Kann die Rechtskraft eines Urteils durchbrochen werden?

Ein Gastbeitrag von Rebekka Franke, Studentin an der Freien Universität Berlin

In dem Beschluss vom 15.12.2015 – 17 Qs 71/15 beschäftigt sich das Landgericht Stuttgart mit der Frage, ob ein Sachverständiger als neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO einen Wiederaufnahmegrund darstellen kann.

Vorausgegangen war ein Verfahren des Amtsgerichts Stuttgart, in welchem der Verurteilte wegen Erschleichen von Leistungen unter anderem zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilte wurde. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung des Antrags legte er ein psychiatrisches Gutachten vor. In diesem konstatierte der Sachverständige, dass die Schuldunfähigkeit des Verurteilten gem. § 20 StGB zur Tatzeit nicht ausgeschlossen sei.

Das Amtsgericht Stuttgart lehnte den Antrag auf Wiederaufnahme jedoch als unzulässig ab. Als Begründung nannte es, dass in dem Gutachten kein neues Beweismittel gem. § 359 Nr. 5 StPO zu sehen sei. Es habe die Psychose des Beschwerdeführers im Verfahren erörtert und in schriftlichen Urteilsgründen festgehalten. Aufgrund eigener Sachkunde habe das Gericht keinen Sachverständigen gehört. Demzufolge sei die ursprüngliche Entscheidung im Urteil des Amtsgerichts nicht durch ein nachträgliches Gutachten im Wiederaufnahmeverfahren überprüfbar.

Warum gibt es die Wiederaufnahme?
Grundsätzlich kann ein Urteil, welches rechtskräftig ist, nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden. Es ist nach Auffassung des Gesetzgebers davon auszugehen, dass ein allgemeines Interesse an der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden besteht, der durch das Urteil eintritt. Aus diesem Grund sollte möglichst jeder Rechtsstreit irgendwann beigelegt werden.

Bei einem Wiederaufnahmeverfahren im Strafprozess (§§ 359 ff. StPO) handelt es sich um die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens zugunsten des Verurteilten lassen sich Fehlentscheidungen des Gerichts korrigieren. Eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten kann dazu führen, dass der Verurteilte freigesprochen wird, das Verfahren eingestellt oder die Strafe gemildert wird. Andere Ziele der Wiederaufnahme im Sinne des § 359 StPO sind unzulässig.

Was sind Gründe zur Wiederaufnahme?
Die Gründe zur Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten sind im Gesetz (§ 359 StPO) abschließend geregelt. Demnach ist ein Wiederaufnahmegesuch möglich, wenn:

  1. sich eine zu Lasten des Verurteilten vorgelegte Urkunde im Hauptverfahren als unecht herausstellt,
  2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Eidespflicht eines Zeugen oder Gutachters vorliegt,
  3. eine Verletzung der Amtspflicht seitens des Richters oder der Schöffen vorliegt,
  4. das Zivilrechtsurteil, dem das strafrechtliche Urteil zugrunde gelegt wurde, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde,
  5. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die zur Anwendung eines milderen Strafgesetzes führen oder dazu geeignet sind den Angeklagten freizusprechen,
  6. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte feststellt, dass das Urteil auf einer Menschenrechtsverletzung beruht

Wann handelt es sich um Tatsachen oder Beweismittel?
Tatschen sind tatsächliche Vorgänge, Zustände oder Verhältnisse, die dem Urteil zugrunde gelegt wurden. Dabei brauchen sie den eigentlichen Sachverhalt nicht zu betreffen. Auch das Lebensalter des vermutlich strafmündigen oder die Schuldunfähigkeit des Verurteilten können Tatsachen gem. § 359 Nr. 5 StPO sein. Tatsachen und Beweise müssen geeignet sein, das Wiederaufnahmeziel zu erreichen. Als Beweismittel gelten nur förmliche Beweismittel der StPO, nicht der Verurteilte selbst. Dabei stellen Zeugen und Sachverständige selbst Beweismittel dar, nicht ihre Aussagen.

Wann sind Tatsachen oder Beweismittel für eine Wiederaufnahme geeignet?
Die Tatsachen oder Beweismittel müssen für das Wiederaufnahmegesuch im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO neu sein. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Erlass des Urteils. Tatsachen sind neu, wenn sie dem zuständigen Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsbildung nicht bekannt waren und demnach bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Neue Beweismittel sind solche, von denen das Gericht keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beweismittel unbekannt waren oder nicht benutzt wurden.

Ein Sachverständiger ist dann ein neues Beweismittel, wenn die bisherigen Urteilsfeststellungen keinen Anlass dazu geboten haben, einen Sachverständigen heranzuziehen. Oder wenn das Gericht bei der Urteilsbildung aufgrund eigener Sachkunde keinen Sachverständigen herangezogen hat. 

Wie hat sich das LG entschieden?
Bezogen auf den zu Beginn geschilderten Fall hat das Landesgericht Stuttgart darüber geurteilt, ob der vom Beschwerdeführer eingesetzte Sachverständige ein neues Beweismittel gem. § 359 StPO ist. Neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ist grundsätzlich alles, was zur Urteilsbildung des Gerichts nicht herangezogen wurde. Demnach sieht das Landgericht Stuttgart in einem erstmals herangezogenem Sachverständigen ein neues Beweismittel.

Es begründet diese Ansicht damit, dass das Amtsgericht Stuttgart in keiner nachvollziehbaren Weise sein Bewertungsergebnis des Verurteilten dargelegt hat und aufgrund eigener Sachkunde geurteilt hat. Dieses Vorgehen genügt dem Landgericht Stuttgart jedoch nicht, da das Bewertungsergebnis, das auf eigener Sachkunde beruhte, nicht detailliert dargelegt wurde. Des Weiteren hat es das Amtsgericht unterlassen, den Verzicht auf einen Sachverständigen im Zuge der eigenen Sachkunde im Urteil auszuführen. Demnach wurde im Urteil lediglich dargelegt, dass der Verurteilte „laut seinen Angaben“ unter einer Psychose leide und sich hierfür zweimal die Woche medikamentös behandeln müsse.

Darüber hinaus bestanden keinerlei Anhaltspunkte, dass es das Amtsgericht Stuttgart unternommen hätte, sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Verurteilten, der seit Mitte der 1980er Jahre an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide, wiederholt stationär behandelt wurde und bereits 1996 vom Amtsgericht Stuttgart wegen seiner Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, zu beschäftigen.

Zu diesen Punkten enthält die Begründung des Amtsgerichts Stuttgart keine Ausführungen. Somit wurden die Voraussetzungen des § 20 StGB im Verfahren vom Amtsgericht Stuttgart nicht erörtert. Dies hält das Landgericht Stuttgart für ungenügend und erklärt in seinem Beschluss, dass der Sachverständige gem. § 359 StPO ein neues Beweismittel darstellt.

Hat das LG zutreffend geurteilt?
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart ist vorzugswürdig. Die Erkrankung des Verurteilten hat das Amtsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Es hat den Verlauf der Krankheit und die Vergangenheit des Verurteilten, die bereits von dem Krankheitsbild der Psychose geprägt war, nicht angemessen bedacht. Zudem wurden die Voraussetzungen des § 20 StGB im Verfahren nicht erörtert.

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten dient zur Beseitigung einer Fehlentscheidung. Das Wiederaufnahmeverfahren soll den Ausgleich zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit herbeiführen und somit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit dienlich sein. Vorliegend kommt die Zulassung des Sachverständigen für ein Wiederaufnahmegesuch der Schaffung von Gerechtigkeit zugute, da die Voraussetzungen des § 20 StGB im Rahmen des Prozesses nicht dargelegt wurden. Demnach muss der Sachverständige als ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO gelten und das Wiederaufnahmegesuch erfolgreich sein.

Ein Urteil, das Rechtskraft entfaltet hat, kann also durchbrochen werden. So lässt sich verhindern, dass jemand, der aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig ist, gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe zu Unrecht verbüßen muss.

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