Goethe für Staatsanwälte

Am Wochenende war ich auf einer Fortbildung in Bad Saarow. Überwiegend Berliner Rechtsanwälte diskutierten hier über Fragen der neuen Kronzeugenregelung und der nun gesetzlich normierten Absprache zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft. Als Referenten waren auch Richter und Staatsanwälte anwesend.

In diesem Zusammenhang wurde eine Situation für die Verteidigung als misslich herausgestellt. Wenn der sogenannte „Kronzeuge“ in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger eine schriftliche Erklärung verlesen lässt und die Mitangeklagten in dieser belastet. Häufig werden dann keine Nachfragen oder nur Fragen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zugelassen. Als Rechtsanwalt eines Mitangeklagten hat man es dann schwer. Es ist dem Verteidiger eines Mitangeklagten dann verwährt, im Rahmen einer Befragung Widersprüche aufzudecken.

Bei dieser Gesprächsrunde war auch der Berliner Oberstaatsanwalt Kamstra anwesend. Herr Kamstra befasst sich mit der organisierten Kriminalität in Berlin. Auf die Frage, wie er eine solche Prozesssituation einschätzt, konnte er sich entspannt zurücklehnen und auf ein Zitat von Goethe zurückgreifen:

Die ich rief, die Geister, werd’ ich nun nicht los.

Hintergrund ist, dass es ja die Verteidiger waren, die zugunsten ihrer Mandanten schriftliche Erklärungen verlesen haben. Weder die Gerichte noch die Staatsanwaltschaft haben solche gefordert. Bisher waren schriftliche Erklärungen lediglich vorteilhaft, nun können sie aber auch zurückschlagen. Hiermit sind die Rechtsanwälte der Mitangeklagten nicht einverstanden und fordern dann, dass das Gericht als Hexenmeister eingreift. Hierzu sehen sich Gerichte aber häufig nicht in der Lage.

Es bleibt dann der Verteidigung nur übrig, auf die Glaubhaftigkeit der Aussage hinzuweisen. Das Gerichte solchen Ausführungen von Mitangeklagten nicht besonders offen gegenübersteht, braucht nicht vertieft ausgeführt zu werden.

Es soll nur ein Beispiel frei wiedergegeben werden, welches ein Rechtsanwalt in Bad Saarow vorgetragen hat. Er zitierte aus einer Verfahrensakte, in welcher gemäß der neuen gesetzlichen Regelung über Urteilsabsprachen, der Inhalt des Gesprächs wiedergegeben wurde.

In diesem Verfahren wurde einem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis eine Freiheitsstrafe von über zehn Jahren „angedroht“. Bei Geständnis 9 Jahre. Bei Geständnis und Belastung von Mitangeklagten 8 Jahre und bei Geständnis und umfassender Belastung von Mitangeklagten, so dass diese vernünftiger Weise nicht mehr Schweigen werden, 6 Jahre.

Selbst wenn die Mitangeklagten tatsächlich unschuldig sind, was wird der aussagebereite Beschuldigte, mit einer Anklageschrift als Regieanweisung, wohl tun?

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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Eine Antwort

  1. Hendrik Glatz sagt:

    Sehr schöner Beitrag und sehr interessantes Thema. Darf ich Auszüge davon in meinem eigenen Blog zitieren?

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