Unterbringung von Abschiebehäftlingen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt unzulässig

Aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.07.2014 – Nr. 119/2014 geht hervor, dass die Praxis des Landes Nordrhein-Westfalen, von der Abschiebehaft betroffene Personen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt unterzubringen, unzulässig ist.

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) muss die Haft, die der Sicherung einer Ab- oder Zurückschiebung von Ausländern dient, in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden. Eine Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten ist nach dieser Richtlinie nur möglich, wenn die Betroffenen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden. Eine solche Unterbringung ist allerdings nur für den Fall zugelassen, dass in einem Mitgliedstaat spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind.

Wie der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen ist, ist das Land Nordrhein-Westfalen der Auffassung, dass getrennte Gebäudekomplexe innerhalb gewöhnlicher Haftanstalten, in denen nur von der Ab- oder Zurückschiebung Betroffene, nicht aber auch Strafgefangene untergebracht sind, spezielle Hafteinrichtungen darstellen.

Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht und erklärte die Praxis in Nordrhein-Westfalen für unzulässig. Zur Begründung führte er an, dass nach der Rückführungsrichtlinie eine Unterbringung der Betroffenen in gewöhnlichen Haftanstalten nur gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen durchgeführt werden darf. Daraus sei zu folgern, dass eine gesonderte Unterbringung der Betroffenen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht der europarechtlich geforderten Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung entspreche. Vielmehr stelle diese Art der Unterbringung, unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen, eine in Deutschland generell unzulässige Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt dar.

Insofern ist das Land Nordrhein-Westfalen nun dazu verpflichtet, die Betroffenen in eine spezielle Hafteinrichtung, ggf. auch in einem anderen Bundesland, zu verlegen.

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