Hoffnung hinter Gittern

Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin

Teil 2

Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung

Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung im Sinne von § 66 a StGB kam in Betracht, wenn bei dem Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten vorlag, die von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geforderte Gefährlichkeit jedoch „nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar“ war. Dies ist der Fall gewesen, wenn eine erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt wurde, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich war und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung noch sein würde.

Formell wurde darüber hinaus eine Anlassverurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Verbrechen oder Vergehen verlangt. Je nachdem ob eine Verurteilung nach § 66 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 StGB erfolgt, waren die entsprechenden weiteren formellen Voraussetzungen zu erfüllen.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Die 2004 eingeführte Möglichkeit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB) unterlag strengen Anforderungen.

Formell musste sich der Täter gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 StGB entweder eines Verbrechens gegen Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines schweren Raubdeliktes gemäß §§ 250, 251 StGB oder eines Vergehens im Sinne von § 66 Abs. 3 S. 1 StGB strafbar gemacht haben. Weitere formelle Voraussetzungen hingen von den jeweiligen Fallgruppen ab.

Nachträgliche Anordnung gegenüber dem Mehrfachtäter nach § 66 b Abs. 1 StGB

Gemäß § 66 b Abs.1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB war die Sicherungsverwahrung gegenüber einem Täter mit zumindest zwei Vorverurteilungen und zwei Jahren Vorverbüßung nachträglich anzuordnen. Erforderlich war, dass er wegen einer Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens zwei Jahren verurteilt wurde.

§ 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB ermöglichte die nachträgliche Anordnung gegenüber einem Täter mit nur einer Vorverurteilung, wenn diese eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Jahren mit sich zog und wegen zumindest einer Katalogtat erfolgt war. Ferner musste der Täter wegen der Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sein. Eine Vorverbüßung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregel aufgrund der Katalogtat war erforderlich.

Eine nachträgliche Anordnung konnte im Rahmen des § 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB auch ohne Vorverurteilungen und Vorverbüßungen erfolgen. Vorausgesetzt wurde, dass der Täter wenigstens drei Taten mit einer Mindeststrafe von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe vorsätzlich begangen hat und zu insgesamt mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

§ 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 StGB bot schließlich die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung ohne Vorverurteilungen und Vorverbüßungen gegenüber dem qualifizierten Mehrfachtäter. Dazu musste er zumindest zwei Anlasstaten zu jeweils zwei Jahren Mindeststrafe vorsätzlich begangen haben. Die Verurteilung musste wenigstens eine dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe betragen.

Materiell war erforderlich, dass zwischen der Anlassverurteilung und des Vollzugendes der Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar wurden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit hindeuteten.

Tatsachen i.S.v. § 66 b Abs. 1 StGB konnten Handlungen, Verhaltensweisen sowie psychische Normabweichungen des Täters sein, soweit diese erst zwischen der Anlassverurteilung und dem Vollzugende der Freiheitsstrafe entstanden waren oder im Ausgangsverfahren vom Richter nicht erkannt werden konnten. Dies erwies sich öfters problematisch. Für diese Feststellung war auf das Verhalten eines sorgfältigen Tatrichters abzustellen. Von Bedeutung war also was aufgeklärt hätte werden müssen, um entscheiden zu können, ob eine freiheitsentziehende Maßregel anzuordnen war. Diese Tatsachen mussten ferner aus sich heraus eine Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Gefangenen entfalten. Eine Gesamtwürdigung, aus der sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten ergab, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden, war vorzunehmen.

Nachträgliche Anordnung gegenüber dem Ersttäter nach § 66 b Abs. 2 StGB

§ 66 b Abs. 2 StGB ging noch weiter und ließ die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung schon bei der ersten Tat zu. Formell wurde vorausgesetzt, dass der Täter sich eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251 StGB strafbar gemacht hat. Es galten die selben materiellen Voraussetzungen.

Nachträgliche Anordnung gegenüber dem zunächst anderweitig Untergebrachten nach § 66 b Abs. 3 StGB

§ 66 b Abs. 3 StGB ermöglichte die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gemäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt wurde, weil nach Beginn der Vollstreckung festgestellt wurde, dass der krankheitsbedingte Zustand, auf dem die Unterbringung beruht, nicht oder nicht mehr vorlag. Es galten die selben materiellen Voraussetzungen.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

Zu Teil 1

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