Jahrelanger Rechtsstreit um den Beinahetreffer beendet – Bundesverfassungsgericht stärkt Bundesgerichtshof den Rücken

Der lange Rechtsstreit um den sogenannten „Beinahetreffer“ ist beendet. Fast vier Jahre ist es nun her, dass das Landgericht Osnabrück den damals 16-jährigen Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung verurteilte. Der Fall wanderte bis zum Bundesgerichtshof und sogar zum Bundesverfassungsgericht, wo der Betroffene nun mit seiner Verfassungsbeschwerde endgültig scheiterte.

Der Beinahetreffer
Gegenstand des Verfahrens war die Verwertbarkeit des sogenannten Beinahetreffers bei einem Reihengentest nach § 81h StPO . Der Reihengentest ist eine Ermittlungsmaßnahme zur Aufklärung von gewichtigen Straftaten, bei der auf freiwilliger Grundlage DNA-Proben genommen werden, die mit Spuren am Tatort abgeglichen werden. Von einem Beinahetreffer ist hier die Rede, wenn bei dem Vergleich von DNA-Proben aus einem Reihengentest mit der DNA aus Tatspuren eine hohe Ähnlichkeit festgestellt wird. Damit kann der Probengeber zwar als Täter ausgeschlossen werden. Die Ähnlichkeit der DNA deutet jedoch darauf hin, dass eine Verwandtschaft zwischen dem Probengeber und dem tatsächlichen Täter besteht.
Und genau das ist in dem zu verhandelnden Fall passiert. Nach der brutalen Vergewaltigung eines jungen Mädchens wurde ein freiwilliger Massengentest von der Polizei durchgeführt. An diesem nahmen der Vater sowie ein Onkel des späteren Angeklagten teil. Bei dem Vergleich der anonymisierten DNA-Proben im Labor fiel eine hohe Ähnlichkeit mit dem DNA-Muster der Tatspuren auf, was den Ermittlungsbehörden mitgeteilt wurde. Daraufhin wurden die Proben von den Ermittlungsbehörden entanonymisiert und es wurde festgestellt, dass die Proben von Verwandten des Spurenlegers stammten. Aufgrund des Beinahetreffers konnte sodann ein Beschluss zur Entnahme einer DNA-Probe des Angeklagten erwirkt werden, der aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit nicht in das Raster des Massengentests gefallen war. Die Untersuchung ergab eine Übereinstimmung mit der Tatspur.

Entscheidungen der Fachgerichte

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten aufgrund der Übereinstimmung wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Dies war insofern problematisch, als § 81h StPO nicht ausdrücklich regelte, wie die Ermittlungsbehörden mit einer Teilübereinstimmung umgehen sollten.

In der Revision des Betroffenen entschied der Bundesgerichtshof (BGH) dann, dass die Mitteilung der teilweisen Übereinstimmung an die Behörden nicht von § 81h StPO gedeckt war und es an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat. Ein Beweisverwertungsverbot lehnte der BGH jedoch unter Einsatz seiner Abwägungslehre ab. Zwar bewertete er die Verwendung der zufällig gewonnen Erkenntnisse als einen Gesetzesverstoß von erheblichem Gewicht. Allerdings sei der Test sonst rechtmäßig verlaufen und die Probanden ordnungsgemäß belehrt worden. Insbesondere konnte der BGH keine willkürliche Umgehung des Gesetzes durch die Ermittlungsbehörden feststellen und hielt ihnen zugute, dass die Rechtslage bis dahin ungeklärt war.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der Betroffene legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein, die nun mit Beschluss vom 13.5.2015 – 2 BvR 616/13 entschieden wurde. Das Bundesverfassungsgericht stützte das Urteil des BGH und verwarf die Verfassungsbeschwerde mit einstimmigem Beschluss.

In seinen Ausführungen stimmte das Bundesverfassungsgericht mit dem BGH dahingehend überein, dass eine eindeutige Rechtslage zum Zeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidung nicht gegeben war. Den Umgang mit Beinahetreffern habe § 81h StPO zu dieser Zeit nicht geregelt, sodass der BGH seinen Auslegungsspielraum nutzen musste. Auch eine etwaige Vermutung für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme bei unklarer Rechtslage habe es nicht gegeben. Überdies lief die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, der BGH habe sich von dem Gewicht der Tat als gravierendes Verbrechen unterschwellig leiten lassen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht um eine pauschale Behauptung ohne hinreichend dargelegte Begründung. Auch die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 81h StPO verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Bei einem Verstoß gegen die Vorschrift könne eine wirksame Sanktionierung ausreichend mit der vom BGH praktizierten Abwägungslehre erreicht werden. Diese wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht gebilligt.

Im Ergebnis sei unter Berücksichtigung des eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes nicht erkennbar, dass der BGH den Schutzbereich von § 81h StPO oder der betroffenen Grundrechte verkannt hätte. Auch die Anforderungen für die Annahme eines Verwertungsverbots seien nicht überspannt worden. Der BGH hätte sich vielmehr mit allen Gesichtspunkten der Abwägung hinreichend auseinandergesetzt und sei auf vertretbare Weise zu dem Entschluss gekommen, ein Beweisverwertungsverbot noch nicht anzunehmen.

Steffen Dietrich, Rechtsanwalt für Strafrecht

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert