus Ass sagt:

    Toller Beitrag. Sehr gut strukturiert. Bin sofort drin im Stoff. Nur ein kleiner Hinweis: Nicht § 30a, sondern 37 Abs. 1 Tabaksteuergesetz!

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