Kutschfahrt in die absolute Fahruntüchtigkeit

Bald ist es wieder soweit. Der Sommer naht und mit den ersten Sonnenstrahlen und warmen Temperaturen werden in deutschen Großstädten auch wieder Pferdekutschen zu sehen sein, mit denen Touristen und Einheimische durch die Stadt kutschiert werden. Dass ein Kutscher nicht völlig betrunken auf seinem Fahrgefährt sitzen sollte, versteht sich von selbst. Welche Grenzwerte jedoch beim Alkoholkonsum gelten, war bisher ungeklärt. Dies hat sich nun geändert. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit seinem Urteil vom 25.02.2014 – 1 Ss 204/13 entschieden, dass auch für Kutscher der Grenzwert von 1,1 ‰ im Straßenverkehr gilt.

Anlass dieser Entscheidung war die Kutschfahrt eines Mannes, der im August 2012 mit fast zwei Promille eine öffentliche Straße im Emsland befuhr. Das Landgericht Osnabrück hatte über den Fall zu verhandeln und entschied, dass sowohl die Grenze von 1,1 ‰ für Kraftfahrer als auch die von 1,6 ‰ für Fahrradfahrer nicht auf den Kutscher anwendbar seien, da eine Kutsche nur geringe Geschwindigkeiten erreiche und es auf den Gleichgewichtssinn des Kutschers, anders als beim Fahrradfahrer, nicht ankomme.

Das Oberlandesgericht sieht dies allerdings anders. Es begründete die Anwendbarkeit der 1,1 ‰ Grenze damit, dass ein Pferd grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig sei. Es verlasse sich auf den Fahrer, der aufgrund von plötzlich auftretenden Ereignissen im Straßenverkehr jederzeit in der Lage sein müsse, schnell zu reagieren. Der Verlust des Gleichgewichts oder zu locker geführte Zügel würden sich gefährlich auf den Straßenverkehr auswirken können. Dies gelte auch für die in der Regel durch Alkoholkonsum auftretenden Ausfallerscheinungen wie fehlende Reaktionsfähigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit. Das Argument des Landgerichts, nach dem eine Kutsche nur geringe Geschwindigkeiten erreiche, sei nicht von entscheidender Bedeutung, da der Grenzwert von 1,1 ‰ auch für andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise für Mofas, gelte.

Da die Rechtslage nun geklärt ist, kann der Sommer kommen – und zwar ohne volltrunkene Kutscher.

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