Ich bring‘ euch alle um! Versuchte Nötigung vs. Bedrohung

Ein Gastbeitrag von Cynthia Lange, Universität Potsdam:

Kündigt der Täter im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens den Beamten an, sie und alle am Verfahren beteiligten Personen umzubringen, um auf das Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen und die Beamten zumindest zeitweise von weiteren Ermittlungen abzuhalten, ist er wegen versuchter Nötigung nach §§ 240, 22, 23 StGB strafbar. Die mitverwirklichte Bedrohung nach § 241 StGB tritt hinter dem Versuch der Nötigung zurück.

In seiner Entscheidung vom 8. April 2014 (BGH 1 StR 126/14) befasste sich der BGH mit dem Konkurrenzverhältnis von versuchter Nötigung und Bedrohung auf Tatbestands- sowie Rechtsfolgenseite.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt packte der Beschuldigte die Geschädigte, um sie ins Schlafzimmer zu tragen. Durch die vom Beschuldigten dabei angewendeten Griffe erlitt die Geschädigte Schmerzen. Im weiteren Geschehen kam es im Schlafzimmer zur Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin. Das Landgericht Stuttgart wertete den vorliegenden Sachverhalt als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Während des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sprach der Beschuldigte den Polizeibeamten gegenüber die Drohung aus, sie und alle am Verfahren beteiligten Personen umzubringen, um die gegen ihn geführten Ermittlungen zu erschweren. Diesen Ausspruch wertete das Landgericht Stuttgart als Bedrohung und verurteilte den Beschuldigten zusätzlich nach § 241 StGB.

Der BGH schloss sich der Entscheidung des Landgerichts nur teilweise bezüglich der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung an. Der Entscheidung des Landgerichts den Beschuldigten wegen Bedrohung zu verurteilen, folgte der BGH nicht. Nach seiner rechtlichen Würdigung hat sich der Beschuldigte aufgrund dieser Drohung wegen versuchter Nötigung zu Lasten der zuständigen Polizeibeamten strafbar gemacht. Während eine Bedrohung die Androhung eines Verbrechens unter Strafe stellt, erfordert die Nötigung zudem jemanden durch die Drohung zur Vornahme oder zu einem Unterlassen einer Handlung zu zwingen. Der BGH kam hier zu den Feststellungen, dass der Vorsatz des Täters auf das Absehen von weiteren Ermittlungshandlungen durch die Polizei gerichtet war Somit wollte er die Beamten durch Drohen mit einem empfindlichen Übel zu einem Unterlassen zwingen. Durch das Aussprechen der Drohung setzte der Täter unmittelbar zur Tat an. Die Beamten ließen sich von den Äußerungen des Täters nicht weiter beeindrucken und fuhren mit ihrer Ermittlungsarbeit fort, womit der Nötigungsversuch fehlschlug.

Das Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung war vorliegend für die Entscheidungsfindung des BGH erheblich. Die Verurteilung des Täters wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 StGB knüpft an seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 an (BGH 1 StR 455/05). Auch in diesem Fall wurde der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung, Körperverletzung sowie Vergewaltigung verurteilt. In dieser Entscheidung kam der BGH zu dem Grundsatz, dass die ebenfalls tatbestandlich vorliegende Bedrohung von der versuchten Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird.

Seine Auffassung stützt der BGH auf den Rechtsgüterschutz. Die Nötigung gemäß § 240 StGB sowie die Bedrohung gemäß § 241 StGB das gleiche Rechtsgut und zwar den aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz. Während die Nötigung ein konkretes Gefährdungsdelikt ist, stellt die Bedrohung abstraktes Erfolgsunrecht unter Strafe und ist bereits vollendet, wenn die Nötigung noch im Versuchsstadium steckt. Grundsätzlich treten abstrakte hinter den konkreten Gefährdungsdelikten zurück. Dass dies auch gilt, wenn nur das Versuchsstadium erreicht wurde, wird anhand der Strafobergrenze begründet. Mit zwei Jahren und drei Monaten liegt diese bei der versuchten Nötigung über der Strafobergrenze von einem Jahr bei Bedrohung.

Anders entschied das Landgericht Augsburg am 7. Juni 2005. Das Landgericht Augsburg. knüpfte in seiner Entscheidung über das Verhältnis von versuchter Nötigung und Bedrohung an die Rechtsprechung des BGH zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körperverletzung an. Dabei kam das Landgericht Augsburg zu dem Schluss, dass auch eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung in Betracht käme Die Klarstellungsfunktion der Tateinheit nach § 52 StGB gebietet, dass eine vollendete Körperverletzung nicht durch eine „nur“ versuchte Tötung verdrängt wird. Das Landgericht Augsburg übersieht letztlich, dass anders als bei § 212 StGB und § 223 StGB, die mit dem menschlichen Leben und der körperlichen Unversehrtheit zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, Nötigung und Bedrohung jeweils die Freiheit schützen und somit eine Klarstellung durch Tateinheit nicht von Nöten ist.

Die aktuelle Entscheidung des BGH scheint aufgrund des hohen Strafmaßes von zwei Jahren und drei Monaten sehr streng und lässt für leicht aufgebrachte Gemüter nur den Rat übrig, der Polizei nicht zu drohen sie umzubringen. Falls doch das Temperament mit einem durchgehen sollte und es zu einer solchen Drohung kommt, gilt die goldene Regel im Umgang mit Verfolgungsbehörden: Schweigen! Hätte der Beschuldigte hier gegenüber der Polizei nicht erklärt alle umbringen zu wollen, um die Ermittlungen zu beeinflussen, wäre er mit einer Verurteilung wegen Bedrohung davongekommen.

 

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