Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung kann auch bei einem nicht vorbestraften Täter zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein

Es kommt eher selten vor, dass ein nicht vorbestrafter Täter, der gut sozial integriert ist, seine Tat gesteht und bereut, eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren im Gefängnis verbringen muss. Grund dafür ist § 56 Abs. 2 StGB, nach dem eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände Vorliegen. Dem Gericht steht also insoweit ein Ermessensspielraum zu. Dass Faktoren wie die bisherige Straflosigkeit, Einsicht, Reue, soziale Integration und der Versuch der Wiedergutmachung kein Garanten für eine Bewährungsstrafe sind, zeigt jedoch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der mittlerweile 25-jährige Angeklagte war in den frühen Morgenstunden auf einer Landstraße unterwegs und verursachte dort eine Kollision mit einem 48-jährigen Radfahrer. Zum Zeitpunkt der Kollision wies er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,0 Promille auf und befand sich somit im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit. Infolge seiner Trunkenheit nahm er den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Es kam zu einer Kollision bei der der Radfahrer verstarb. Dieser war verheiratet und hatte drei Kinder.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Obwohl er die Tat gestanden und bereut hat, sozial gut integriert und vorher weder straf- noch verkehrsrechtlich aufgefallen ist, wurde die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Diesen Strafausspruch bestätigte nun auch das OLG Hamm, das über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte, in seinem Beschluss vom 26.08.2014 – 3 RVs 55/14. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Verhängung der Haftstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei. Trotz der mildernden Umstände sei die Wertung des Landgerichts aufgrund der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen geboten. Der Angeklagte habe das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit überstiegen und habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obwohl die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar gewesen sei. Außerdem habe er die vorhandene Handlungsalternative, sich abholen zu lassen, nicht genutzt.

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