Gute Neuigkeiten für Pflichtverteidiger: Keine Rücknahme der Verteidigerbestellung, wenn sich die Beurteilung ihrer Notwendigkeit nachträglich ändert

Als Strafverteidiger weiß man, dass eine gute Verteidigung den Gang des Verfahrens ganz erheblich beeinflussen kann und in jedem Fall unerlässlich ist. Der Gesetzgeber sieht die Verteidigung jedoch nicht in jeder Situation als notwendig an. Vielmehr hat er in § 140 StPO Fallgruppen normiert, in denen eine Verteidigung notwendig und ein Pflichtverteidiger, wenn der Angeklagte selbst keinen Wahlverteidiger benennt, vom Gericht bestellt werden muss. Ist die Verteidigerbestellung erst einmal vorgenommen, so kann sie nicht ohne weiteres wieder zurückgenommen werden. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Bonn vom 22.01.2016 – 21 Qs-660 Js 405/14-72/15 auch dann, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht mehr vorliegen.

In dem zu verhandelnden Fall hatte das Amtsgericht dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt, da sich der Angeklagte zu dieser Zeit stationär in einer psychiatrischen Klinik aufhielt und das Gericht seine Schuldunfähigkeit für möglich hielt. Der Sachverständige, der die Schuldfähigkeit des Angeklagten überprüfen sollte, kam in seinem psychiatrischen Gutachten jedoch zu dem Schluss, dass der Angeklagte zur Tatzeit strafrechtlich voll verantwortlich war. Das Gericht hob also die Bestellung des Verteidigers wieder auf und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung von Anfang an nicht vorgelegen hätten.

Wie das LG Bonn nun feststellte, war diese Aufhebung der Pflichtverteidigung unzulässig. Denn sei einmal die Notwendigkeit der Verteidigung bejaht worden, so bleibe es, abgesehen von der nicht einschlägigen Ausnahme des § 140 Abs. 3 StPO, grundsätzlich auch dann bei der Verteidigerbestellung, wenn sich die Beurteilung nachträglich ändere. Dies gelte aus Gründen des Vertrauensschutzes auch in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO, in denen das Gericht einen Pflichtverteidiger unter anderem für die Fälle bestellen kann, in denen sich der Angeklagte voraussichtlich nicht selbst verteidigen kann. Eine Rücknahme ist nach Ansicht des LG Bonn nur dann zulässig, wenn sich die Umstände wesentlich verändert haben.

Dies sei jedoch auf den zu verhandelnden Fall nicht zutreffend, da für die Anordnung der Pflichtverteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO ausreichend sei, dass Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit bestehen. Diese bestanden nach Ansicht des LG Bonn auch tatsächlich, da sich der Angeklagte in stationärer Behandlung befand. An diesen Umständen ändere auch das Gutachten des Sachverständigen, unabhängig von seinem Ergebnis über die Schuldfähigkeit zur Tatzeit, nichts. Insofern war die Aufhebung der Beiordnung des Verteidigers unzulässig.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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