Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In seiner Entscheidung vom 09.06.11 – 1 StR 13/11 – musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29 BtMG vorliegt, wenn der Angeklagte mit der Polizei bereits im Vorfeld zusammengearbeitet hat.

Nach den Feststellungen des BGH ging es dem Angeklagten im Wesentlichen darum, eine Belohnung für von der Polizei sichergestelltes Haschisch zu erhalten. Obwohl er zunächst frühzeitig Polizeibeamte über bevorstehende Drogengeschäfte informierte, unterließ er es wiederholt, neuere Erkenntnisse über mögliche Drogengeschäfte an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Ein weiterer Tatbeteiligter wurde dann ohne unmittelbares Zutun des Angeklagten festgenommen.

Nach der gängigen Definition liegt ein Handel treiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29 BtmG nicht vor, wenn ein Person nicht auf den Umsatz der Drogen abziele, sondern vielmehr die Ware der Polizei in die Hände spielen und hierdurch erreichen möchte, dass die Betäubungsmittel aus dem Verkehr gezogen werden.

Bei der Beteiligung von Privatpersonen müssen nach Auffassung des BGH bei der Beurteilung geringfügige Risiken in Kauf genommen werden. Der Beschuldigte darf aber nicht den Geschehensablauf aus der Hand geben, so dass ein Zugriff durch die Polizei nicht mehr möglich ist. Die erforderliche Sorgfalt verlangt, dass er frühzeitig Informationen weiterleitet, so dass polizeiliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einsetzen können.

Diesen Anforderungen ist der Angeklagte im vorliegenden Verfahren nach Auffassung des BGH nicht gerecht geworden, so dass der BGH einen erfolgten Freispruch aufgehoben hat.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin
www.rechtsanwalt-haftbefehl.de

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Eine Antwort

  1. 26. Februar 2014

    […] das Handeltreiben gewöhnlich aus mehreren Handlungen besteht, reicht für die Strafbarkeit schon ein Teilakt […]

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