Keine Strafbarkeit eines Substitutionsarztes wegen fahrlässiger Tötung, wenn sein Patient aufgrund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung an einer Überdosis stirbt

Substitutionsärzte haben es wahrlich nicht leicht bei der Behandlung von drogenabhängigen Personen. Sie verschreiben diesen eine begrenzte Menge von Betäubungsmitteln und überwachen somit, soweit dies möglich ist, die Sucht des Patienten. Das Missbrauchsrisiko ist natürlich hoch. Es kommt nicht selten vor, dass Patienten aufgrund ihrer Abhängigkeit entgegen der Empfehlungen des Arztes eine zu hohe Menge der Betäubungsmittel konsumieren. Kommt es dann aufgrund einer solchen Überdosis zu dem Tod eines Patienten, so macht sich der behandelnde Arzt grundsätzlich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Urteil des BGH vom 28.01.2014 – 1 StR 494/13 –) und untermauerte somit seine Rechtsprechung zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bei Drogenkonsum.

Der Begriff der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung

Auf dem Dach einer S-Bahn fahren, betrunken in der Spree schwimmen gehen, sich in den Vollrausch Trinken und Drogen nehmen – all dies sind Dinge, die zwar unvernünftig sind, aber jedem selbst überlassen bleiben. Ob man sich einer solchen Gefahr aussetzt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Gefährdet man sich selbst, so geht man bewusst das Risiko einer Körperverletzung ein oder nimmt sogar seinen Tod in Kauf. Ein Strafgesetz erfüllt die eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht. Das hat zur Folge, dass auch derjenige straflos bleibt, der eine solche Selbstgefährdung in irgendeiner Weise veranlasst, ermöglicht oder fördert. Rechtsdogmatisch liegt dies daran, dass für die Teilnahme an einer Straftat immer erst einmal eine rechtswidrige Haupttat vorliegen muss. Im Falle der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung liegt eine solche aber gerade nicht vor.

Ob die Körperverletzung bzw. der Tod des sich selbst Gefährdenden fahrlässig oder vorsätzlich gefördert wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein der freiverantwortliche Entschluss des Rechtsgutinhabers, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit zu gefährden oder zu verletzen.

Handlungsherrschaft des Beteiligten

Nach ständiger Rechtsprechung gilt etwas anderes nur dann, wenn der an der Selbstgefährdung Beteiligte Handlungsherrschaft über den Geschehensablauf hat. Diese kommt in Betracht, wenn er das Risiko besser einschätzen kann als der sich Gefährdende, weil er etwa überlegenes Fachwissen hat. Darüber hinaus kommt eine Handlungsherrschaft des Beteiligten in Betracht, wenn der sich Gefährdende aufgrund einer Intoxikation nicht mehr zu einer hinreichenden Risikobeurteilung in der Lage ist.

Entscheidung des BGH im zu verhandelnden Fall und Begründung

Dass der in dem Verfahren angeklagte Arzt eine solche Handlungsherrschaft über einen sich selbst Gefährdenden Patienten hatte, lehnte der BGH mit seinem Urteil ab. Der Angeklagte hatte einem Patienten Methadon für die Einnahme im sogenannten Take-Home-Verfahren verschrieben, ohne diesen persönlich zu sehen. Anstatt das Methadon, wie vorgesehen, oral einzunehmen, nahm der Patient das Methadon intravenös ein und verstarb dabei an einer Überdosis. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung verneinte der BGH aufgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Patienten.

Zur Begründung führte er an, dass der Patient bereits seit mehreren Jahren die ihm verschrieben Substitutionsmittel nicht wie eigentlich vorgesehen oral, sondern intravenös einnahm. Gerade deswegen seien ihm die Risiken dieser Anwendung und auch die einer Überdosierung bekannt gewesen. Der Eigenverantwortlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass die sich selbst gefährdende Person nicht über sämtliche Risiken aufgeklärt wird, solange sie über grundsätzliche Kenntnis der Risiken der Einnahme verfügt.

Darüber hinaus wurden in dem zu entscheidenden Fall keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Patient akute körperliche Entzugserscheinungen oder Angst vor dem Eintritt von Entzugserscheinungen aufgrund einer womöglich früher erlebten Wirkung des Entzugs gehabt haben könnte. Deshalb konnte auch nicht geklärt werden, ob die Fähigkeit des Patienten, eine freiverantwortliche Entscheidung über die Einnahme einer Überdosis zu treffen, vielleicht beeinträchtigt und der Patient somit schuldunfähig war.

Fazit des BGH

Im Ergebnis bekräftigte der BGH seine ständige Rechtsprechung zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und stärkte die Stellung von Substitutionsärzten. Dazu wies er eindeutig darauf hin, dass die aus der Behandlung von opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht eines Substitutionsarztes keine besondere Sorgfaltspflicht des Arztes begründet, Schäden von seinem Patienten abzuwenden. Vielmehr könne eine derartige Garantenpflicht nicht unabhängig von der Freiverantwortlichkeit des Patienten zu einer Handlungsherrschaft und somit zu einer Strafbarkeit des Arztes wegen eines fahrlässigen Körperverletzungs- oder gar Tötungsdeliktes führen.

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