Ich brauche keinen Anwalt, ich bin unschuldig!

So oder ähnlich dachten Mandanten, bevor sie in den Mühlen der Justiz gemahlen, zum Teil auch zermahlen worden sind.

Letzte Woche konnte ich ein Verfahren vor dem Landgericht Berlin zur Einstellung bringen, in welchem der Mandant die Mühlsteine der Justiz bis zur erstinstanzlichen Verurteilung vor dem Amtsgericht ertragen hatte. Nach seiner Verurteilung vor dem Amtsgericht war sein Vertrauen in die Strafrechtspflege vollständig zerstört und er wandte sich an mich.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen Hausmeister in Berlin Kreuzberg körperlich angegriffen zu haben. Der Hausmeister sollte sich laut der Ermittlungsakte leichteste Verletzungen zugezogen haben. Als braver Staatsbürger folgte unser Mandant der Vorladung der Polizei und schilderte dort das Geschehen, wie es sich zugetragen hatte. Die erwartete Einstellung blieb dann aber aus, und es folgte die Anklageschrift. Unser Mandant ging nun davon aus, dass man ihm wenigstens in der Hauptverhandlung vor Gericht glauben würde. Dort bestritt er vehement die Vorwürfe. Trotz der vom mutmaßlich Geschädigten vorgetragenen leichtesten Folgen wurden immer weitere Hauptverhandlung notwendig, da weitere Zeugen vorgeladen und Arztberichte eingeholt werden mussten. Zum Schluss folgte die Verurteilung, die dann auch darauf gestützt wurde, dass unser Mandant ein aggressives Aussageverhalten vor Gericht gezeigt habe und diese ließe wohl den Schluss zu, dass unser Mandant auch körperlich aggressiv sei. Dass unser Mandant im Begriff war, aufgrund der offen zur Schau gestellten Verurteilungswut des Gerichts, seinen Glauben in die Strafrechtspflege zu verlieren und deshalb irgendwann wohl nicht mehr ganz so höflich war, wurde durch das Gericht nicht in Betracht gezogen.

Nach Berufungseinlegung besprach ich die Angelegenheit mit dem Landgericht. Dieses war dann zum Glück nicht so verblendet wie das Amtsgericht und stimmte einer Einstellung zu.

Hier kann ich nur nochmals mitteilen, auch wenn man unschuldig ist, sollte man sich weder auf die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das Gericht verlassen. Diese Institutionen haben in der Regel kein Interesse daran, ihre Unschuld zu beweisen.

Spätestens wenn Sie eine Anklage zugestellt bekommen und das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, haben sich die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht der vorläufigen Meinung angeschlossen, dass Sie der Böse sind, der bestraft werden muss. Von dieser vorläufigen Meinung rückt das Gericht häufig nur sehr ungern wieder ab.

Deshalb die Empfehlung:

Sobald Ihnen bekannt wird, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, wenden Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt. Nur der Verteidiger kann gegenüber den Staatsdienern auf Augenhöhe Ihre Interessen wahrnehmen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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11 Antworten

  1. Checker vom Hocker sagt:

    Notfalls nimmt man sich einen Anwalt und danach geht man einfach in die Privatinsolvenz, falls man da ohnehin reinschlittern wollte, weil es nicht mehr anders geht.

  2. Streunerchen sagt:

    Besonders toll ist es, wenn man keine Mittel hat einen Strafverteidiger zu bezahlen und keinen Pflichtverteidiger bekommt, weil dieser einem nicht zusteht…. Mir geht es momentan so, und ich gerate immer tiefer zwischen die Mühlen ohne mich wehren zu können. So etwas ist kaum zu ertragen, man ist völlig hilflos und ausgeliefert….

  3. Jones sagt:

    Jetzt rutscht die Diskussion ins Bodenlose. Ihre Vergleiche sind abartig. Weder befinden sich Angeklagte vor deutschen Strafgerichten in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation wie deportierte Menschen im Nationalsozialismus, noch gibt es an Gerichten hierzulande Richter nach der Manier Freislers.

    Bleiben Sie sachlich und reden Sie nicht solchen Unfug!

  4. Ich wurde MIT den Beweisen meiner Unschuld verurteilt. Aber auch MIT Anwalt (Pflichtverteidiger/Urteilsbegleiter) Gleich zweimal. Wurde von einem XXL-vorbestraften Frustschläger, innerhalb von 20 Std., 3mal angegriffen ujnd nachhaltig verletzt. Instinktiv und reflexarftig habe ich den Schläger beim 4. Angriff gestoppt(verletzt). Der Mann ist heute wegen einer neuen Gewalttat (ca.# 28) auf Bewährung. Ich bin 100% Eu, soll jetzt für meine Notwehr Schmerzensgeld zahlen.
    Es erscheint mir fast so, wie bei den Leuten, die nach Auschwitz gefahren wurden, die durften deren Bahnticket auch selber bezahlen.
    Aber hier in Hochbayern (LG-Bamberg) ist es egal, ob man einen Anwalt hat – jedenfalls mit ortsansässigem Anwalt….. man wird „gefreislert“. mehr aus der aktuellen Zivilklage >> Homepage.

  5. Die Anwälte meinen, es sind immer die Richter, welche Fehlentscheidungen treffen. Ich kenne so gut wie keinen Anwalt, der zugibt, schlechte Arbeit geleistet zu haben.

    Der Spruch „Auf hoher See … “ gehört zu den geschäftlichen Werbesprüchen der Anwälte.

    Vergessen wird, dass in der Justiz alles ein Geschäft ist, dass bei den Amtgerichten Gutsherrenmentalität vorherrscht. Die Anwälte wissen das und haben nichts dagegen. Es rechnet sich besser, wenn die Richter kurzen Prozess machen.

    Anwälte und Richter stehen auf der einen Seite, die Mandanten auf der anderen.

    Die Funktion der Anwälte besteht darin, den Mandanten die Produkte der Justiz zu verkaufen. Die Anwälte sind Vertreter der Justizbranche, sie verkaufen die Rechtssprechung an ihre Mandanten. Die Mandanten zahlen.

    Insofern ist das Beschriebene nicht verwunderlich. Die Justiz wollte ihren potentiellen Käufer – im beschriebenen Fall den Angeklagten –nicht verlieren. Die finanziellen Verluste wurden minimiert. Der Anwalt hat gute Arbeit für die Justiz geleistet. Ob der Mandant mit dem Ergebnis zufrieden ist, können wir nur von hm erfahren.

  6. Timo sagt:

    @ Strafjurist:
    „Ziel ist lediglich die möglichst zügige und sachgerechte Beendigung des Verfahrens.“
    Schnellgkeit steht hier vor Sorgfalt. Gilt das auch für den Prozess?

  7. Ich freue mich, dass mein Beitrag so viele Reaktionen hervorgerufen hat.

    @ morphium
    Durch eine Einstellung verdiene ich nicht viel Geld für wenig Arbeit. Viel Geld verdient man als Anwalt durch viele Hauptverhandlungen, wenn man sich auf diese nicht vorbereitet. Eine Einstellung im Berufungsverfahren ist immer besonders aufwendig zu erreichen, weil Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Regel nach Abschluss einer Instanz hierzu nicht mehr bereit sind. Da ich pro Hauptverhandlungstag bezahlt werde, habe ich durch die Einstellung eher auf Geld verzichtet.

    Wichtig ist, dass man seinen Mandanten umfassend berät. Nur zu sagen, mein Mandant ist unschuldig, reicht nicht. Vorliegend gab es keine weiteren unmittelbaren Tatzeugen. Es handelte sich um eine sogenannte Aussage gegen Aussagesituation. Es standen nur mittelbare Zeugen zur Verfügung. Mein Mandant wollte unbedingt eine Verurteilung verhindern, deshalb habe ich ihm, so wie KSR sagt, als Notausgang zu einer Einstellung geraten.

    Zutreffend ist, dass er so meine Anwaltskosten tragen muss. Die ihm aber bereits durch das Urteil des Amtsgericht auferlegten Verfahrenskosten des Gericht muss er nun nicht tragen. Über diese Kostenfolge habe ich meinen Mandanten aber vor der Einstellung aufgeklärt. Die Kosten des Verfahrens und Rechtsanwaltkosten spielen aber bei der Entscheidung meines Mandanten nur eine untergeordnete Rolle.

    Gerne hätte ich auch eine Konfliktverteidigung vorgenommen und die präsentierten Beweismittel hinterfragt. Wäre es dann aber getreu dem Motto: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“ zu einer Verurteilung gekommen, hätte ich meinen Mandanten tatsächlich falsch beraten.

    @ Strafjurist
    Selbstverständlich möchte ich nicht jedem Gericht vorwerfen, dass es befangen ist. Aber auch Richter sind letztlich nur Menschen. Die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ist die Aufklärung von Straftaten. Es kann also psychsich schwierig sein, am Schluss eines Verfahrens festzustellen, dass man den Täter nicht ermitteln konnte.

    Die von Ihnen vertretene Auffassung, dass ein Gericht sich durch die Eröffung des Hauptverfahrens nicht festlegt, ist auch die Auffassung des deutschen Gesetzgebers. Dieser geht in der Theorie davon aus, dass ein Gericht unterscheiden kann zwischen einem hinreichenden Tatverdacht und der richterlichen Überzeugung.

    Diese Auffassung wird aber von vielen Praktikern und ausländischen Rechtsordnungen meines Erachtens zu recht nicht geteilt. Auch in Deutschland wird immer wieder angeregt, dass nicht das Gericht der Hauptsache über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden sollte. Einfach deshalb, weil es psychologisch nachweisbar ist, dass in der Regel ein Mensch gerne an einer einmal getroffenen Entscheidung festhält. Die feinjuristische Unterscheidung zwischen hinreichendem Tatverdacht und der richterlichen Überzeugung mag in der Theorie unterscheidbar sein, in der Praxis sind die Grenzen aber fließend.

    Um diese Vorfestlegung zu verhindern, erhält ein Gericht in anderen ausländischen Rechtsordnungen z.B. keine vorherige Aktenkenntnis.

    Wie bereits ausgeführt, war die Beweislage nicht eindeutig. Wenn ich dies suggeriert haben sollte, ich weiß aber nicht wo, war dies ein Versehen. Es gab nur die Aussagen des vermeintlich Geschädigten und meines Mandanten als unmittelbare Tatbeteiligte. Weitere Zeugen hatten vom Geschehen nur gehört. Da nach der Berufung nur noch die Revision folgt, in welcher keine Beweisaufnahme mehr durchgeführt wird, bestand ein gewisses Risiko an einer rechtskräftigen Verurteilung. Über dieses Risiko habe ich meinen Mandanten aufgeklärt und er hat sich deshalb für eine Einstellung entschieden.

  8. Franz sagt:

    @morphium: Bevor Sie groß daher reden, sollte Sie sich lieber informieren. Eine Einstellung nach §170 Stpo wegen mangelndem Tatverdacht ist in der Regel sogar besser als ein Freispruch. Sie haben vielleicht die Einstellungen gegen Auflage oder wegen geringer Schuld im Sinn.

    Zum Thema: Sind alle verurteildende Richter immer gleicher ,,verblendet“?

  9. Strafjurist sagt:

    Der Beitrag erscheint zum Einen etwas widersprüchlich, zum Anderen etwas ungenau und in der Tendenz etwas bedenklich. Sollte man, zumal als Organ der Rechtspflege, auch zu Werbezwecken nicht auch damit vorsichtig sein, Richtern generell Befangenheit und die Neigung zu sachwidrigem Verhalten zu unterstellen?

    Zumal, das mag für einen engagierten Verteidiger eine immer wieder erstaunliche Erkenntnis sein, es einem Richter während des Prozesses völlig egal ist, welches Ergebnis ein Prozess hat (also Freispruch, Verurteilung oder Einstellung). Ziel ist lediglich die möglichst zügige und sachgerechte Beendigung des Verfahrens.

    Es ist nach meiner Erfahrung ein Fehlschluss zu glauben, dass mit der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung über die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts hinaus irgendeine Form von Entscheidung fällt. Letzten Endes bedeutet hinreichender Tatverdacht nichts anderes, als dass das in der Anklage beschrieben Verhalten, als wahr unterstellt, einen Straftatbestand verwirklichen würde, und es nach dem in der Akte befindlichen Ermittlungsergebnis es auch möglich erscheint, dass das in der Anklage umschriebene Verhalten dem Angeschuldigten nachgewiesen werden kann, auch wenn er sich nicht einlässt oder den Anklagevorwurf bestreitet. Letztlich prüft der gemeine Amtsrichter also in dem Stadium der Eröffnung nur, ob die Anklage „schlüssig“ ist und ob irgendwelche halbwegs tauglichen Beweismittel da sind. Wenn zwei Leute da sind, die zu einem Geschehen entgegen gesetzte Angaben machen – nämlich der Angeschuldigte und der Belastungszeuge -, kann man, ohne die beiden vorher kennen gelernt zu haben, nicht entscheiden, wem man glauben würde. Ergo erscheint es möglich, dass man verurteilt (kann ja sein, dass man dem Zeugen glaubt) -> Eröffnung. Daraus bereits den Vorwurf der Befangenheit zu Lasten des dann Angeklagten zu konstruieren, erscheint mir doch weithergeholt.

    Es mag dann vorkommen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung so ungünstig „verkauft“ – und der Zeuge so gut – , dass der Richter für sich zu dem Ergebnis kommt, dass er dem Zeugen glaubt und nicht dem Angeklagten. Deshalb kann es auch – JA – auch sein, dass ein Unschuldiger verurteilt wird. Deshalb macht auch die Verteidigerbeauftragung Sinn, weil der einem Angeklagten raten kann, wie er sich in der Hauptverhandlung – immer entsprechend der bisherigen Beweislage – zu benehmen hat, etwa sich nicht einzulassen oder reumütig, jedenfalls nicht aggressiv oder auftrumpfend, so dass es durchaus möglich erscheint, dass der Angeklagte, der sich nicht einmal vor Gericht zusammenreißen kann, auch mal im Privatleben schnell austickt – erster Minuspunkt zu Lasten des Angeklagten). Das ist aber kein Problem der völlig verfehlten Gerichtspraxis, sondern Ausfluss des guten alten Grundsatzes, dass man als Außenstehender weder Zeugen noch Angeklagtem hinter die Stirn guggen kann (das Problem soll auch Anwälte im Verhältnis zu ihrem Mandanten betreffen).
    Aber genau das ist der Sinn der Hauptverhandlung: prüfen, ob einen die vorhandenen Beweismittel überzeugen, prüfen, ob es eventuell noch weitere Beweismittel gibt und schließlich eine Entscheidung fällen. Für Korrekturen gibt’s die zweite Instanz, beim AG auch die dritte.

    Wäre die Beweislage so eindeutig gewesen, wie von Ihnen suggeriert, stellt sich im Übrigen tatsächlich die Frage, warum dann der von Ihnen beratene Mandant nicht auf „volles Risiko“ (Freispruch/Verurteilung) gegangen ist. Die von Ihnen wiedergegebene Begründung des Amtsgerichts mag etwas mager erscheinen, andererseits lässt die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise nur den Rückschluss zu, dass sich jemand Mühe gemacht und tatsächlich versucht hat, noch weitere Beweismittel, die für oder gegen den Angeklagten sprechen können, heranzuziehen. Deshalb spricht vieles dafür, dass die Beweislage letzten Endes nach beiden Seiten hin offen war. Wenn der Verteidiger dem Mandanten dazu rät, einer Einstellung zuzustimmen, kann ich als Außenstehender nur davon ausgehen, dass auch der Verteidiger es für möglich hält, dass ein Gericht bei – sachgerechter – Prüung der Beweismittel erneut zu einer Verurteilung kommt. Ergo hat das Gericht der 1. Instanz nichts falsch gemacht – oder der Verteidiger in der 2. Instanz… oder der anwaltlich in 1. Instanz beratene Angeklagte hätte bereits da eine Verfahrenseinstellung angeregt, wobei aggressives Auftreten in der Hauptverhandlung in der Regel die Chancen darauf deutlich mindert…

  10. KSR sagt:

    morphium: Da redet scheinbar jemand, der absolut keine Ahnung hat. Eine Einstellung des Verfahrens nimmt einfach in jedem Falle das Verurteilungsrisiko. Selbst wenn man denkt, die eigene Unschuld dingfest zu belegen, ist der Richter letzten Endes dennoch seiner freien Beweiswürdigung unterworfen und könnte eine Verurteilung aussprechen. Auf einen Freispruch zu hoffen, kann zum Glücksspiel werden. Eine Einstellung hingegen ist einfach der Notausgang.

  11. morphium sagt:

    Was sind Sie denn für ein Anwalt, dass Sie da nur eine Einstellung vorschlagen?
    Wenig Aufwand für viel Geld, oder wie hatten Sie das gerechnet?
    Ich bin froh, dass ich einen _guten_ Anwalt habe, der für mich bis zum Freispruch kämpft und sich nicht auf solche Deals einlässt. Denn schließlich bleibt der Mandant ja – trotz Unschuld – auf seinen Kosten sitzen, und der Anwalt freut sich.

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